Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - VIII ZR 229/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZR229.17.0
bei uns veröffentlicht am03.07.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Dresden, 9 U 858/15, 11.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 229/17
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12

a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine
Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde
des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar
bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem
mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM
2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.;
EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff.
- Šalplachta).

b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die
um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung
unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht
auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom
26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Šalplachta; BAG, NJW 2017, 3741
Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR
161/14, aaO Rn. 1 f.).
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17 - OLG Dresden
LG Görlitz
ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZR229.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 107.496,88 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen lebt und dort eine Bäckerei betreibt, verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei - nach seiner Behauptung mangelhafte - Backöfen samt Zubehör. Nach Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger eine zu ungleichmäßigen Backergebnissen führende Verteilung der Temperatur zunächst hinsichtlich des einen und schließlich auch hinsichtlich des anderen Backofens. Die Beklagte setzte daraufhin mehrmals ihre Kundendienstmitarbeiter bei dem Kläger ein. Schließlich erklärte der Kläger, nachdem er der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel gesetzt hatte, den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises von 102.500 € sowie die Abholung der Backöfen.
2
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die auf Zahlung von insgesamt 107.496,88 € (Kaufpreis und Zinsschaden) gerichtete Klage abgewiesen, da als Ursache für die schlechten Backergebnisse ein Bedienfehler nicht ausgeschlossen werden könne.
3
Auf die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, und den Kläger aufgefordert, hierfür einen Vorschuss in Höhe von 2.500 € einzuzahlen, was er auch getan hat. Nach Überlassung der Akten an den Sachverständigen hat dieser mitgeteilt, der Vorschuss reiche nicht aus. Deshalb hat das Berufungsgericht den Kläger - nach einer von dem Sachverständigen vorgenommenen Kostenschätzung - zur Zahlung eines weiteren Auslagenvorschusses in Höhe von 9.000 € aufge- fordert.
4
Der Kläger hat daraufhin zunächst die Verlängerung der ihm hierzu gesetzten Frist und sodann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt sowie um Aufschub hinsichtlich der Vorschusszahlung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten. Der Kläger hat in seinem Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausgeführt , er sei nicht (mehr) in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur ratenweise aufzubringen. Dem Antrag beigefügt waren die in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Klägers sowie Anlagen in polnischer Sprache, von denen nur eine in die deutsche Sprache übersetzt worden war.
5
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat sodann mit Verfügung vom 15. März 2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Mai 2017 bestimmt und darauf hingewiesen, der Kläger habe in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlange, dass auch die Anlagen zu einem grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeantrag in die deutsche Sprache zu übersetzen seien. Dies sei nicht geschehen. Überdies werde sich die Frage stellen, ob der Prozesskostenhilfeantrag nicht über die polnische Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die dem Amtsgericht nach § 1077 Abs. 1 ZPO entspreche.
6
Der Kläger hat daraufhin am 28. April 2017 bei dem Bezirksgericht Opole (Polen) ebenfalls einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2017 hat der Kläger die Unterlagen zu diesem Antrag vorgelegt, woraufhin das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass auch hinsichtlich dieser Unterlagen eine deutsche Übersetzung erforderlich sei. Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, ihm ein Schriftsatzrecht zu der Auffassung des Berufungsgerichts zu gewähren, durch die vorgelegten Unterlagen sei nicht belegt, dass ein Prozesskostenhilfeantrag bei der zuständigen polnischen Behörde eingereicht worden sei.
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Mai 2017 zurückgewiesen und dabei zugleich entschieden, dass dem Kläger der vorbezeichnete Schriftsatznachlass nicht zu gewähren gewesen sei. Am darauffolgenden Tag hat das Berufungsgericht durch Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung auf die oben genannte Verfügung vom 15. März 2017 und auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.
8
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat dem Kläger auf dessen Antrag hin, in welchem er auf die von ihm bereits im Berufungsverfahren eingereichten Belege Bezug genommen und geltend gemacht hat, er sei wegen hoher Verschuldung nicht (mehr) in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Auf dessen Antrag hin hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zunächst hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und sodann hinsichtlich der Frist zu deren Begründung gewährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

9
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Berufung des Klägers zurückweisenden Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Berufung sei nicht begründet. Zwar hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme eines Bedienfehlers als Ursache für die von dem Kläger mehrfach geschilderten Mängelsymptome stützen dürfen, da dies im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen stehe. Der Kläger sei jedoch den Nachweis für seine Behauptung , die Backöfen seien im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen, fällig geblieben. Die Feststellungen des Landgerichts seien insoweit unvollständig. Deshalb sei im Berufungsverfahren die Bestellung eines weiteren Sachverständigen mit zusätzlicher Sachkunde erforderlich gewesen. Im Ergebnis habe die Beweiserhebung jedoch unterbleiben müssen, da der darlegungs- und beweispflichtige Kläger den für die Einholung des Gutachtens notwendigen Vorschuss nicht vollständig eingezahlt habe.
11
Der Kläger sei auch nicht deshalb von der Einzahlung des Vorschusses befreit, weil er Prozesskostenhilfe beantragt habe. Der Kläger habe keinen den Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe genügenden Prozesskostenhilfeantrag (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht. Sein Prozesskostenhilfeantrag habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Anlagen entgegen § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078 ZPO, § 184 GVG weitestgehend nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Das Berufungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Unterlagen von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Zwar möge es sein, dass der Kläger die Kosten für die Übersetzung nicht tragen könne. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei jedoch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu bewilligen.
12
Dies führe auch nicht zu einem untragbar erscheinenden Ergebnis. Denn der Kläger hätte nach Art. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 der EU-Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 in seinem Heimatstaat grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzungen beantragen können. Er habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatstaat einen solchen Antrag gestellt zu haben. Auch dazu sei die erfolgte Vorlage polnischer Unterlagen ohne Übersetzung nicht ausreichend. Außerdem sei zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Antragstellung die Frist zur Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses längst abgelaufen gewesen.
13
Dem Kläger sei schließlich in diesem Zusammenhang auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen, da von ihm angesichts der vorherigen Hinweise des Berufungsgerichts, wonach die Vorlage in polnischer Sprache abgefasster Schriftstücke nicht ausreiche, eine sofortige Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Das Berufungsgericht sei auch nicht gehindert, vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und vor Ablauf einer sich an dessen Ablehnung etwa anschließenden angemessenen Frist in der Sache zu entscheiden. Insbesondere sei dem Kläger nicht eine weitere Gelegenheit zur Einzahlung des restlichen Kostenvorschusses zu geben gewesen. Denn der Kläger sei schon in der Verfügung vom 15. März 2017 darauf hingewiesen worden, dass er in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe. Damit sei zugleich der Bitte des Klägers um Aufschub bezüglich der Aufforderung zum Kostenvorschuss für den Sachverständigen bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprochen worden. Dieser Hinweis habe überdies deutlich gemacht, dass der Kläger keineswegs mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde rechnen können, zumal in dieser Verfügung zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei.
14
2. Nach erfolgter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Opole (Polen) vom 6. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt worden; der Kläger sehe sich aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht im Stande, die Kosten für eine Übersetzung dieses - dem Schriftsatz in Kopie beigefügten - polnischen Bewilligungsbeschlusses aufzubringen.

III.

15
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
16
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durften im Hinblick auf den von dem Kläger gestellten Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe weder die Einholung des vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt noch die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden.
17
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO) grundlegend verkannt und hierdurch dem Kläger - dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen und vom Senat für diesen Rechtszug überdies auch bejaht worden ist - unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Möglichkeit abgeschnitten, den von ihm angebotenen Beweis eines Sachmangels zu führen. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft und gehörswidrig angenommen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe - zulässigerweise - nicht über die zuständige Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellt, verpflichtet sei, trotz ihrer Mittellosigkeit auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO anhand der Richtlinie des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41 [Berichtigung ABl. L 32, S. 15] - im Folgenden: Richtlinie) unterlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat in einem solchen Fall grundsätzlich das deutsche Prozessgericht die vorbezeichneten Unterlagen von Amts wegen übersetzen zu lassen, soweit diese für die zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderlich sind.
18
Ein weiterer Gehörsverstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen , dass es von der Erhebung des Sachverständigenbeweises Abstand genommen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, obwohl der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen hatte, zusätzlich auch in Polen einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gestellt zu haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft und gehörsverletzend gemeint , noch nicht einmal die Entscheidung über diesen Antrag abwarten und dem Kläger auch nicht den von ihm in diesem Zusammenhang beantragten Schriftsatznachlass gewähren zu müssen, sondern sogleich das Rechtsmittel des Klägers zurückweisen zu dürfen.
19
Eine weitere Gehörsverletzung fällt dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit zur Last, als es den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht vor der Entscheidung über die Berufung beschieden und dem Kläger hierdurch die Möglichkeit genommen hat, sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.
20
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass es sich vorliegend um einen Fall der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union im Sinne der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie handelt. Eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einer Streitsache in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat. Ebenfalls noch ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3281, S. 8).
21
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass eine Partei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem deutschen Prozessgericht stellt, verpflichtet ist, auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen. Zwar sieht § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, dass eingehende Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen. Diese Vorschrift ist aber richtlinienkonform anhand der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (hier: dem deutschen Prozessgericht) gestellt werden können und die antragstellende Partei in einem solchen Fall nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.
22
Ziel der Richtlinie ist gemäß deren Art. 1 Abs. 1 die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die Richtlinie zielt daher, wie ihren Erwägungsgründen 5 und 6 zu entnehmen ist, darauf ab, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Dabei dürfen unzureichende Mittel einer Prozesspartei den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache. Dementsprechend wird in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ausgeführt, dass die Komplexität und die Unterschiede der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten sowie die durch den grenzüberschreitenden Charakter von Streitsachen bedingten Kosten den Zugang zum Recht nicht behindern dürfen und die Prozesskostenhilfe daher die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken sollte. Da die Prozesskostenhilfe - mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsberatung - vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands (oder vom Vollstreckungsmitgliedstaat ) gewährt wird, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat, muss gemäß Erwägungsgrund 23 der Richtlinie dieser Mitgliedstaat sein eigenes Recht unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden (vgl. hierzu auch Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie).
23
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben an einer Streitsache im Sinne der Richtlinie beteiligte natürliche Personen Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe , damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet ist (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt eine Prozesskostenhilfe (unter anderem) als angemessen, wenn sie den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, einschließlich der in Art. 7 der Richtlinie genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, sicherstellt.
24
Der vorstehend genannte Art. 7 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift "Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten", dass die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands - hier in Deutschland - gewährte Prozesskostenhilfe unter anderem folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten umfasst , nämlich die Dolmetscherleistungen sowie die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind.
25
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie können Anträge auf (grenzüberschreitende) Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde) eingereicht werden. Dabei sind nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und die beigefügten Anlagen in die Amtssprache des Mitgliedsstaats der zuständigen Empfangsbehörde zu übersetzen, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt hierbei gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie den Antragsteller unter anderem bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen seines Prozesskostenhilfeantrags und leitet sodann der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag zu.
26
Die Prozesskostenhilfe wird gemäß Art. 12 der Richtlinie unbeschadet des Art. 8 der Richtlinie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert. Nach Art. 8 der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zur Deckung unter anderem der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird (Art. 8 Buchst. b der Richtlinie).
27
3. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EGProzesskostenhilfegesetz ) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) umgesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Art. 1 dieses Gesetzes die hier in Rede stehenden Vorschriften der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt. Er hat hierbei das Ziel verfolgt , mit diesen Vorschriften das nationale Prozesskostenhilferecht in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl.
BT-Drucks. 15/3281, S. 1, 8, 9 [Einzelbegründung zu Art. 1, Nummer 4, Abschnitt 3]).
28
a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die §§ 1076 bis 1078 ZPO. Dementsprechend sieht § 1076 ZPO vor, dass für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie die §§ 114 bis 127a ZPO gelten, soweit in den §§ 1077 und 1078 ZPO nichts Abweichendes bestimmt ist.
29
§ 1077 ZPO enthält die gesetzliche Regelung über ausgehende Prozesskostenhilfeersuchen und bestimmt zum einen die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und zum anderen, wie die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe aus Deutschland an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucks, aaO S. 10 ff.). Dabei sieht § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO vor, dass die Übermittlungsstelle von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen fertigt.
30
§ 1078 ZPO regelt die Zuständigkeit und die Behandlung bei in Deutschland eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Danach ist für solche Ersuchen das deutsche Prozessgericht oder Vollstreckungsgericht zuständig (§ 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116 ZPO entscheidet (§ 1078 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
31
b) Der von dem Kläger unmittelbar bei dem Berufungsgericht als Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gestellte Prozesskostenhilfe- antrag ist rechtlich grundsätzlich nach der Vorschrift des § 1078 ZPO über eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu beurteilen. Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
32
Übersetzungen der von dem Kläger in polnischer Sprache vorgelegten Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags sind dem Berufungsgericht zwar weder von dem Kläger selbst noch (während des Berufungsverfahrens) von dem Gericht in Polen, an welches sich der Kläger im Wege grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ebenfalls gewandt hat, vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hätte diesen Umstand jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises - mangels Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses - abzusehen und die Berufung des Klägers infolgedessen wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen.
33
4. Denn die zulässige und gebotene, von dem Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO, namentlich des § 1078 ZPO, führt zu dem Ergebnis, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier mithin bei dem deutschen Prozessgericht - stellen darf und sie in einem solchen Fall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit Rücksicht auf die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags , vorzulegen.
34
a) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der Prozesspartei unmittelbar bei dem vorbezeichneten Prozessgericht zwar nicht ausdrücklich vor, sondern regelt im Grundsatz die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (BT-Drucks., aaO S. 12). Dies steht der vorgenannten Auslegung jedoch nicht entgegen.
35
aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 36, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 38; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 37).
36
Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 43 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 45; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
37
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO zunächst dahin zulässig und geboten, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellen darf, wie dies der Kläger bei dem Berufungsgericht getan hat.
38
(1) Der Richtlinie ist eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Einschränkung dahingehend, dass eine bedürftige Prozesspartei ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausschließlich bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes stellen darf, die diesen dann - gegebenenfalls nach der Fertigung von Übersetzungen - an die Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands weiterleitet (Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie), nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde) eingereicht werden können.
39
(2) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in seinem zu der Richtlinie - nach Erlass des Berufungsurteils - ergangenen Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Šalplachta) entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, der bedürftigen Partei die Möglichkeit gibt, ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der Übermittlungsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes , oder bei der Empfangsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands , zu stellen, und sie hierdurch die Wahl zwischen zwei alternativen Optionen hat, die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn. 29, 42 - Šalplachta).
40
(3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei der Übermittlungsbehörde und der Empfangsbehörde gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO dahingehend, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach deutschem Recht: bei dem Prozessgericht oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1 f.; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig. Der dem Wortlaut des § 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien zu den §§ 1076 bis 1078 ZPO zu entnehmende Wille des Gesetzgebers wird durch sie nicht verändert. Vielmehr belegt insbesondere die Begründung des diesen Vorschriften zugrunde liegenden Regierungsentwurfs des EG-Prozesskostenhilfegesetzes, dass die vorbezeichnete richtlinienkonforme Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
41
Mit dem vorbezeichneten Gesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Richtlinie - ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 1076 Rn. 5) - umzusetzen und hierzu das nationale Prozesskostenhilferecht zu ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe, deren Begriff nach dem Willen des Gesetzgebers unter Heranziehung der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BT-Drucks. 15/3281, S. 10), Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 1, 8 ff.). Hierbei wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 1076 bis 1078 ZPO insbesondere auch dem Ziel der Richtlinie, die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern, Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 11). Mag er dabei auch den in der Richtlinie geregelten und vorliegend gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragstellung bei dem Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands nicht vorrangig vor Augen gehabt haben, so spricht doch nichts dafür, dass der Gesetzgeber diese Art der Antragstellung - entgegen den Vorgaben der Richtlinie - für nicht zulässig gehalten haben könnte und insoweit von einer Umsetzung der Richtlinie hätte absehen wollen.
42
b) Die zulässige und gebotene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO, namentlich des § 1078 ZPO, führt weiter zu dem Ergebnis , dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe - zulässigerweise - unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen , namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.
43
aa) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht, wie unter III 4 a bereits erwähnt, von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der bedürftigen Prozesspartei unmittelbar bei dem Prozessgericht des Gerichtsstands nicht ausdrücklich vor. Dementsprechend enthält diese Vorschrift für eine solche Antragstellung - anders als § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO für den hier nicht gegebenen Fall der Entgegennahme und Übermittlung ausgehender Prozesskostenhilfeersuchen - auch keine Regelung, von wem und auf wessen Kosten die erforderli- chen Übersetzungen der Prozesskostenunterlagen zu fertigen sind. Vielmehr sieht § 1078 ZPO, da diese Bestimmung im Grundsatz die Behandlung aus dem Ausland (von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes) eingehender Prozesskostenhilfeersuchen regelt (siehe oben unter III 4 a), vor, dass die grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeanträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen, eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten jedoch nicht verlangt werden dürfen (§ 1078 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO).
44
Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2014 (IV ZR 161/14, aaO Rn. 1) die Auffassung vertreten, dass die vorbezeichneten Anforderungen auch für den hier gegebenen Fall zu gelten haben, dass die bedürftige Partei den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt (vgl. in diesem Sinne auch BAGE 153, 197 Rn. 17 f.; MünchKommZPO/Rauscher, 5. Aufl., § 1078 Rn. 6, 11). Der Bundesgerichtshof hat hierbei angenommen, aus dem Inhalt der Richtlinie ergebe sich nichts anderes (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; vgl. auch BAGE, aaO Rn. 19 ff.).
45
bb) An dieser Auffassung ist indes - wie auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat - unter Berücksichtigung des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 24 ff. - Šalplachta) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr festzuhalten (vgl. ebenso nunmehr auch BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 12 ff.). Vielmehr ist § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Wege der zulässigen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung - unter Berücksichtigung namentlich der Art. 3, 7, 8, 12 und 13 der Richtlinie in deren durch die vorbezeichnete Entscheidung des Ge- richtshofs erfolgter Auslegung - dahingehend auszulegen, dass von einer Prozesspartei , die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.
46
cc) Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 153, 197) hatte dem Gerichtshof in einem Fall grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe, bei dem der bedürftige Antragsteller auf eigene Kosten Übersetzungen seiner Prozesskostenunterlagen hatte anfertigen lassen und die Erstattung dieser Kosten im Rahmen der ihm auf seinen unmittelbar bei dem (deutschen) Prozessgericht des Gerichtsstands gestellten Antrag hin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begehrte, folgende Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug i. S. v. Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8/EG […], dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde i. S. v. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen?"
47
dd) Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Urteilstenor und Rn. 47 - Šalplachta) wie folgt beantwortet: "Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind."
48
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
49
Die Richtlinie ziele nach ihrem fünften Erwägungsgrund darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen zu fördern, um für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, den Zugang zu den Gerichten im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wirksam zu gewährleisten (Rn. 25). Unzureichende Mittel einer Person, die an einer Streitsache beteiligt sei, dürften nämlich, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 heiße, den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache (Rn. 26).
50
Insoweit ergebe sich aus der Richtlinie, dass Sprachbarrieren eine Person , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands habe, nicht in ihrer Möglichkeit beschränken dürften, ihre Rechte vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats umfassend geltend zu machen, wenn die Verfahrenssprache dieses Mitgliedstaats eine andere sei als die des erstgenannten Mitgliedstaats. Dieses Erfordernis betreffe auch die Unterlagen und Beweisstücke, die wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst und daher zu übersetzen seien (Rn. 27). Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasse gemäß Art. 7 der Richtlinie die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten, mithin die Kosten für Dolmetscherleistungen und für die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich seien (Rn. 31).
51
Die Prozesskostenhilfe, die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligten natürlichen Personen zu gewähren sei, müsse nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie eine "angemessene Prozesskostenhilfe" sein, damit ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet sei (Rn. 34). Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt habe, sei die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - sei es bei der Übermittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde - eine Vorbedingung für die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, der mit der Richtlinie im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte gesichert werden solle (Rn. 35). Dabei seien die Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe - als Vorbedingung für die Erlangung von Prozesskostenhilfe - im System der Richtlinie von besonderer Bedeutung (Rn. 36).
52
Prozesskostenhilfe werde nach Art. 12 in Zusammenschau mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie von dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands "unbeschadet des Artikels 8" dieser Richtlinie gewährt oder verweigert. Für den Ausgangsrechtsstreit sei von Bedeutung, dass nach Art. 8 Buchst. b der Richtlinie der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt habe, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, die erforderliche Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien, gewähre, "wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird" (Rn. 37 f.).
53
Die letztgenannte Klarstellung sei dahin auszulegen, dass sie keine Bedingung zum Ausdruck bringe, die von der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt habe, in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr die Deckung dieser Kosten gewährt werde, sondern lediglich bestimme, in welchem Fall der Empfänger die Deckung dieser Kosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erhalten könne, ohne dass deswegen in dem Fall, dass der Antrag - wie im Ausgangsverfahren - im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingereicht werde, eine Übernahme dieser Kosten ausgeschlossen wäre (Rn. 39). Art. 8 Buchst. b der Richtlinie sei mithin, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt habe, dahin zu verstehen, dass er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen habe - vorsehe, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen decke, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien (Rn. 40; siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Februar 2017 in der Rechtssache C-670/15, juris Rn. 50 ff. [zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie]).
54
Den in den oben genannten Randnummern 25 bis 27 des vorliegenden Urteils des Gerichtshofs angeführten Zielen der Richtlinie in Bezug auf einen effektiven Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug liefe es zuwider, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten übernehme, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden seien, da dies den Antragsteller benachteiligen würde, wenn er sich dafür entscheide, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen (Rn. 41). Würden die Kosten, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe er- forderlichen Anlagen verbunden seien, nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts wendete, führte dies dazu, dass die Erlangung von Prozesskostenhilfe für diese Kosten zu Unrecht von der vom Betroffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, der die Möglichkeit vorsehe, den Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde (Rn. 43; in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts, aaO Rn. 44 ff.).
55
Zudem könnte ein solcher Ausschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, zu einer nachteiligeren Verfahrenslösung für den Antragsteller führen. Anstatt seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar beim für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen, müsste er nämlich zwei getrennte Verfahren einleiten, das erste beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, um die Einhaltung der Verfahrensfristen sicherzustellen, und das zweite bei den Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, um die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet zu erhalten. Eine solche Situation würde somit die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge , um für die Prozesskosten aufzukommen, und sich aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer schwierigeren Lage befinde, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindern (Rn. 44 f.).
56
ee) An dieses Auslegungsergebnis des Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33).
57
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann - ohne den Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung und die Frage ihrer Zulässigkeit zu erörtern - entschieden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14).
58
(2) Die durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 25 ff. - Šalplachta) aufgezeigten Grundsätze haben, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, auch - und erst recht - für den hier gegebenen Fall einer Prozesspartei zu gelten, die - anders als in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts - aufgrund ihrer Mittellosigkeit noch nicht einmal in der Lage ist, zunächst auf eigene Kosten Übersetzungen der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Belege anfertigen zu lassen und sodann die Erstattung dieser Kosten zu beantragen.
59
(3) Es ist daher geboten, die nationalen Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§§ 1076 bis 1078 ZPO), namentlich die Bestimmung des § 1078 ZPO, richtlinienkonform (vgl. hierzu auch MünchKommZPO /Rauscher, aaO, § 1078 Rn. 10; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 1076 Rn. 7) dahingehend auszulegen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitglied- staats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen , namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.
60
Diese richtlinienkonforme Auslegung ist unter Zugrundelegung der oben (unter III 4 a aa) genannten rechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung auch zulässig. Der aus dem Wortlaut der §§ 1076 bis 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers wird durch diese Auslegung nicht verändert, sie entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers.
61
Der Wortlaut der Vorschrift des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach bei eingehenden grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeersuchen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen, mag zwar dafür sprechen, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein dürfte, die Übersetzungen würden - wie dies dementsprechend in § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 4 Satz 2, 3 der Richtlinie) für die von Deutschland ausgehenden Prozesskostenhilfeersuchen vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 1078 Rn. 2) - im Regelfall von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Antragstellers gefertigt werden. Weder dem Wortlaut des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder der übrigen Bestimmungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO noch den Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften sind jedoch durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorlage von Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen als eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines unmittelbar bei dem inländischen Prozessgericht gestellten Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe angesehen haben könnte und er die bedürftige Partei bei dieser, von der Richt- linie (unter anderem) vorgesehenen Art der Antragstellung entgegen dem Inhalt und der Zielrichtung der Richtlinie mit den Kosten für Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen hätte belasten wollen.
62
Wie oben (unter III 4 a bb (3)) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem EG-Prozesskostenhilfegesetz und insbesondere auch mit den hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 1076 bis 1078 ZPO das Ziel verfolgt, die Richtlinie - ohne Einschränkung - umzusetzen. Hierbei wollte er mit der Schaffung dieser Vorschriften namentlich dem Ziel der Richtlinie Rechnung tragen, die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern, und hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch dem Gesichtspunkt Gewicht beigemessen , dass in der Praxis für den Bürger Sprachbarrieren das gravierendste Erschwernis im Umgang mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein werden (vgl. BT-Drucks. 15/3281, S. 11). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei diesen Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Richtlinie es der bedürftigen Prozesspartei ermöglicht, den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in ihrer Muttersprache zu stellen (BTDrucks. , aaO).
63
Vor diesem Hintergrund betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von diesen Grundsätzen für den hier gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragstellung bei dem inländischen Prozessgericht machen und den Antragsteller insoweit mit den Übersetzungskosten belasten wollte, obwohl eine solche Kostenbelastung in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und zu deren Zielsetzung auch erkennbar im Widerspruch stünde.
64
(4) Der vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. hierzu nur BGH, Be- schlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312 ff.; vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265 ff.; vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3 mwN; vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; siehe auch BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 12; NJW 2018, 449 Rn. 33 f.; MünchKommZPO/Rauscher, aaO Rn. 11). Dies folgt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht, bereits daraus, dass der vorbezeichnete Grundsatz eine Einschränkung erfährt, wenn schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Kosten entstehen, die den gleichberechtigten Zugang der mittellosen Prozesspartei zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz behindern würden und auf deren Erstattung die Partei daher angewiesen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 6; vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192 unter III [jeweils zu einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren]; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 449 Rn. 34). Dies ist hier hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung der Prozesskostenhilfeunterlagen der Fall.
65
Diese rechtliche Beurteilung ist hier insbesondere auch deshalb geboten, weil die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts - hier in Gestalt der Vorschriften und Grundsätze über die Prozesskostenhilfe - unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt , soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie - in deren durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung - auszurichten haben, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (siehe oben III 4 a aa). Der oben genannte Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren in der Regel nicht gewährt wird, vermag daher auch - und erst recht - unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten der oben genannten richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegenzustehen.
66
c) Das Berufungsgericht hätte daher das Fehlen von Übersetzungen der von dem Kläger in polnischer Sprache vorgelegten Anlagen seines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe sowie der Unterlagen zu dem in Polen gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises abzusehen und die Berufung des Klägers aus diesem Grund wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hätte die Übersetzungen vielmehr von Amts wegen vornehmen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006 Rn. 19 mwN [zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus einer französischen Ermittlungsakte]). Dabei war es dem Berufungsgerichtunbenommen, die Unterlagen unter Heranziehung eines Übersetzers zunächst zu sichten, um beurteilen zu können, welche der vorgelegten Anlagen voraussichtlich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von maßgeblicher Bedeutung sind, und hierdurch gegebenenfalls den Übersetzungsaufwand auf das notwendige Maß zu beschränken.
67
aa) Indem das Berufungsgericht in Verkennung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft angenommen hat, der Kläger habe weder einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag bei dem Berufungsgericht gestellt noch die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Polen nachgewiesen , und es deshalb zu Unrecht gemeint hat, der von dem Kläger beantragte Sachverständigenbeweis sei mangels Einzahlung des weiteren Vorschusses nicht zu erheben, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, juris Rn. 7).
68
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 16; vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18, juris Rn. 11) soll sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21; WM 2012, 492 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 10; vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, juris Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch bereits BVerfG, NJW-RR 1993, 382).
69
bb) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar das Sachverständigenbeweisangebot des Klägers als solches zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage auch einen Beweisbeschluss erlassen, den Beweis aber letztlich aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, aaO) und diesen Umstand schließlich - wiederum gehörsverletzend - zum Anlass genommen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
70
5. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zudem auch dadurch verletzt, dass es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, ohne zuvor über dessen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Denn dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen , auf eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wie sie von dem Berufungsgericht schließlich nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommen worden ist, zu reagieren und sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.
71
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes , weshalb Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. nur BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190, 3191; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16, WM 2017, 1324 Rn. 7; jeweils mwN).
72
b) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen allerdings keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 20; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN).
73
Zwar darf das Gericht grundsätzlich über einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst zusammen mit der Hauptsache oder - wie hier der Fall - sogar erst nach der Hauptsache entscheiden; dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung zudem mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 382, 383; NJW 2003, aaO; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B, juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 556, 557; LSG NiedersachsenBremen , Beschluss vom 16. August 2013 - L 8 AY 55/13 B, juris Rn. 6; BayLSG, Beschluss vom 23. April 2015 - L 15 SF 25/15 E, juris Rn. 17 ff.; jeweils mwN; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 118 Rn. 5).
74
Eine bedürftige Partei kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn ihr gerade die Mittellosigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 21 mwN). Dementsprechend hat ein Berufungsgericht etwa vor der Verwerfung einer von einer unbemittelten Partei persönlich eingelegten Berufung zunächst über deren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, um ihr im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN).
75
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und so den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Kläger war gerade durch seine Mittellosigkeit an der Einzahlung des weiteren Vorschusses für die Einholung des Sachverständigengutachtens gehindert. Indem das Berufungsgericht über den aus diesem Anlass gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Hauptsache entschieden hat, hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Vorschuss doch noch selbst aufzubringen und das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten fortzuführen.
76
An der hierin zu sehenden Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht den Kläger durch die Verfügung vom 15. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit auf die Aussichtslosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen haben will. Das Berufungsgericht verkennt hierbei, dass es sich bei der genannten Verfügung unzweifelhaft nicht um eine endgültige (ablehnende) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag handelte, sondern lediglich um einen rechtlichen Hinweis, dessen Sinn ersichtlich darin bestand, dem Kläger eine "Nachbesserung" seines nach der - rechtlich unzutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts nicht ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Kläger auf diesen Hinweis auch reagiert und dem Berufungsgericht weitere Unterlagen zu seinem Prozesskostenhilfebegehren vorgelegt.
77
6. Die seitens des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht erfolgte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch entscheidungserheblich.
78
Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr davon auszugehen , dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung (auch) der in polnischer Sprache verfassten Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags und der weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu einer anderen Einschätzung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrags als auch hinsichtlich der Bedürftigkeit des Klägers gelangt wäre und diesem - ebenso wie der Senat für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt hätte. Dies hätte unter anderem eine Befreiung des Klägers von der Pflicht zur Einzahlung des von dem Berufungsgericht angeforderten weiteren Auslagenvorschusses (§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO; vgl. MünchKommZPO/Wache, aaO, § 122 Rn. 8; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 122 Rn. 1; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 122 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. März 2018, § 122 Rn. 3) sowie die von dem Berufungsgericht bereits beschlossene Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens zur Folge gehabt.
79
Es kann - die vom Berufungsgericht angenommene Beweisbedürftigkeit der Beweistatsache unterstellt - nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Sachverständigengutachtens zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, aaO Rn. 14 mwN).
80
Zum anderen ist auch die in der erst nach Erlass des Berufungsurteils erfolgten Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags liegende Gehörsverletzung entscheidungserheblich, da bei einer früheren Bescheidung des Antrags für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte zu versuchen, den angeforderten weiteren Auslagenvorschuss gegebenenfalls mit Hilfe Dritter doch noch aufzubringen und so einer Nichterhebung dieses Beweises und damit auch einer Zurückweisung der Berufung wegen Beweisfälligkeit entgegenzuwirken.

IV.

81
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 29 mwN).
82
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 O 57/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2017 - 9 U 858/15 -

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

a)
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b)
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

a)
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b)
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

a)
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b)
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

24
3. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a./ Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.).
55
cc) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen; Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.).
36
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
38
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
37
(aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, aaO Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38).
28
Hingegen bleibt es in Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, bei der uneingeschränkten Anwendung des § 439 Abs. 4 BGB. Eine Ausdehnung der teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB auch auf solche Fälle widerspräche dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers, dem Verkäufer für den Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen zuzubilligen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2006, aaO, Tz. 15 m.w.N.). Da solche Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen, ergibt sich insoweit aus der fehlenden Richtlinienkonformität auch keine planwidrige Regelungslücke.
22
Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist nach dem oben Gesagten aber weiter, dass eine Ausdehnung der Nachlieferungspflicht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28 zur teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47 zu § 269 Abs. 1 BGB). Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn der Gesetzgeber ist bei der richtlinienüberschießenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Nacherfüllung von einem anderen Verständnis der Richtlinie ausgegangen als der Gerichtshof. Aus den Gesetzesmaterialien der Schuldrechtsreform ist zu entnehmen , dass dem Gesetzgeber eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht , wie sie der Gerichtshof vorgenommen hat, nicht vor Augen gestanden und er sie deshalb jedenfalls nicht für das gesamte Kaufrecht gewollt haben würde. Dies rechtfertigt es, die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB - ebenso wie die teleologische Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 26 ff.) - auf den Verbrauchsgüterkauf zu beschränken und nicht auf andere, der Richtlinie nicht unterfallende Kaufverträge auszudehnen.
36
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
38
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
37
(aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, aaO Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38).
42
Jedenfalls aber findet die richtlinienkonforme Auslegung einer staatlichen Vorschrift ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 47) und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling; BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 47). Nach deutschem Recht ist eine Auslegung gegen den Wortlaut und gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zulässig (BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 56; ZIP 2010, 1711 Rn. 64; NJW 2007, 2977 Rn. 121; vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV, 48. ErgLfg., Rn. 134).
26
aa) Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten , um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff.).

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Griechenland haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzend die §§ 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß § 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr. L 26 S. 41, Amtsblatt EU Nr. L 32 S. 15) die §§ 114 bis 127a ZPO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist in § 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die - hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem deutschen Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 1). Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284; MünchKommZPO aaO Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2). Einen solchen in deutscher Sprache gestellten Antrag nebst Anlagen in deutscher Sprache haben die Beklagten nicht gestellt. Sie haben vielmehr lediglich drei Unterlagen in griechischer Sprache eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die Beklagten. Ferner haben sie zwei in englischer Sprache gefasste … bescheinigungen der Beklagten zu 2 und zu 3 vorgelegt. Dem Erfordernis des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

a)
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b)
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Griechenland haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzend die §§ 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß § 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr. L 26 S. 41, Amtsblatt EU Nr. L 32 S. 15) die §§ 114 bis 127a ZPO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist in § 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die - hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem deutschen Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 1). Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284; MünchKommZPO aaO Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2). Einen solchen in deutscher Sprache gestellten Antrag nebst Anlagen in deutscher Sprache haben die Beklagten nicht gestellt. Sie haben vielmehr lediglich drei Unterlagen in griechischer Sprache eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die Beklagten. Ferner haben sie zwei in englischer Sprache gefasste … bescheinigungen der Beklagten zu 2 und zu 3 vorgelegt. Dem Erfordernis des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

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bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.

(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

a)
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
b)
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/03
vom
8. Juni 2004
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß
vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßkostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz , FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das
Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).
d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens , sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben
Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München , MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, 88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118
Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßkostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßkostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen , ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem
Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-
feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenenfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es
keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
3
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - NJW 2004, 2595, 2596). Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig , weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Griechenland haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzend die §§ 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß § 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr. L 26 S. 41, Amtsblatt EU Nr. L 32 S. 15) die §§ 114 bis 127a ZPO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist in § 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die - hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem deutschen Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 1). Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284; MünchKommZPO aaO Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2). Einen solchen in deutscher Sprache gestellten Antrag nebst Anlagen in deutscher Sprache haben die Beklagten nicht gestellt. Sie haben vielmehr lediglich drei Unterlagen in griechischer Sprache eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die Beklagten. Ferner haben sie zwei in englischer Sprache gefasste … bescheinigungen der Beklagten zu 2 und zu 3 vorgelegt. Dem Erfordernis des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.
6
1. Zwar gilt die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 33/02
vom
19. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 119 Abs. 1; 574 Abs. 1 Nr. 2
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der
sofortigen Beschwerde bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Dem Antragsteller wird für die Verfolgung seiner Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.

Gründe


I.


Im August 2001 ging dem Antragsteller ein Versandhandelskatalog der C. V. S.L. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "V.
E.G." vom 16. August 2001 beigefügt, in dem es unter an- derem hieß:
"Herr A. [= Antragsteller], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest ... nach Sichtung der Unterlagen von C. V. kann ich 100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedingungen tatsächlich 125.000 DM ... in bar!".
Der Antragsteller macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der C. V. S.L. um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse letztere den Preis leisten.
Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter; er beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
1. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe ver- sagt, weil die beabsichtigte Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung , Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und
zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol- che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren , sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.
3. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Das hat er im Verfahren vor dem Landgericht nachgewiesen und in der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt, daß sich daran nichts geändert habe.

III.


Dem Antragsteller ist, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten seiner Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerderechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen. Die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f); das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren. Der unbemittelte Antragsteller ist zur Durchsetzung seiner Rechte im
Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts angewiesen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
19
Das Berufungsgericht durfte die beglaubigte Abschrift der französischen Ermittlungsakte auch nicht etwa deshalb außer Betracht lassen, weil sie in französischer Sprache verfasst ist. Das Berufungsgericht hätte die Ermittlungsakte auch ohne Übersetzung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, unter II 2). Andernfalls hätte es http://www.juris.de/jportal/portal/t/8me/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=59&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO anordnen können, dass der Kläger eine Übersetzung beibringt, oder es hätte entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eine Übersetzung von Amts wegen einholen müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 142 Rdnr. 6).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 - 209 C 457/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit.

2

1. Der Beschwerdeführer nahm seine ehemaligen Vermieter zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren auf Rückzahlung offener Mietsicherheit in Anspruch. Nach Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht wurde das Verfahren dort in einer für allgemeine Zivilsachen zuständigen Abteilung eingetragen und dem Beschwerdeführer das Aktenzeichen 137 C 367/16 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch unter diesem Aktenzeichen, woraufhin das Verfahren innerhalb des Amtsgerichts an die für Wohnungsmietsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts abgegeben wurde, wo es das neue Aktenzeichen 209 C 457/16 erhielt. Ohne den Beschwerdeführer auf die Abgabe des Verfahrens oder das neue Aktenzeichen hinzuweisen, ordnete das Amtsgericht unter dem neuen Aktenzeichen an, dass im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO entschieden werden solle. Mit ihrer Klageerwiderung wandten die Vermieter ein, bei Abrechnung über die Mietsicherheit einen Abzug wegen einer Nachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers aus einer Betriebskostenabrechnung vorgenommen zu haben.

3

Mit am 2. Januar 2017 zugegangener Verfügung gab das Amtsgericht, wiederum unter dem neuen Aktenzeichen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Klageerwiderung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit am 14. Januar 2017 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschreiben bestritt der Beschwerdeführer unter anderem den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung und deren Abgabe zur Post. Dieses Schreiben gelangte, weil vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch mit dem alten Aktenzeichen versehen, zunächst nicht zu den Gerichtsakten.

4

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Sein Anspruch sei durch Aufrechnung mit der Betriebskostennachforderung erloschen. Der Beschwerdeführer habe dem Vortrag der Vermieter zur Betriebskostenabrechnung nicht widersprochen, der damit als zugestanden gelte.

5

2. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, der Schriftsatz vom 14. Januar 2017 habe der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts wegen der Angabe des alten Aktenzeichens bis zur Abfassung des Urteils nicht vorgelegen.

6

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Nichtberücksichtigung seines Schriftsatzes vom 14. Januar 2017 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren. In dem Schriftsatz sei das zunächst vom Amtsgericht mitgeteilte Aktenzeichen verwendet worden. Ungeachtet dessen könnten Schriftsätze bei Gericht auch ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden. Für deren rechtzeitigen Zugang bei Gericht komme es allein darauf an, dass sie rechtzeitig in dessen Machtbereich, nicht aber, dass sie auch in die zuständige Abteilung des Gerichts gelangten. Schließlich überspanne der Vorwurf des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe die verspätete Zuordnung des Schriftsatzes zu vertreten, die an eine Prozesspartei zu stellenden Anforderungen. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich stets von sich aus über eine etwaige Änderung des Aktenzeichens zu vergewissern.

7

4. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 70, 215 <218>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

9

1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es ein ordnungsgemäß eingegangenes Schreiben nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, juris, Rn. 12).

11

b) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2017 nicht berücksichtigt, obwohl er per Telefax am selben Tag und damit innerhalb der gerichtlich verfügten zweiwöchigen Frist beim Gericht eingegangen war.

12

Für den Eingang und für die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ist - entgegen der im amtsgerichtlichen Beschluss über die Anhörungsrüge zum Ausdruck kommenden Auffassung - nach den anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften, in der Auslegung, die diese in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -, NJW 2003, S. 3418 <3419>; Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 -, VersR 1982, S. 673; jeweils m.w.N.), allein entscheidend, dass der Schriftsatz vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt. Unerheblich ist dagegen, ob er innerhalb der Frist die zuständige Abteilung des Gerichts erreicht. Da eine Partei des Rechtsstreits keinen Einfluss darauf hat, welche Abteilung im Einzelfall durch die gerichtliche Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt worden ist, braucht sie keine Sorge dafür zu tragen, dass ihre Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverzüglich zu den richtigen Akten gelangt. Dementsprechend schreibt das Gesetz in § 129 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO für den Fall der Übersendung eines vorbereitenden Schriftsatzes an das Gericht keine Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich danach um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Diese Grundsätze entsprechen den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie gelten auch dann, wenn das Amtsgericht sein Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, a.a.O., Rn. 15).

13

Den Beschwerdeführer trafen - anders als das Amtsgericht meint - auch keine gesteigerten Sorgfaltspflichten, gerichtliche Schreiben auf die Verwendung eines geänderten Aktenzeichens zu untersuchen. Der einer Änderung des Aktenzeichens vorausgehende Wechsel der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts erschließt sich der Partei des Rechtsstreits ohne einen gerichtlichen Hinweis nicht. Ein Bedürfnis, der Partei entsprechende Sorgfaltspflichten mit Blick auf eine sachgerechte Erledigung des Rechtsstreits aufzuerlegen, besteht ebenfalls nicht. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, bietet die Anhörungsrüge die Möglichkeit, durch Zuordnungsschwierigkeiten entstehende Probleme zu bewältigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, a.a.O., Rn. 15). Dem hat sich das Amtsgericht allerdings verschlossen und den Gehörsverstoß damit verfestigt.

14

Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem Gehörsverstoß. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach einer etwa durchzuführenden Beweisaufnahme zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. dazu BVerfGE 7, 95 <99>; 112, 185 <206>).

15

2. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.

III.

16

Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Köln den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

17

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - verletzt die Betroffene in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die im fachgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin gegen die betreuungsgerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig unter Gewaltanwendung - zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit in Räumlichkeiten des Gerichts untersuchen zu lassen.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin der unter Betreuung stehenden Betroffenen. Die Betroffene wurde zwischen 2016 und 2018 mehrfach begutachtet.

3

2. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau im Betreuungsverfahren an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei, und bestellte für die Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige. Als Termin für die Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der Gutachtenerstellung wurde der 21. Februar 2018, 09:30 Uhr, bestimmt. Weiter ordnete das Gericht an, dass die Untersuchung im Haus der Betroffenen stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei, um die Untersuchung zu ermöglichen. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, deren Wohnung ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen.

4

3. Am 13. Februar 2018 telefonierte die zuständige Betreuungsrichterin mit der Betroffenen. In diesem Gespräch äußerte die Betroffene, dass sie das Schreiben des Gerichts erhalten habe, den Termin aber nicht wolle. Sie sei nicht krank und werde fremden Personen die Tür nicht öffnen.

5

4. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 - 2 BvR 253/18 - setzte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführerin den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen aus.

6

5. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau erneut an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei. Als Termin für die Untersuchung wurde wiederum der 21. Februar 2018, 10:00 Uhr, bestimmt. Weiter wurde angeordnet, dass die Begutachtung in Räumlichkeiten des Gerichts stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, deren Wohnung ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen. Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung und Begutachtung solle die Anhörung der Betroffenen durch das Gericht stattfinden.

II.

7

Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 20. Februar 2018 den angegriffenen Beschluss bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen ausgesetzt.

III.

8

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die das Verfahren als Verfahrenspflegerin der Betroffenen in eigenem Namen führt, eine Verletzung der Grundrechte der Betroffenen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anordnung verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss vom 20. Februar 2018 sei der Beschwerdeführerin erst an diesem Tag per Fax um 12:42 Uhr zugegangen. Sie selbst habe die Betroffene nicht mehr über den Termin am Morgen des nächsten Tages unterrichten können. Auch das Gericht werde die Betroffene nicht über den Termin informiert haben. Der angegriffene Beschluss sei zudem willkürlich, weil er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es lägen bereits drei Gutachten und eine gutachterliche Stellungnahme sowie ein Ergänzungsgutachten vor. Für eine weitere Untersuchung, noch dazu unter Androhung von Zwangsmaßnahmen, sei kein Raum.

9

2. Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

10

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Betroffenen aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

13

a) Die Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 10 ff.).

14

b) Der Rechtsweg ist erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig - gegen ihren Willen in Räumlichkeiten des Gerichts durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 283 Rn. 7).

15

2. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Februar 2018 verletzt die Betroffene in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

16

a) Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 74, 220 <224>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <96>; 55, 1 <5 f.>; 57, 250 <275>; 84, 188 <189 f.>; 86, 133 <144>; 89, 28 <35>; 107, 395 <410>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410>). Da die Unterbringung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere gefährdet, kommt in einem Unterbringungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 26).

17

Dem trägt das einfache Recht in § 322 in Verbindung mit § 283 Abs. 3 Satz 2 FamFG durch eine grundsätzlich zwingende Anhörung vor einer Vorführungsanordnung im Unterbringungsverfahren Rechnung (vgl. BTDrucks 17/10490, S. 21; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 283 FamFG Rn. 4; Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 283 FamFG Rn. 16; Beermann, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 283 Rn. 8). Diese Anhörung schützt den Betroffenen daher auch vor einer überraschenden zwangsweisen Vorführung (Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 283 Rn. 5).

18

b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Betreuungsgericht hatte zwar am 13. Februar 2018 Kontakt zu der Betroffenen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Anhörung im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss. Nachdem die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 15. Februar 2018 den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen ausgesetzt hatte, musste die Betroffene zudem nicht damit rechnen, dass die Untersuchung, wenn auch nicht in ihrer Wohnung, sondern in Räumlichkeiten des Gerichts, zu dem im ausgesetzten Beschluss avisierten Zeitpunkt auf der Grundlage eines neuen Beschlusses doch stattfinden werde.

19

3. Im Hinblick auf die Erledigung des Beschlusses durch Zeitablauf bleibt für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Anordnung kein Raum. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>).

20

4. Ob die angegriffene Entscheidung darüber hinaus weitere Grundrechte der Betroffenen verletzt, kann dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zur Feststellung eines Verfassungsverstoßes führt (vgl. BVerfGE 128, 226 <268>).

V.

21

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

10
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 14; JZ 2015, 1053 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016- VI ZR 163/14, juris Rn. 4; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt.
6
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 2; vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

21
(2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN). Das ist indes zu verneinen. Der Beklagte hat bei seinem Nichtverhandeln vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf seine Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung seiner Rechtsposition an diejenige einer bemittelten Partei hinausgeht.
7
a) Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hieraus folgt allerdings nicht, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet zwar, dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 15). Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).
21
(2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN). Das ist indes zu verneinen. Der Beklagte hat bei seinem Nichtverhandeln vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf seine Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung seiner Rechtsposition an diejenige einer bemittelten Partei hinausgeht.

Tenor

I.

Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

II.

Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

IV.

Der Streitwert wird auf 60,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.

Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- € zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- € fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- € nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- € eingelegt.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen „Rechtsanwalt beantragt“ und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.

Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.

Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.

Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.

1. Prozesskostenhilfe

Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache

Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.

Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.

Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.

Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z. B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.

1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.

2. Nichtzulassungsbeschwerde

Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h. M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).

2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel

Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.

Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).

Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).

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(2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN). Das ist indes zu verneinen. Der Beklagte hat bei seinem Nichtverhandeln vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf seine Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung seiner Rechtsposition an diejenige einer bemittelten Partei hinausgeht.
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Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Pro- zesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

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Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), damit dieses durch Vernehmung des Zeugen M. (und gegebenenfalls einer ergänzenden Anhörung des Zeugen H. ) der streitigen Frage nachgeht, ob die Entscheidung , eine Wohnungsgemeinschaft zu gründen, erst im September 2012 gefallen oder bereits vor dem 1. Mai 2012 getroffen worden ist. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12). Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.