StPO: Benutzung eines Laptops außerhalb der Aufschlusszeiten

published on 10/12/2015 14:32
StPO: Benutzung eines Laptops außerhalb der Aufschlusszeiten
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Über die Zulässigkeit der Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall der Haftrichter.
Das OLG Rostock hat in seinem Beschluss vom 22.10.2015 (Az.: 20 Ws 276/15) folgendes entschieden:

Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch, wenn die Haftanstalt über einen entsprechenden Antrag des Gefangenen binnen der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entschieden hat.

Befürchtet die Haftanstalt, der Untersuchungsgefangene könne mithilfe des Laptops, z. B. über das Internet, unerlaubte Außenkontakte herstellen, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt werden könnte, liegt es in ihrer Verantwortung, die deshalb durch das Gericht angeordnete Versiegelung der Datenanschlüsse und die Abschaltung des Datenübertragungsmodems durchzuführen oder durch fachkundige Dritte durchführen zu lassen, hilfsweise dem Gefangenen einen entsprechend gegen Missbrauchsmöglichkeiten abgesicherten Laptop leihweise zur Verfügung zu stellen.


Gründe:

Gegen den in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten wird derzeit vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock u. a. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung verhandelt.

Die Staatsanwaltschaft Rostock wirft ihm mit ihren Anklagen vom 09.03.2015 und 16.04.2015 im Wesentlichen vor, anlässlich der Fußballspiele des FC Hansa Rostock gegen Dynamo Dresden am 29.11.2014 und gegen RB Leipzig am 26.04.2014 mehrfach Pflastersteine auf Polizeibeamte geworfen bzw. dies versucht zu haben oder Reizgas gegen diese versprüht zu haben. Diese Vorwürfe stützt sie vornehmlich auf Videomaterial, das anlässlich der Fußballspiele durch polizeiliche Einsatzkräfte bzw. Stadionkameras aufgenommen wurde, und das den Angeklagten jeweils als Täter abbilden soll. Das sich bislang bei den Akten befindliche Videomaterial umfasst eine Datenmenge von ca. 74 GB. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat an mehreren Hauptverhandlungstagen weiteres Videomaterial nachträglich zur Akte gereicht. Die Kammer hat zudem Videomaterial in einem Umfang von 60 GB hinzugezogen, das dem Sachverständigen B. von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden war, sich jedoch noch nicht bei den Akten befand.

Die Verteidigung hatte insbesondere zum Zwecke der Sichtung des Videomaterials bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten die Einbringung eines Laptops zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu genehmigen, was mit Anordnung des Vorsitzenden vom 21.04.2015 mit der Maßgabe bewilligt worden war, dass der Laptop zuvor durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen ist, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, bis auf die für die Akteneinsicht nötigen zu versiegeln und die Versiegelungen regelmäßig zu kontrollieren seien.

Mit am 07.09.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Wahlverteidiger gemäß § 119a StPO eine gerichtliche Entscheidung, dass dem Angeklagten gestattet werde, den von ihm mit Genehmigung des Gerichts genutzten Laptop auch auf seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, nachdem ein zuvor am 03.08.2015 an die Justizvollzugsanstalt gerichteter Antrag nicht beschieden worden war. Die Auswertung des umfangreichen Akten- und insbesondere Videomaterials sei eine zeitaufwändige und sorgfältig auszuübende Tätigkeit, die in den zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten nicht in der für die Vorbereitung der Verteidigung erforderlichen Intensität erfolgen könne.

Die Justizvollzugsanstalt teilte am 08.09.2015 auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden der Strafkammer mit, dass bei einer Nutzung des Laptops in dem Haftraum aus ihrer Sicht die Gefahr bestünde, dass andere Gefangene versucht sein könnten, sich das Gerät anzueignen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen die beantragte erweiterte Nutzung.

Mit Beschluss vom 08.09.2015 gestattete die Kammer dem Angeklagten die Nutzung des von ihm bereits mit Genehmigung der Kammer genutzten Laptops auch in seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 legte die Justizvollzugsanstalt W. gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Angeklagten die Nutzung des Laptops bislang unkompliziert im Besuchsbereich gestattet worden sei. Ihm habe so ausreichend Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden. Eine zeitliche Begrenzung sei nicht erfolgt; der Angeklagte habe den Besuchsraum nahezu täglich mehrere Stunden nutzen können. Die Nutzung des Laptops auf dem Haftraum stelle einen Verstoß gegen § 16 UVollzG M-V dar, da eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliege. Diese ergebe sich zunächst aus der Möglichkeit, sich mit dem Laptop Zugang zum Internet zu verschaffen und mit Hilfe eines Speichermediums große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- und vollzugsgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt austauschen zu können. Zudem bestünde für andere Gefangene die Möglichkeit, im Rahmen des Aufschlusses Zutritt zum Haftraum des Angeklagten zu erlangen und den Laptop zu beschädigen oder gar zu nutzen, so dass auch eine Gefährdung in anderen Strafverfahren möglich sei.

Die Versagung der Nutzung des Laptops auf dem Haftraum verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es keine milderen, insbesondere technischen oder personellen Möglichkeiten gebe, den von dieser Nutzung ausgehenden Gefahren anders zu begegnen.

Dem Angeklagten sei daher die Möglichkeit der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich geschaffen worden. Diese bestehe auch weiter fort. Ergänzend teilte die Anstalt auf telefonische Nachfrage des Strafkammervorsitzenden am 14.09.2015 mit, dass dem Angeklagten der Zugang zum Besuchsraum in der Woche von 8.00 bis 11.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr gewährleistet werden könne. Auch am Wochenende werde ihm dies erlaubt, wobei die Zeiten aufgrund der geringeren Besetzung variieren würden. Mit Schreiben vom 14.09.2015 ergänzte sie zudem, dass im Besuchsbereich ein Raum für Gefangene eingerichtet worden sei, in dem ein kompletter PC mit CD-ROM Laufwerk und USB-Port zur Verfügung stehe. Insoweit bedürfe es der Einbringung von Laptops bzw. Notebooks nicht. Der Raum könne durch die Gefangenen während der regulären Besuchszeiten genutzt werden.

Dem trat der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 15.09.2015 dezidiert entgegen.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 vertiefte die Anstalt die Begründung ihrer Beschwerde. Der Regelungsgegenstand falle in die Zuständigkeit der Anstalt, nicht der Kammer. Die Anstalt habe nach § 3 Abs. 2 UVollzG M-V nur die verfahrenssichernden Anordnungen des Gerichts zu beachten und umzusetzen. Um eine solche handele es sich im Falle der Nutzung eines Laptops auf dem Haftraum eines Untersuchungsgefangenen jedoch nicht. Der angefochtene Beschluss habe insoweit der Entscheidung der Anstalt vorausgegriffen. Der Antrag auf Nutzung des Laptops im Haftraum sei noch nicht beschieden worden, da der zuständige Vollzugsabteilungsleiter zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend bzw. zuvor auch mit der Vertretung anderer Bereiche betraut gewesen sei, was dem Gefangenen auch bekannt sei.

Die Kammer hat der Beschwerde der Justizvollzugsanstalt mit Beschluss vom 17.09.2015 teilweise abgeholfen, indem die Nutzung des Laptops dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Angeklagte diesen zu Beginn der seinen Haftraum betreffenden täglichen Aufschlusszeiten, soweit er auf den Aufschluss nicht verzichte, den Stationsbediensteten zu übergeben habe, die ihn ihm am Ende der Aufschlusszeiten jeweils wieder auszuhändigen hätten. Im Übrigen hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und darüber hinaus den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt.

Der Generalstaatsanwalt in Rostock ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.09.2015 entgegengetreten.

Die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt gegen den im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO gefassten Beschluss der Strafkammer vom 08.09.2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 ist gemäß § 119a Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Entgegen der wohl dem Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt vom 16.09.2015 zugrunde liegenden Rechtsauffassung ist ihre Beschwerde nicht etwa bereits deshalb begründet, weil die Strafkammer nicht zuständig gewesen wäre, über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum zu entscheiden. Das Gegenteil ist der Fall.

Soweit die Justizvollzugsanstalt zur Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf hinweist, die Anstalt habe nach § 3 Abs. 2 UVollzG M-V nur die verfahrenssichernden Anordnungen des Gerichts zu beachten und umzusetzen, wogegen es sich bei der streitgegenständlichen Frage um eine solche der Anwendung des § 16 UVollzG M-V handele, hinsichtlich derer die Kammer der Entscheidung der Anstalt vorausgegriffen habe, ist dies zumindest missverständlich.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Nutzung eines privaten Laptops im Haftraum durch einen Untersuchungsgefangenen ist in der Tat § 16 UVollzG M-V. Danach dürfen Untersuchungsgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind dabei von der Ausstattung ausgeschlossen. Zuständig zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ist die Justizvollzugsanstalt. Soweit eine solche Entscheidung allerdings nicht binnen drei Wochen nach Antragstellung ergangen ist, kann der Untersuchungsgefangene gemäß § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO - nicht etwa nach § 27 EGGVG - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Haftrichter im Sinne des § 126 StPO, d. h. bei Anhängigkeit einer Sache vor einem Kollegialgericht der gesamte Spruchkörper, hier also die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock. Damit war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Strafkammer nach § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO zu der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung berufen, nachdem die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Angeklagten vom 03.08.2015, betreffend die Nutzung des Laptops im Haftraum, bis zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 07.09.2015 und damit über drei Wochen nicht entschieden hatte. Da § 119a StPO die Gründe, auf denen die Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt beruht, dahinstehen lässt, kommt es - entgegen der auch insoweit missverständlichen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt im Schriftsatz vom 16.09.2015 - nicht darauf an, aus welchen Gründen keine Entscheidung seitens der Justizvollzugsanstalt erging. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Kammer - wie die Justizvollzugsanstalt meint - unzuständigkeitshalber einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt „vorausgegriffen“ habe. Vielmehr konnte der Betroffene nach Ablauf der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und die Kammer hatte diesen zu bescheiden.

Eine Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Regelungsgegenstände sieht die Vorschrift nicht vor. Insbesondere sind Fragen der Sicherheit in der Haftanstalt oder der Einbringung von Gegenständen in die Hafträume nicht ausgenommen.

Die Kammerentscheidung erweist sich auch materiellrechtlich als zutreffend. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.09.2015 hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende Abwägung der Sicherheitsbelange in der Justizvollzugsanstalt mit dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und eine angemessene Verteidigung vorgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sicherheit des Untersuchungshaftvollzugs ist auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerde vom 11.09.2015 sowie mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 14.09.2015 und vom 16.09.2015 vorgebrachten Einwendungen nicht zu erkennen.

Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt - wie bisher - im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglichkeiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige - z. B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private - erfolgen. Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.

Allerdings ist derzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Installation technischer Beschränkungen über die bereits mit Beschluss vom 21.04.2015 angeordneten Restriktionen hinaus nicht veranlasst. Vielmehr hat die Kammer insoweit schon die notwendigen konkreten Anordnungen getroffen, die von der Haftanstalt lediglich noch nicht umgesetzt worden sind. Danach ist der Laptop durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, zu versiegeln sind, bis auf jene Zugänge, die für die Akteneinsicht nötig sind. Zur Versiegelung dieser Zugänge zählt bei sinngemäßer Auslegung dieses Beschlusses auch die Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten einer möglichen Internetverbindung, denn auch hierüber können im Sinne des Beschlusses „Daten eingespielt“ werden.

Die von der Beschwerdeführerin als milderes Mittel bezeichnete Nutzung des im Besuchsbereich der Justizvollzugsanstalt aufgestellten festen Computers ist unabhängig von der technischen Ausstattung, deren ausreichende Funktion die Verteidigung bestritten hat, untauglich. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Rechts der Akteneinsicht, wesentliche Aktenteile eines laufenden Strafverfahrens auf einen anstaltsöffentlichen Computer aufzuspielen oder auch nur beim Lesen von einem externen Speichermedium im Zwischenspeicher des Rechners abzulegen. Zudem ist nicht erkennbar, wie auf diesem Wege dem eigentlichen Zweck des Akten- und Videostudiums - der Vorbereitung der eigenen Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Nutzung des eigenen Laptops - entsprochen werden könnte, wenn eben jener gerade nicht zur Vorbereitung genutzt werden konnte.

Zutreffend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Betrachtung von Videomaterial in einem in dem Verfahren nunmehr erreichten Umfang selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Justizvollzugsanstalt die mit Schreiben vom 16.09.2015 angebotenen Nutzungszeiten des Besuchsbereichs zur Verfügung stellen könnte.

Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene , wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat.

Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kann - abgesehen davon, dass § 119a StPO angesichts der ohnehin bestehenden Eilbedürftigkeit entsprechender Verfahren im Gegensatz zu § 27 Abs. 2 EGGVG die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung nicht vorsieht - auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
 
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Tenor

Die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt W. gegen den Beschluss der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 08.09.2015 in der Fassung des (Teilabhilfe-)Beschlusses vom 17.09.2015, mit dem dem Angeklagten die Nutzung eines Laptops in seinem Haftraum außerhalb der von ihm in Anspruch genommenen Aufschlusszeiten genehmigt wurde, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Gegen den in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten wird derzeit vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock u.a. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung verhandelt.

2

Die Staatsanwaltschaft Rostock wirft ihm mit ihren Anklagen vom 09.03.2015 und 16.04.2015 im Wesentlichen vor, anlässlich der Fußballspiele des FC Hansa Rostock gegen Dynamo Dresden am 29.11.2014 und gegen RB Leipzig am 26.04.2014 mehrfach Pflastersteine auf Polizeibeamte geworfen bzw. dies versucht zu haben oder Reizgas gegen diese versprüht zu haben. Diese Vorwürfe stützt sie vornehmlich auf Videomaterial, das anlässlich der Fußballspiele durch polizeiliche Einsatzkräfte bzw. Stadionkameras aufgenommen wurde, und das den Angeklagten jeweils als Täter abbilden soll. Das sich bislang bei den Akten befindliche Videomaterial umfasst eine Datenmenge von ca. 74 GB. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat an mehreren Hauptverhandlungstagen weiteres Videomaterial nachträglich zur Akte gereicht. Die Kammer hat zudem Videomaterial in einem Umfang von 60 GB hinzugezogen, das dem Sachverständigen B. von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden war, sich jedoch noch nicht bei den Akten befand.

3

Die Verteidigung hatte insbesondere zum Zwecke der Sichtung des Videomaterials bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten die Einbringung eines Laptops zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu genehmigen, was mit Anordnung des Vorsitzenden vom 21.04.2015 mit der Maßgabe bewilligt worden war, dass der Laptop zuvor durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen ist, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, bis auf die für die Akteneinsicht nötigen zu versiegeln und die Versiegelungen regelmäßig zu kontrollieren seien.

4

Mit am 07.09.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Wahlverteidiger gemäß § 119a StPO eine gerichtliche Entscheidung, dass dem Angeklagten gestattet werde, den von ihm mit Genehmigung des Gerichts genutzten Laptop auch auf seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, nachdem ein zuvor am 03.08.2015 an die Justizvollzugsanstalt gerichteter Antrag nicht beschieden worden war. Die Auswertung des umfangreichen Akten- und insbesondere Videomaterials sei eine zeitaufwändige und sorgfältig auszuübende Tätigkeit, die in den zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten nicht in der für die Vorbereitung der Verteidigung erforderlichen Intensität erfolgen könne.

5

Die Justizvollzugsanstalt teilte am 08.09.2015 auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden der Strafkammer mit, dass bei einer Nutzung des Laptops in dem Haftraum aus ihrer Sicht die Gefahr bestünde, dass andere Gefangene versucht sein könnten, sich das Gerät anzueignen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen die beantragte erweiterte Nutzung.

6

Mit Beschluss vom 08.09.2015 gestattete die Kammer dem Angeklagten die Nutzung des von ihm bereits mit Genehmigung der Kammer genutzten Laptops auch in seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung.

7

Mit Schreiben vom 11.09.2015 legte die Justizvollzugsanstalt W. gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Angeklagten die Nutzung des Laptops bislang unkompliziert im Besuchsbereich gestattet worden sei. Ihm habe so ausreichend Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden. Eine zeitliche Begrenzung sei nicht erfolgt; der Angeklagte habe den Besuchsraum nahezu täglich mehrere Stunden nutzen können. Die Nutzung des Laptops auf dem Haftraum stelle einen Verstoß gegen § 16 UVollzG M-V dar, da eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliege. Diese ergebe sich zunächst aus der Möglichkeit, sich mit dem Laptop Zugang zum Internet zu verschaffen und mit Hilfe eines Speichermediums große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- und vollzugsgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt austauschen zu können. Zudem bestünde für andere Gefangene die Möglichkeit, im Rahmen des Aufschlusses Zutritt zum Haftraum des Angeklagten zu erlangen und den Laptop zu beschädigen oder gar zu nutzen, so dass auch eine Gefährdung in anderen Strafverfahren möglich sei.

8

Die Versagung der Nutzung des Laptops auf dem Haftraum verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es keine milderen, insbesondere technischen oder personellen (Kontroll- )Möglichkeiten gebe, den von dieser Nutzung ausgehenden Gefahren anders zu begegnen.

9

Dem Angeklagten sei daher die Möglichkeit der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich geschaffen worden. Diese bestehe auch weiter fort. Ergänzend teilte die Anstalt auf telefonische Nachfrage des Strafkammervorsitzenden am 14.09.2015 mit, dass dem Angeklagten der Zugang zum Besuchsraum in der Woche von 8.00 bis 11.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr gewährleistet werden könne. Auch am Wochenende werde ihm dies erlaubt, wobei die Zeiten aufgrund der geringeren Besetzung variieren würden. Mit Schreiben vom 14.09.2015 ergänzte sie zudem, dass im Besuchsbereich ein Raum für Gefangene eingerichtet worden sei, in dem ein kompletter PC mit CD-ROM Laufwerk und USB-Port zur Verfügung stehe. Insoweit bedürfe es der Einbringung von Laptops bzw. Notebooks nicht. Der Raum könne durch die Gefangenen während der regulären Besuchszeiten genutzt werden.

10

Dem trat der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 15.09.2015 dezidiert entgegen.

11

Mit Schreiben vom 16.09.2015 vertiefte die Anstalt die Begründung ihrer Beschwerde. Der Regelungsgegenstand falle in die Zuständigkeit der Anstalt, nicht der Kammer. Die Anstalt habe nach § 3 Abs. 2 UVollzG M-V nur die verfahrenssichernden Anordnungen des Gerichts zu beachten und umzusetzen. Um eine solche handele es sich im Falle der Nutzung eines Laptops auf dem Haftraum eines Untersuchungsgefangenen jedoch nicht. Der angefochtene Beschluss habe insoweit der Entscheidung der Anstalt vorausgegriffen. Der Antrag auf Nutzung des Laptops im Haftraum sei noch nicht beschieden worden, da der zuständige Vollzugsabteilungsleiter zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend bzw. zuvor auch mit der Vertretung anderer Bereiche betraut gewesen sei, was dem Gefangenen auch bekannt sei.

12

Die Kammer hat der Beschwerde der Justizvollzugsanstalt mit Beschluss vom 17.09.2015 teilweise abgeholfen, indem die Nutzung des Laptops dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Angeklagte diesen zu Beginn der seinen Haftraum betreffenden täglichen Aufschlusszeiten, soweit er auf den Aufschluss nicht verzichte, den Stationsbediensteten zu übergeben habe, die ihn ihm am Ende der Aufschlusszeiten jeweils wieder auszuhändigen hätten. Im Übrigen hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und darüber hinaus den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt.

13

Der Generalstaatsanwalt in Rostock ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.09.2015 entgegengetreten.

II.

14

Die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt gegen den im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO gefassten Beschluss der Strafkammer vom 08.09.2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 ist gemäß § 119a Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

15

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

1.

16

Entgegen der wohl dem Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt vom 16.09.2015 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung ist ihre Beschwerde nicht etwa bereits deshalb begründet, weil die Strafkammer nicht zuständig gewesen wäre, über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum zu entscheiden. Das Gegenteil ist der Fall.

17

Soweit die Justizvollzugsanstalt zur Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf hinweist, die Anstalt habe nach § 3 Abs. 2 UVollzG M-V nur die verfahrenssichernden Anordnungen des Gerichts zu beachten und umzusetzen, wogegen es sich bei der streitgegenständlichen Frage um eine solche der Anwendung des § 16 UVollzG M-V handele, hinsichtlich derer die Kammer (unzulässigerweise) der Entscheidung der Anstalt vorausgegriffen habe, ist dies zumindest missverständlich.

18

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Nutzung eines privaten Laptops im Haftraum durch einen Untersuchungsgefangenen ist in der Tat § 16 UVollzG M-V. Danach dürfen Untersuchungsgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind dabei von der Ausstattung ausgeschlossen. Zuständig zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ist die Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG M-V). Soweit eine solche Entscheidung allerdings nicht binnen drei Wochen nach Antragstellung ergangen ist, kann der Untersuchungsgefangene gemäß § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO - nicht etwa nach § 27 EGGVG - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 119a Rdn. 1.). Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Haftrichter im Sinne des § 126 StPO, d.h. bei Anhängigkeit einer Sache vor einem Kollegialgericht der gesamte Spruchkörper, hier also die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock. Damit war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Strafkammer nach § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO zu der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung berufen, nachdem die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Angeklagten vom 03.08.2015, betreffend die Nutzung des Laptops im Haftraum, bis zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 07.09.2015 und damit über drei Wochen nicht entschieden hatte. Da § 119a StPO (z.B. im Gegensatz zu § 27 EGGVG oder § 75 VwGO) die Gründe, auf denen die Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt beruht, dahinstehen lässt, kommt es - entgegen der auch insoweit missverständlichen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt im Schriftsatz vom 16.09.2015 - nicht darauf an, aus welchen Gründen keine Entscheidung seitens der Justizvollzugsanstalt erging. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Kammer - wie die Justizvollzugsanstalt meint - unzuständigkeitshalber einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt „vorausgegriffen“ habe. Vielmehr konnte der Betroffene nach Ablauf der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und die Kammer hatte diesen zu bescheiden.

19

Eine Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Regelungsgegenstände sieht die Vorschrift nicht vor. Insbesondere sind Fragen der Sicherheit in der Haftanstalt oder der Einbringung von Gegenständen in die Hafträume nicht ausgenommen.

2.

20

Die Kammerentscheidung erweist sich auch materiellrechtlich als zutreffend. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.09.2015 hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende Abwägung der Sicherheitsbelange in der Justizvollzugsanstalt mit dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und eine angemessene Verteidigung vorgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sicherheit des Untersuchungshaftvollzugs ist auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerde vom 11.09.2015 sowie mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 14.09.2015 und vom 16.09.2015 vorgebrachten Einwendungen nicht zu erkennen.

21

Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.

22

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt - wie bisher - im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglich-keiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige - z.B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private - erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 - 5/28 Qs 49/14 - 7310 Js7310 Js 230995/12 - Juris, Rn. 16, 19). Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.

23

Allerdings ist derzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Installation technischer Beschränkungen über die bereits mit Beschluss vom 21.04.2015 angeordneten Restriktionen hinaus nicht veranlasst. Vielmehr hat die Kammer insoweit schon die notwendigen konkreten Anordnungen getroffen, die von der Haftanstalt lediglich noch nicht umgesetzt worden sind. Danach ist der Laptop durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, zu versiegeln sind, bis auf jene Zugänge, die für die Akteneinsicht nötig sind. Zur Versiegelung dieser Zugänge zählt bei sinngemäßer Auslegung dieses Beschlusses auch die Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten einer möglichen Internetverbindung, denn auch hierüber können im Sinne des Beschlusses „Daten eingespielt“ werden.

24

Die von der Beschwerdeführerin als milderes Mittel bezeichnete Nutzung des im Besuchsbereich der Justizvollzugsanstalt aufgestellten festen Computers ist unabhängig von der technischen Ausstattung, deren ausreichende Funktion die Verteidigung bestritten hat, untauglich. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Rechts der Akteneinsicht, wesentliche Aktenteile eines laufenden Strafverfahrens auf einen anstaltsöffentlichen Computer aufzuspielen oder auch nur beim Lesen von einem externen Speichermedium im Zwischenspeicher des Rechners abzulegen. Zudem ist nicht erkennbar, wie auf diesem Wege dem eigentlichen Zweck des Akten- und Videostudiums - der Vorbereitung der eigenen Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Nutzung des eigenen Laptops - entsprochen werden könnte, wenn eben jener gerade nicht zur Vorbereitung genutzt werden konnte.

25

Zutreffend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Betrachtung von Videomaterial in einem in dem Verfahren nunmehr erreichten Umfang selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Justizvollzugsanstalt die mit Schreiben vom 16.09.2015 angebotenen Nutzungszeiten des Besuchsbereichs zur Verfügung stellen könnte.

26

Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene (vgl. zur Relevanz dieser Überlegung bei gemeinschaftlicher Unterbringung auch KG Berlin, Beschluss v. 18.06.204, 2 Ws 123/14 Vollz, Juris Rn. 19), wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat.

3.

27

Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kann - abgesehen davon, dass § 119a StPO angesichts der ohnehin bestehenden Eilbedürftigkeit entsprechender Verfahren im Gegensatz zu § 27 Abs. 2 EGGVG die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung nicht vorsieht - auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben.

III.

28

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.