Sperrzeit/Sperrfrist
15/08/2008 07:50
Hierunter versteht man den Zeitraum für den der Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) ausgeschlossen ist. Die Sperrzeit wird bei sozialrechtlich pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 144 SGB III des Arbeitnehmers oder auch Arbeitsuchenden verhängt.
Ein solch sozialrechtlich pflichtwidriges Verhalten liegt u.a vor, bei grundloser Ablehnung zumutbarer Arbeitsangebote eines Arbeitsuchenden oder bei grundloser Kündigung durch den Arbeitnehmer (siehe auch Abwicklungsvertrag).