Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Apr. 2015 - L 15 SF 25/15 E

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

II.

Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

IV.

Der Streitwert wird auf 60,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.

Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- € zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- € fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- € nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- € eingelegt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen „Rechtsanwalt beantragt“ und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.

Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.

Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.

Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.

1. Prozesskostenhilfe

Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache

Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.

Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.

Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.

Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z. B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.

1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h. M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

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(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Baer und den Richter Maidowski werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Landgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf eine beabsichtigte Klage gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Regelungen in deren Grundkonsens, Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Satzung als solcher sowie dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darüber hinaus sollte sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen der Beisitzer/-innen zum Bundesvorstand, der stellvertretenden Beisitzer/ -innen zum Bundesschiedsgericht sowie zum Parteirat in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2013 richten.

2

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2014 wies das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 Abs. 1 ZPO).

3

a) Soweit er Prozesskostenhilfe für die Feststellung der Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen und sonstigen Regelungen begehre, mangele es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO zwischen den Parteien, denn der Beschwerdeführer begehre nicht die Feststellung einer bestimmten Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand, sondern die Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Rechtsverhältnis.

4

b) Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Wahlen habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Beschwerdeführer keine konkreten Verfahrensverstöße durch die Antragsgegnerin bei den Wahlen geltend mache. Vielmehr wende er sich lediglich gegen die in den statuarischen Bestimmungen verankerten Quotenregelungen für Frauen. Insoweit verkenne er, dass Prüfungsmaßstab allein Art. 21 GG sei, da die gerügten Verfahren nicht die Beteiligung der Antragsgegnerin an politischen Wahlen nach Art. 38 GG sondern lediglich parteiinterne Wahlen beträfen. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG die Stimmrechtsgleichheit ausdrücklich auf das aktive Wahlrecht beschränkt. Eine Regelung zum passiven Wahlrecht finde sich dort nicht. Insoweit seien die Parteien nach der grundgesetzlichen Wertung im Rahmen der demokratischen Ordnung frei.

5

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 24. November 2014 als unbegründet zurück.

6

a) Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO bestünden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei.

7

b) Gemessen an diesem Maßstab seien hinreichende Erfolgsaussichten im Hinblick auf die angestrebte Klage des Beschwerdeführers nicht gegeben.

8

Die Antragsgegnerin verstoße mit den in ihren statuarischen Bestimmungen enthaltenen Quotenregelungen für Frauen nicht gegen demokratische Grundsätze, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgebote der Freiheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG). Vielmehr bewege sie sich in dem ihr gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zugebilligten Spielraum. Bei der Beurteilung sei von dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz auszugehen, dass die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im Einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers stünden und dies für innerparteiliche Wahlen entsprechend gelte. Den Gerichten stehe insofern nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Nachprüfbar sei nur die Frage, ob die Gestaltung des Wahlrechts ermessensfehlerhaft sei. Dies sei nicht feststellbar. Es sei jedenfalls ein demokratisch zu billigender, ausreichender Grund für die Regelung einer Frauenquote im Hinblick auf parteiinterne Ämter vorhanden, nachdem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich eine Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau fordere und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten sei, tatsächlich eine strukturelle Benachteiligung von Frauen in der Politik bestehe.

II.

9

1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse im Wesentlichen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

10

Durch das Kammergericht sei die Entscheidung in der Hauptsache auf das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert worden. Der "übertriebene Formalismus" der Gerichte sei eine besondere Form der Rechtsschutzversagung. Es sei gerade nicht nachvollziehbar, auf welche Rechtsprechung sich die Behauptungen des Kammergerichts stützten, aus denen sich zweifelsfrei das Ergebnis eines Verfahrens in der Hauptsache als derart sicher prognostizieren ließe, dass von einer "Aussichtlosigkeit des Verfahrens" auszugehen sei.

11

2. Zudem lehnt der Beschwerdeführer die Richterin Baer sowie den Richter Maidowski als befangen ab.

III.

12

1. Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und den Richter Maidowski war zu verwerfen.

13

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 2).

14

b) aa) Im Hinblick auf die Richterin Baer ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit bereits daraus, dass die abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87-, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Die Richterin Baer gehört der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht an.

15

bb) Auch im Hinblick auf den Richter Maidowski ist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig. Zwar kann, selbst wenn eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches Verfahren maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG darstellt, eine solche nach den Umständen des Einzelfalls für eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen allerdings zu der wissenschaftlichen Äußerung des Richters zu einer Rechtsfrage als solcher zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche "zusätzlichen Gesichtspunkte" sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche durch den Beschwerdeführer vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Dissertation des Richters Maidowski (Umgekehrte Diskriminierung - Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst und in den politischen Parteien, 1989) nicht teilt, ist insofern nicht ausreichend.

16

2. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dies nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

17

Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Insbesondere ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts nicht ersichtlich.

18

a) aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Zu den zentralen Gewährleistungsgehalten des Rechtsstaats gehört es, dem Einzelnen die eigenmächtige Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren und ihn auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen (vgl. BVerfGE 54, 277 <292>). Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Er muss daher Vorkehrungen treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 50, 217 <231>). Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

19

bb) Derartige Vorkehrungen sind mit dem Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) vorhanden (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Dabei ist zu beachten, dass Art 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung Unbemittelter mit Bemittelten verlangt (vgl. BVerfGE 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

20

Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet aber zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 12).

21

cc) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die im Rahmen ihrer Prüfung den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 14).

22

b) Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.

23

aa) Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer behauptete Vorverlagerung der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens in das Prozesskostenhilfeverfahren durch das Landgericht Berlin oder das Kammergericht nicht ersichtlich. Beide Gerichte haben ihrer Prüfung vielmehr den Maßstab der "hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage" zugrunde gelegt. Dabei haben sie den Vortrag des Beschwerdeführers und den der Antragsgegnerin einer summarischen Würdigung zugeführt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen nicht für vertretbar halten und von der Möglichkeit der Beweisführung nicht überzeugt sind, weshalb eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht gegeben sei. Inwiefern in dieser Prüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen soll, legt der Beschwerdeführer, der den Gerichten an anderer Stelle vorwirft, sich nicht hinreichend mit seinem Vortrag, insbesondere zur Rechtslage, auseinandergesetzt zu haben, nicht dar.

24

bb) Die durch die Gerichte aufgrund ihrer summarischen Prüfung in den angegriffenen Beschlüssen getroffene Feststellung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht besteht, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:

25

Zwar verkennt das Landgericht mit der Behauptung, Parteien seien bei der Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für Parteiämter - im Unterschied zum aktiven Wahlrecht - nicht an den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gebunden, die Bedeutung des Verfassungsgebots innerparteilicher Demokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Demgemäß muss die Ausgestaltung des innerparteilichen Wahlsystems den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 151). Dies schließt allerdings nach verbreiteter Auffassung Quotenregelungen bei der Wahl zu Parteiämtern als Inanspruchnahme der Freiheit der Partei, die demokratische Ordnung ihren programmatischen Zielen anzupassen, nicht grundsätzlich aus (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Gusy, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 21, Rn. 70; Klein, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 64. Erg.-Lfg. , Art. 21, Rn. 347; Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. Bd. 1 , Art. 21 Rn. 58; Lange, NJW 1988, S. 1174 <1183>).

26

Vor diesem Hintergrund ist gegen die Annahme in den angegriffenen Beschlüssen, dass eine hinreichende Erfolgschance für das geltend gemachte Klagebegehren nicht besteht, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise überspannt.

27

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>).

28

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Gegen einen Bescheid vom 6.7.2009, mit dem die Bundesagentur für Arbeit eine monatliche Regelleistung in Höhe von 359 Euro für die Zeit vom 1.8.2009 bis zum 31.1.2010 bewilligte, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben; ebenso gegen den wegen des zugleich eingelegten Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12.7.2009. Das SG hat (nach Verbindung) beide Klagen als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.3.2013 die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die zuletzt erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die zuerst erhobene Klage sei unzulässig, weil eine Beschwer im Hinblick auf die bewilligte Regelleistung nicht erkennbar sei. Soweit der Kläger verlange, dass der Beklagte seine Unfallfolgen mit Zahlungen der M Versicherung behebe, sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine Verwaltungsentscheidung nicht vorliege und im Übrigen - wie das SG ausgeführt habe - ein Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II nicht erkennbar sei. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens.

3

II. Dem PKH-Antrag kann nicht stattgegeben werden.

4

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Be-teiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgerichts (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Frage der Zulässigkeit der Klagen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ebenso wenig wird aus dem Vortrag erkennbar, welche Rechtsfragen nach dem SGB II sich im Zusammenhang mit den vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen wegen eines Unfalls ergeben sollten.

7

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

8

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

9

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe nicht vor der mündlichen Verhandlung über den von ihm gestellten Antrag auf PKH entschieden, ist nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deswegen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9). So liegt der Fall hier. Auch wenn das Hinausschieben der Entscheidung über den PKH-Antrag bis zum Tag der mündlichen Verhandlung (dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung) als verfahrensfehlerhaft anzusehen sein mag, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 114 ZPO) bestanden haben sollte. Nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ergab sich eine Erfolgsaussicht wegen der Unzulässigkeit der Klagen nicht. Das klägerische Anliegen, dass der Beklagte die Unfallfolgen zu beheben habe, hat ersichtlich keinen sachlichen Kern. Eine Erfolgsaussicht bestand auch insoweit im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt.

10

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, wie er nunmehr vorträgt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf seinen Antrag verlegt worden; dabei ist nach einem Aktenvermerk der Vorsitzenden der neue Terminstag in Abstimmung mit dem Vater des Klägers und dem Kläger erfolgt. Soweit der Kläger anschließend sinngemäß vorgetragen hat, es seien von der Verlegung auch Verfahren betroffen gewesen, die zuvor noch gar nicht geladen worden waren, betrifft dies das vorliegende Verfahren nicht.

11

Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Landshut, Az.: S 8 U 5070/11 ER.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2012 setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in der 1. Instanz auf jeweils 20,- € fest.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Mit Beschluss des SG vom 08.05.2014, Az.: S 4 SF 31/12 E, sind die von den Beschwerdeführern im Verfahren S 8 U 5070/11 ER zu erstattenden außergerichtlichen Kosten endgültig auf 40,- € festgesetzt worden.

Dagegen haben sich Beschwerdeführer mit Telefax vom 26.05.2014 gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 08.05.2014 ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197,

Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

II.

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

I.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 135,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2014 „außerordentliche Beschwerde“ erhoben. Nach dem Hinweis des Senats auf den Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG hat er die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 damit erklärt, dass ihm der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bekannt sei und er daher den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gewählt habe.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 hat er beantragt, die vom Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 135,- € festzusetzen.

II.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26.05.2014 ist unzulässig.

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft.

Nach der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wie sie hier vom SG mit Beschluss vom 26.05.2014 getroffen worden ist, ausgeschlossen.

Dieser Beschwerdeausschluss kann nicht durch die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde umgangen werden.

Der vom Beschwerdeführer und auch in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sei, „wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist“ (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.1998, Az.: 8 B 2/98 - m. w. N.), kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge mit § 178 a SGG nicht mehr gefolgt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 8).

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen scheint, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit geschlossen werden. Denn die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E).

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist daher ausnahmslos unstatthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., § 98, Rdnr. 2).

Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt) hätte, mittels Anhörungsrüge, Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorzugehen, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 4/14
vom
3. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse
vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -
IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).
BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 3. März 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris ). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3
Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
4
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013- 4 O 353/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - I-4 U 27/13 -

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.