Rechtsgebiet
Rechtshandlung
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Der Begriff der „Rechtshandlung“ ist der zentrale Anknüpfungspunkt jeder Insolvenzanfechtung. Ohne eine solche Handlung greift die Gläubigeranfechtung nicht. Nach dem weiten Verständnis der Rechtsprechung zu § 129 Abs. 1 InsO umfasst der Begriff jedes bewusste und gewollte Verhalten, das rechtliche Wirkungen auslöst.
Dies schließt primär rechtsgeschäftliche Handlungen des Schuldners ein, wie etwa den Abschluss von Verträgen (Kauf, Schenkung), die Übereignung von Gegenständen, die Abtretung von Forderungen oder die Bezahlung von Rechnungen. Aber auch prozessuale Handlungen (wie ein Prozessvergleich oder ein Anerkenntnisurteil) fallen unter diesen Begriff.
Darüber hinaus erfasst die „Rechtshandlung“ auch rechtserhebliche Unterlassungen, sofern den Schuldner eine Rechtspflicht zum Handeln traf. Verjährt beispielsweise eine werthaltige Forderung des Schuldners, weil er sie bewusst nicht rechtzeitig einklagt, kann auch dieses bewusste Nichttätigwerden als anfechtbare Rechtshandlung gewertet werden. Maßgeblich ist die eingetretene Vermögensverschiebung.
Problemfeld: Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Der Anfechtungstatbestand erfasst insbesondere sogenannte Verschleuderungsgeschäfte. Damit sind v.a. Weiterlesen ›
Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung Grundsätzlich reicht es aus, dass die Rechtshandlung mittelbar kausal für die Gläubigerbenachteiligung war, d.h. wenn nicht das … Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 11.03.2010 (Az: IX ZR 104/09) folgendes entschieden: Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung. Die Revision gegen das Urteil des 12. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Grundvoraussetzungen, § 129 InsO“.
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