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Rechtsbegriff · Redaktion

Arbeitsunfall

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
Streifler & Kollegen

Hierunter versteht man ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Arbeitsunfall muss sich infolge der ausgeübten Tätigkeit ereignet haben. Hierunter fällt auch die Zurücklegung des Arbeitsweges. Die Haftung des Arbeitgebers ist bei einem Arbeitsunfall auf Vorsatz beschränkt, der Arbeitnehmer hat jedoch Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 84 SGG · Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?
  • § 87 SGG · Welche Frist gilt für Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid im Sozialrecht?
  • § 183 SGG · Fallen für Versicherte und Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an?

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Zitieren

Arbeitsunfall, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/arbeitsunfall

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