Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2015 - L 15 SF 383/13 E

bei uns veröffentlicht am11.05.2015
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 4 SF 32/12 E, 08.05.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 11 U 5015/13 ER, in dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung zu einem Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewandt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dort mit ihrem Begehren keinen Erfolg.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2013 setzte die Urkundsbeamtin des SG die von der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 20,- € fest.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2013 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass für ihr Privatgrundstück keine gesetzliche Unfallversicherung zuständig und eine Beitragserhebung daher illegal sei.

Mit Beschluss des SG vom 06.11.2013 ist die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert einen Betrag von 200,- € nicht übersteige.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben. Die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten von 20,- € sei nicht gerechtfertigt, da sich die Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit unzuverlässig in der Kostenberechnung gezeigt habe. Zudem sei die Berufsgenossenschaft auch nicht zuständig gewesen. Eine Beitragserhebung sei unzulässig gewesen. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Bayer. LSG „als Gericht für diesen Vorgang wegen seiner langjährigen ... gesetzeswidrigen Rechtsprechung“ als befangen abgelehnt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.12.2014 ist die Beschwerdeführerin auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des SG vom 06.11.2013 hingewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schreiben vom 13.02.2015 dahingehend geäußert, dass die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Entscheidung gesetzes- und grundrechtswidrig sei. Sie hat dies umfassend mit der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in ihrem Fall begründet.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 26.09.2014 ist unzulässig.

1. Befangenheitsantrag

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne zuvor gesondert über das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin entscheiden zu müssen.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) lässt im Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06). Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung in der Sache bedarf es in derartigen Fällen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86); das Ablehnungsgesuch kann gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung wäre willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).

Offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass es eines gesonderten Beschlusses zum Befangenheitsantrag mit anderer Besetzung der Richterbank nicht bedarf, sind Befangenheitsanträge ohne namentliche Benennung des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86, und vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60) und bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 BvR 96/10). Ablehnungsgesuche, die entweder keine Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind ebenso offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06). Weiter sind Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, wenn der Befangenheitsgrund aus dem Wirken des Richters in einem anderen Verfahren abgeleitet werden soll, sogar wenn dieses andere Verfahren denselben Beteiligten betroffen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch dann, wenn der abgelehnte Richter überhaupt nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1988, Az.: 1 BvR 1487/87, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist das Gesuch auch dann, wenn sich der Richter an den von der für das Verfahren einschlägigen Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04).

Unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze kann der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig gänzlich unberücksichtigt bleiben. Offensichtlich unzulässig ist der Befangenheitsantrag zum einen, weil er gegen das gesamte Gericht gerichtet ist, zum anderen, weil er auf eine behauptete langjährige rechtswidrige Rechtsprechung und damit auf Gründe außerhalb des jetzt zu entscheidenden Verfahrens gestützt wird.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

2.1. Keine gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats, und vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB, und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).

Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit einer beschwerdewertabhängigen Beschwerdemöglichkeit unzutreffend war, kommt es nicht an. Im Übrigen war auch danach eine Beschwerde ausgeschlossen.

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vorbringen geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit oder eine Nichtzulassungsbeschwerde geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, Beschlüsse des Senats vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2015 - L 15 SF 383/13 E zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Landshut, Az.: S 8 U 5070/11 ER.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2012 setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in der 1. Instanz auf jeweils 20,- € fest.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Mit Beschluss des SG vom 08.05.2014, Az.: S 4 SF 31/12 E, sind die von den Beschwerdeführern im Verfahren S 8 U 5070/11 ER zu erstattenden außergerichtlichen Kosten endgültig auf 40,- € festgesetzt worden.

Dagegen haben sich Beschwerdeführer mit Telefax vom 26.05.2014 gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 08.05.2014 ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197,

Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

II.

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

I.

Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

II.

Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

IV.

Der Streitwert wird auf 60,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.

Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- € zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- € fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- € nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- € eingelegt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen „Rechtsanwalt beantragt“ und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.

Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.

Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.

Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.

1. Prozesskostenhilfe

Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache

Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.

Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.

Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.

Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z. B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.

1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h. M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

I.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 135,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2014 „außerordentliche Beschwerde“ erhoben. Nach dem Hinweis des Senats auf den Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG hat er die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 damit erklärt, dass ihm der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bekannt sei und er daher den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gewählt habe.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 hat er beantragt, die vom Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 135,- € festzusetzen.

II.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26.05.2014 ist unzulässig.

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft.

Nach der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wie sie hier vom SG mit Beschluss vom 26.05.2014 getroffen worden ist, ausgeschlossen.

Dieser Beschwerdeausschluss kann nicht durch die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde umgangen werden.

Der vom Beschwerdeführer und auch in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sei, „wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist“ (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.1998, Az.: 8 B 2/98 - m. w. N.), kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge mit § 178 a SGG nicht mehr gefolgt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 8).

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen scheint, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit geschlossen werden. Denn die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E).

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist daher ausnahmslos unstatthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., § 98, Rdnr. 2).

Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt) hätte, mittels Anhörungsrüge, Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorzugehen, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

I.

Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

II.

Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

IV.

Der Streitwert wird auf 60,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.

Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- € zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- € fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- € nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- € eingelegt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen „Rechtsanwalt beantragt“ und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.

Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.

Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.

Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.

1. Prozesskostenhilfe

Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache

Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.

Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.

Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.

Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z. B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.

1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h. M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 4/14
vom
3. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse
vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -
IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).
BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 3. März 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris ). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3
Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
4
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013- 4 O 353/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - I-4 U 27/13 -

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.