Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“
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Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
21/03/2012 11:52
Arbeitsgericht verweist auf besondere Regeln in Medikamentenfabrik- LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 13.01.2012-Az: 6 Sa 2159/11
24/03/2010 15:38
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Subjectsandere
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Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nac
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published on 27/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelas
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 19/12/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2013 aufgehoben. Der
published on 30/11/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Z
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Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3...