Berufliche Rehabilitation
29/10/2010 15:05
Menschen, die länger als sechs Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind zu erkranken, können einen Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation in deutschsprachigen Ländern stellen. Die Erkrankungen können körperlicher, geistiger und seelischer Art sein. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen die Arbeitsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen.
In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben geregelt.
Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43)
Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32),
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59)
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54)
für Schwerbehinderte:
Integrationsfachdienste (§ 109 - § 115)
Integrationsprojekte (§ 132 - § 135)
Werkstätten für Behinderte (§ 136 - § 144)
Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Hier wiederholen sich die Leistungsansprüche. Aus den Rechtsansrüchen des SGB IX sind hier die Leistungen zu Kannbestimmungen heruntergestuft.
Sozialgesetzbuch XII - Grundsicherung - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Wer länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann und somit erwerbsunfähig ist, erhält Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbich XII, sofern nicht ein andere Rehaträger zuständig ist. Damit hat er Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn sein Einkommen und Vermögen über den Anspruchsvorausetzungen des SGB XII liegen. § 54 bestimmt die Leistungen, die neben den Leistungen der §§ 26, 33, 41 und 55 des Sozialgesetzbuches IX erbracht werden.
In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben geregelt.
Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43)
Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32),
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59)
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54)
für Schwerbehinderte:
Integrationsfachdienste (§ 109 - § 115)
Integrationsprojekte (§ 132 - § 135)
Werkstätten für Behinderte (§ 136 - § 144)
Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Hier wiederholen sich die Leistungsansprüche. Aus den Rechtsansrüchen des SGB IX sind hier die Leistungen zu Kannbestimmungen heruntergestuft.
Sozialgesetzbuch XII - Grundsicherung - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Wer länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann und somit erwerbsunfähig ist, erhält Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbich XII, sofern nicht ein andere Rehaträger zuständig ist. Damit hat er Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn sein Einkommen und Vermögen über den Anspruchsvorausetzungen des SGB XII liegen. § 54 bestimmt die Leistungen, die neben den Leistungen der §§ 26, 33, 41 und 55 des Sozialgesetzbuches IX erbracht werden.