Strafrecht: Keine Untersuchungshaft bei wahrscheinlicher Schuldunfähigkeit

originally published: 03/07/2019 13:12, updated: 19/10/2022 17:16
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Schon die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Das Einschalten eines Sachverständigen ergab, dass der psychische Zustand des vermeintlichen Täters jedoch eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB zumindest sehr wahrscheinlich machte.

Unterschiedliche Sicht auf die Dinge

Aus Sicht des Angeklagten, der durch einen Faustschlag veranlasst haben soll, dass sein vermeintliches Opfer mit dem Kopf in einen Glastisch fiel (wovon die Frau einige Verletzungen erlitt), habe sich der Tathergang derart gestaltet, dass er ohne Streitabsicht von der Geschädigten wissen wollte, was diese in „seiner Wohnung“ machen würde. Daraufhin hätte die Geschädigte in „abgewürgt“ bzw. „abgeblockt“ und sei nicht weiter auf ihn eingegangen.

Die Geschädigte hingegen gab zu Protokoll, dass der Angeklagte, der sie in ihrem Büro aufsuchte, ihr zunächst nur die Frage stellte, was sie „mit der Sache“ zu tun habe. Daraufhin soll er auf sie zu gekommen sein und ihr zunächst versichert haben, dass sie keine Angst vor ihm zu haben brauche. Als sie ihn darauf hingewiesen hätte, dass sie gerade telefoniere und nach dem Telefonat auf seine Frage zurückkommen würde, habe er ihr ins Gesicht geschlagen.

Die Einschätzung des Sachverständigen

Das starke Abweichen der Sicht des Angeklagten von der Sicht der Geschädigten spreche laut Sachverständigem bereits für eine gestörte Wahrnehmungsfähigkeit. Es gäbe „sehr wohl Anhaltspunkte für eine bei dem Angeklagten vorliegende psychische Erkrankung (...), namentlich aus seiner Sicht einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“.

Laut Gericht lege es „nahe, dass der Angeklagte sowohl sein eigenes Verhalten als auch dasjenige der Geschädigten unzutreffend wahrgenommen hat und es jedenfalls auch aufgrund seiner diesbezüglichen Fehlwahrnehmung zu den anschließenden hochwahrscheinlichen Faustschlägen gegen die Geschädigte gekommen ist“.

Hieraus ergeben sich Hinweise darauf, dass zum Tatzeitpunkt zumindest Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen hätten, was wiederum sehr wahrscheinlich bedeute, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im juristischen Sinne nach § 21 StGB erheblich vermindert oder sogar gem. § 20 StGB vollständig aufgehoben sei.

Keine Untersuchungshaft ohne dringenden Tatverdacht

Voraussetzung für den Erlass einer Untersuchungshaft ist, dass gegen den Beschuldigten ein „dringender Tatverdacht“ gehegt wird. Dieser Verdacht setzt wiederum voraus, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die behauptete Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Im hier vorliegenden Fall wurde jedoch die Schuldfähigkeit des Angeklagten stark in Frage gestellt. Das Gericht hielt dementsprechend fest, dass die mindestens überwiegend wahrscheinliche „krankhafte seelische Störung“ (§ 20 StGB) auf Seiten des Angeklagten dazu führen müsse, dass der dringende Tatverdacht als Voraussetzung für die Untersuchungshaft entfiele. Eine Untersuchungshaft könne also nicht verhängt werden.

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.04.2019 – 2 Ws 48/19, 2 Ws 49/19 – entschieden:

Tenor:

Der den Angeklagten … betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2018  in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Dezember 2018 , zuletzt aufrechterhalten durch Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 16, vom 10. April 2019, wird aufgehoben.

In Ergänzung des wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit zunächst ohne schriftliche Begründung ergangenen Beschlusses vom 26. April 2019 wird die Entscheidung wie folgt begründet:

Gründe:

Das Amtsgericht Hamburg hat gegen den Angeklagten am 29. Oktober 2018 einen auf den dringenden Tatverdacht einer Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB und den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl erlassen. Gegenstand des dringenden Tatverdachts ist der Vorwurf, der Angeklagte habe am 21. September 2018 gegen 13.10 Uhr im Büro der Geschädigten O.in der …straße ... in … - anlässlich eines Streits über die von ihm bewohnte und von der Geschädigten verwaltete Eigentumswohnung - der Geschädigten zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzt, so dass sie mit dem Kopf auf einen Glastisch gefallen sei, der zerbrochen sei, wodurch die Geschädigte sich mehrere Hämatome im Gesicht sowie eine blutende Kopfplatzwunde zugezogen habe, die im Krankenhaus versorgt werden mussten.

Aufgrund des Haftbefehls wurde der Angeklagte am 8. November 2018 festgenommen und am 9. November 2018 dem Amtsgericht Hamburg zugeführt, wo er zunächst bestritt, der Geschädigten O. einen Faustschlag versetzt zu haben. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

(...)

Das Landgericht hat die Akten über Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und zur Durchführung der besonderen Haftprüfung gem. §§ 121, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2019 aufzuheben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 16, zu eröffnen, sowie gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten anzuordnen.

II.

Die nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO erforderliche Prüfung, ob die Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus fortdauern darf, führt zur Aufhebung des in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Haftbefehls gegen den Angeklagten, da ein dringender Tatverdacht der im Haftbefehl genannten Tat nicht besteht.

1. Die in den Haftbefehl bisher nicht aufgenommenen Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 10. Dezember 2018 in der hinzuverbundenen Sache  bleiben für die vorliegende Prüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO außer Betracht.

Gegenstand der besonderen Haftprüfung gem. § 122 Abs. 1 StPO ist allein der vorgelegte vollzogene Haftbefehl, weshalb die Prüfung grundsätzlich auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten angelastete prozessuale Tat ergibt, beschränkt ist. Das Haftprüfungsgericht ist zwar zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts befugt, darf aber nicht anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat austauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht erweitern . Die Möglichkeiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Verfahren beschränken sich daher auf die Freilassung des Betroffenen, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.

2. Der dringende Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat ist. Schon die  Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt daher den dringenden Tatverdacht. Einer späteren Verurteilung entgegenstehende Gründe müssen mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen, die auch für die übrigen, der Prüfung des dringenden Tatverdachts positiv als hochwahrscheinlich zugrunde zu legenden Umstände gilt.

3. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend kein dringender Tatverdacht im Sinne des in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Haftbefehls, da nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte die Tat nicht unter den Voraussetzungen des § 20 StGB und damit ohne Schuld begangen hat.

a) Bei dem Beschuldigten liegt mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB vor.

(...)

Der im vorliegenden Verfahren beauftragte psychiatrische Sachverständige B. führt in seinem - wegen entsprechender Weigerung des Angeklagten ohne persönliches Explorationsgespräch allein anhand der Aktenlage erstellten und insoweit als vorläufig zu betrachtenden - Gutachten vom 12. Februar 2019 unter anderem aus, dass sich aus den Akten - im Gegensatz zu einer früheren Einschätzung des sozialpsychiatrischen Dienstes - „sehr wohl Anhaltspunkte“ für eine bei dem Angeklagten vorliegende psychische Erkrankung ergäben, namentlich aus seiner Sicht einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.

Solche Anhaltspunkte sieht der Sachverständige insbesondere darin, dass der Angeklagte über Geräusche der Heizungsanlage seiner Wohnung berichtet habe, die von einem Heizungsunternehmen oder den Nachbarn nicht hätten bestätigt werden können. Auch habe der Angeklagte über einen angeblich in seiner Wohnung befindlichen schiefen Boden berichtet, der Auswirkungen auf sein Gangbild, seine Knie und seinen Rücken habe, sowie über einen „Durchzug“ in seiner Wohnung, dem er ausgesetzt sei und der bei ihm zu Erkältungserkrankungen führe, was er daraus schließe, dass ein Nachbar ebenfalls ständig huste. Diese von dem Angeklagten berichteten Phänomene seien zum einen als akustische Halluzinationen als auch als ein Beeinträchtigungs- bzw. Beeinflussungserleben in wahnhafter Form anzusehen. Auch deute vieles darauf hin, dass der Angeklagte sich außerdem von seinen Nachbarn beeinträchtigt und möglicherweise auch beobachtet fühle, so dass er unter anderem mit einem spitzen Gegenstand einem Nachbarn entgegengetreten sei und die Annahme geäußert habe, dass der Nachbar ihn „angehen“ wolle. Des Weiteren gebe es Hinweise auf ein abnormes Bedeutungserleben.

Auch sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren nach dem haftbefehlsgegenständlichen Körperverletzungsvorwurf Geschädigte als Mitarbeiterin der für die von dem Angeklagten  bewohnte Wohnung zuständigen Immobilienverwaltung als diejenige ansehe, die ihn aus seiner Wohnung treiben wolle bzw. die Wohnungsräumungsklage betreibe, während tatsächlich aber der Vater des Angeklagten die Räumung betreibe, da der Angeklagte keine Miete gezahlt und sich auch ansonsten völlig unkooperativ und psychisch auffällig verhalten habe. Ferner seien die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten letztendlich nicht nachvollziehbar, erschienen ohne Motiv und schienen sich auch „vor einem wahnhaften Erleben abgespielt zu haben“.

Gutachterlich werde davon ausgegangen, dass der Angeklagte in der vorliegend zu bewertenden Tatsituation aus einem psychotischen Erleben heraus gehandelt habe, das er im nachherein abdecke bzw. negiere und stattdessen erkläre, dass er gar keine Faustschläge versetzt habe.

Aus vorläufiger psychiatrisch forensischer Sicht ergäben sich deutliche Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit und möglicherweise auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert und möglicherweise auch gänzlich im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen sei. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit liege bei dem Angeklagten das Erkrankungsbild einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor, das vermutlich im Jahre 2015 begonnen und über die Monate deutlich zugenommen habe und der „juristischen Merkmalskategorie“ einer krankhaften seelischen Störung gem. § 20 StGB entspreche. Eine genauere Einschätzung müsse allerdings einer ausführlichen Exploration vorbehalten bleiben, sofern der Angeklagte dieser zustimme.

b) Bei dieser Sachlage können die Voraussetzungen eines schuldlosen Handelns des Angeklagten aufgrund durch eine krankhafte seelische Störung in Form einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bewirkter Aufhebung der Steuerungs- oder möglicherweise schon der Einsichtsfähigkeit bei der im Übrigen, insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin O. in ihrer Vernehmung vom 25. September 2018 als hochwahrscheinlich anzusehenden Tatbegehung am 21. September 2018 nicht mit der nach den vorgenannten Grundsätzen  erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit verneint werden.

aa) Das Vorliegen einer das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB erfüllenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei dem Angeklagten ist nach Würdigung der vorgenannten Ergebnisse der mit der psychischen bzw. psychiatrischen Beurteilung des Angeklagten befassten Ärzte, insbesondere der Ausführungen des Sachverständigen B., mindestens wahrscheinlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind, namentlich im Hinblick auf die Herleitung von Anhaltspunkten für eine wahnhaft halluzinatorisch verzerrte Realitätswahrnehmung des Angeklagten im Hinblick auf die von ihm wahrgenommenen Zustände in der von ihm gemieteten Wohnung auch plausibel. Dass die gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf den Mangel eines Explorationsgespräches vorläufig bleibt, steht der Validität der gutachterlichen Ausführungen, auch vor dem Hintergrund der in der Verfahrensakte dokumentierten medizinischen Vorgeschichte des Angeklagten, nicht durchgreifend entgegen.

bb) Dass darüber hinaus die Steuerungs- oder möglicherweise schon die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der hochwahrscheinlichen Tatbegehung am 21. September 2018 krankheitsbedingt aufgehoben war, lässt sich unter Zugrundelegung der gutachterlichen Äußerungen insbesondere des Sachverständigen B., auch insofern unter Berücksichtigung seiner in Ermangelung eines Explorationsgesprächs notwendigerweise als vorläufig zu bewertenden Beurteilung, jedenfalls nicht mit der für die Annahme des dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit verneinen.

Insbesondere ist die Annahme des Sachverständigen B. nicht unplausibel, dass der Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, der sich bereits vor dem 21. September 2019 seit Monaten hinzog, in von dem Angeklagten wahnhaft erlebten und/oder gedeuteten Ereignissen wurzelt, namentlich betreffend die vorerwähnten, von ihm als solche wahrgenommenen Mängel der von ihm bewohnten Wohnung betreffend unter anderem Geräusche und einen bei ihm aus seiner Sicht zu Erkrankungen führenden „schiefen Boden“, denen nach Aktenlage keine seiner Wahrnehmung entsprechenden objektivierbaren Wohnungsmängel zugrunde liegen.

Der Auffassung des Sachverständigen B., dass krankheitsbedingt die Steuerungs- oder möglicherweise schon die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei seinem Auftreten gegenüber der Geschädigten O. am 21. September 2018 möglicherweise aufgehoben war, ist auch durch die teilgeständige Erklärung des Angeklagten in der vor der Großen Strafkammer 16 am 3. April 2019 durchgeführten mündlichen Haftprüfung - die bei Abfassung der gutachterlichen Beurteilung noch nicht vorlag - nicht die Grundlage entzogen. Entgegen der Bewertung in der angefochtenen Entscheidung hat der Angeklagte sein Handeln am 21. September 2018 nicht nachvollziehbar erklärt.

Zwar hat er ausgeführt, dass er am betreffenden Tag in seine Wohnung gekommen sei und dort Veränderungen vorgefunden habe, die auf das Betreten der Wohnung durch Dritte hinwiesen, und er sich zu der Geschädigten begeben habe, um „das abzuklären“, weil es für ihn „aufgrund der anderen Tatbestände“  den Anschein gehabt habe, „dass sie dahinterstecken könnte“.

Diese Schilderung des Angeklagten ist schon im Lichte seiner weiteren Äußerungen nicht plausibel, da er außerdem angegeben hat, noch vor Aufsuchen der Geschädigten in seiner Wohnung ein Schreiben der Hausverwaltung vorgefunden zu haben, nach dessen Inhalt die Fenster hätten erneuert werden müssen, und „wenn man zum besagten Termin nicht da ist, soll man die Schlüssel beim Nachbarn abgeben“. Dieses Schreiben erklärte ohne weiteres die von dem Angeklagten nach seinem Bekunden in der Wohnung wahrgenommenen Veränderungen, namentlich dass sein Fernsehgerät von der Fensterbank entfernt worden war, Vorhänge aufgezogen worden waren und ein zuvor vorhandener Zweitschlüssel fehlte. Nachvollziehbarer Anlass für die gleichwohl in diesem Zusammenhang offenbar entstandene Wut des Angeklagten auf die Geschädigte bestand außerdem umso weniger, als er selbst auch Mängel der Wohnungsfenster gegenüber der Hausverwaltung geltend gemacht hatte.

Schließlich lässt es auch eine Würdigung der Schilderung der unmittelbaren Tatsituation durch den Angeklagten als durchaus möglich erscheinen, dass ihm in dieser Lage krankheitsbedingt die Steuerungs- bzw. möglicherweise schon die dieser vorgelagerte Einsichtsfähigkeit fehlte. Bereits seine Schilderung, er sei zu der Geschädigten „mit erhobenen Händen hingegangen, um zu zeigen ich will keinen Streit“ lässt eine Fehlwahrnehmung seines eigenen Verhaltens, namentlich des Zutretens auf eine andere Person mit erhobenen Händen, naheliegend erscheinen.

Gleiches gilt für die weitere Bekundung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn anschließend auf seine Frage, was sie in seiner Wohnung mache, „abgewehrt“ bzw. „abgeblockt“ bzw. „abgewürgt“. Nach der glaubhaften Schilderung der Geschädigten in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 25. September 2018 hat der Angeklagte sie bei seinem Erscheinen in ihrem Büro, als sie gerade ein Telefongespräch geführt habe, zunächst darauf hingewiesen, sie müsse keine Angst vor ihm haben, und sie gefragt, ob sie etwas „mit der Sache zu tun“ habe. Die Frage habe sie nicht verstanden und ihn darauf hingewiesen, dass sie gerade telefoniere und nicht wisse, was für eine „Sache“ er meine. Er sei dann einen Schritt auf sie zugekommen, habe nochmals gesagt, sie müsse keine Angst vor ihm haben und nochmals gefragt, ob sie etwas mit „der Sache“ zu tun habe. Sie habe ihm dann gesagt, er möge sie das Telefonat beenden lassen, dann werde sie zu ihm kommen. Anschließend habe sie sich seitwärts weggedreht, woraufhin der Angeklagte ihr den ersten Faustschlag versetzt habe.

Die sich hieraus ergebenden Unterschiede in der Darstellung des unmittelbaren Vortatgeschehens durch den Angeklagten einerseits und die Geschädigte andererseits lassen eine verzerrte Wahrnehmung dieses Geschehens durch den Angeklagten naheliegend erscheinen. Zunächst hat nach der Darstellung der Geschädigten diese sein Ansinnen nicht „abgeblockt“ oder ihn „abgewürgt“, sondern ihn lediglich gebeten, zunächst das begonnene Telefonat beenden zu können. Darüber hinaus hat nach der Darstellung der Geschädigten der Angeklagte sein Ansinnen schon nicht in einer für sie verständlichen Weise vorgebracht, da er lediglich ohne nähere Erläuterung und damit objektiv unverständlich Fragen nach „der Sache“ gestellt hat. Dass diese Nachfragen unverständlich waren, ist dem Angeklagten offenbar nicht deutlich geworden.

Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte sowohl sein eigenes Verhalten als auch dasjenige der Geschädigten unzutreffend wahrgenommen hat und es jedenfalls auch aufgrund seiner diesbezüglichen Fehlwahrnehmung zu den anschließenden hochwahrscheinlichen Faustschlägen gegen die Geschädigte gekommen ist. Dass diese wahrscheinlichen Realitätsverzerrungen auf die ebenfalls wahrscheinliche psychiatrische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen sind und er vor diesem Hintergrund in der Tatsituation schuldlos gehandelt haben kann, erscheint daher auch im Lichte seiner Einlassung vom 3. April 2019 als ohne weiteres möglich. Auch der Bewertung durch den Sachverständigen B., wonach „die Straftaten“ des Angeklagten „letztendlich nicht nachvollziehbar“ seien, ist nach alledem durch die Angaben des Angeklagten vom 3. April 2019 nicht die Grundlage entzogen.

4. Der Haftbefehl war daher schon mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben, da der Senat nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen vermag, dass der Angeklagte bei der Tat vom 21. September 2018 nicht unter den Voraussetzungen des § 20 StGB ohne Schuld gehandelt hat.

5. Ergänzend merkt der Senat an, dass der im am 6. Dezember 2018 neugefassten Haftbefehl angenommene Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a StGB ebenfalls durchgreifenden Bedenken begegnet.

a) Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr setzt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO unter anderem voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat u. a. nach §§ 224 bis 227 StGB begangen zu haben, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist, wobei nach § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO in die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung in diesem Sinne auch solche Taten einzubeziehen sind, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sind oder waren.

Die wiederholte Tatbegehung setzt voraus, dass die Tat mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen begangen worden ist bzw. insoweit dringender Tatverdacht besteht. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung muss durch jede einzelne der Annahme des Haftgrundes zugrunde gelegte Tat eingetreten sein.

Die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung erfordert einen überdurchschnittlichen Schweregrad der jeweils betroffenen Tat, wobei insbesondere auf Art und Ausmaß des eingetretenen Schadens abzustellen ist. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine lediglich in das Versuchsstadium gelangte Tat grundsätzlich der Annahme der Widerholungsgefahr zugrunde gelegt werden kann. Die Taten müssen sowohl im Unrechtsgehalt, zu dem auch Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten des Täters gehören, als auch im Schweregrad überdurchschnittlich sowie darüber hinaus auch geeignet sein, in weiten Kreisen das Gefühl der „Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Als weitere, neben der im Haftbefehl genannten Tat vom 21. September 2018 von dem Angeklagten hochwahrscheinlich verwirklichte bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat kommt allein die der im Strafbefehlswege erfolgten Verurteilung vom 27. November 2015 zugrunde liegende Tat vom 26. Oktober 2015 in Betracht. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Verurteilte in dem sog. „Airport Hostel“ in der Alsterkrugchaussee in Hamburg nach einem Streit über von dem Angeklagten geltend gemachte Mängel des ihm überlassenen Zimmers der angeklagte der dort als Rezeptionistin tätigen Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und, als sie vor ihm in einen Flur flüchtete, mit einem Ordner nach der Geschädigten geworfen, diese aber verfehlt. Dem hierauf gestützten Strafbefehl vom 27. November 2015 liegt eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung  Diese Tat erfüllt - schon unabhängig von der Frage, ob der hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht näher konkretisierte „Ordner“ nach dem vorgenannten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erfüllen geeignet war - die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO jedenfalls deshalb nicht, weil diese Tat für sich genommen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung nach den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht erkennen lässt, wie sich im Übrigen auch in der Ahndung dieser Tat mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen widerspiegelt.

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.