Scheinselbständigkeit
19/09/2006 22:35
Liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit ausgestaltet ist, die geschuldete Tätigkeit aber die Merkmale einer abhängigen Tätigkeit erfüllt. Eine Scheinselbständigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn
- dem Betroffenen nach dem zugrunde liegenden Vertrag kein eigenes Bestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit zusteht
- er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist
- er in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist
- er keinen Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben durch eigene Aktivitäten nehmen kann
Stellt sich ein Scheinarbeitsverhältnis – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – heraus, können Sozialabgaben bis zu vier Jahren vom Arbeitgeber nachgefordert werden.