Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit

19.09.2006
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit ausgestaltet ist, die geschuldete Tätigkeit aber die Merkmale einer abhängigen Tätigkeit erfüllt. Eine Scheinselbständigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn

  • dem Betroffenen nach dem zugrunde liegenden Vertrag kein eigenes Bestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit zusteht
  • er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist
  • er in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist
  • er keinen Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben durch eigene Aktivitäten nehmen kann

Stellt sich ein Scheinarbeitsverhältnis – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – heraus, können Sozialabgaben bis zu vier Jahren vom Arbeitgeber nachgefordert werden.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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