alle einseitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sollen keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO sein

published on 25/05/2011 05:39
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OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 29.08.2005 (Az: 16 U 11/05) - Leistet d

Bitte beachten Sie, der BGH hat mit dem Urteil vom 10. 12. 2009 - IX ZR 128/08 diese Ansicht des OLG Frankfurt a. M. abgelehnt.

Das OLG Frankfurt a. M. hatte mit dem Urteil vom 29.08.2005 (Az: 16 U 11/05) folgendes entschieden:

Einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO.

Leistet der Insolvenzschuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, so liegt keine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor.

Die Berufung des Kl. gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 1. 12. 2004 - 10 O 164/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: 

Die Parteien streiten über die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zur Minderung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geführt haben.

Insgesamt begehrt der Kl. als Insolvenzverwalter der Firma A GmbH von der Bekl. Rückzahlung von 36.928,17 €.

Es handelt sich dabei um Zahlungen, die von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 10. 1. 2001 bis 14. 12. 2001 im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden.

Die Bekl. hat in Höhe von 2.556,46 € (5.000,00 DM) die Klageforderung anerkannt.

Gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellung im Urteil des LG Wiesbaden vom 1. 12. 2004 Bezug genommen.

Das LG hat die Bekl. zur Zahlung von insgesamt 6.135,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. 1. 2004 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. In Höhe von 2.556,46 €

beruht die Verurteilung auf dem Anerkenntnis der Bekl..

Wegen weiterer 3.579,04 € hat das LG die Insolvenzanfechtung des Kl. nach § 131 I Nr. 2 InsO als begründet angesehen, da die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war.

Als nicht gerechtfertigt hat es die Anfechtung nach § 133 InsO bezüglich der übrigen Leistungen der Insolvenzschuldnerin angesehen.

Das LG führt aus, es habe im Zeitraum der Zahlungen (10. 1. bis 12. 8. 2001) keine inkongruente Deckung vorgelegen.

Es habe auch kein Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bestanden, sondern lediglich eine Zahlungsunwilligkeit.

Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin würde im vorliegenden Fall nicht einmal ausreichen. Die Bekl. habe außerdem keine Kenntnis von einem eventuellen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin gehabt. Sie habe keine Umstände gekannt, die auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Die bloße Kenntnis von Rückständen und das Vorhandensein weiterer Schulden reiche nicht aus, zumal verspätete Zahlungen durchaus üblich seien.

Gegen dieses dem Kl. am 15. 12. 2004 zugestellte Urteil hat er mit einem am Montag, den 17. 1. 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 15. 2. 2005 eingegangenen Schriftsatz hat er sein Rechtsmittel begründet.

Der Kl. meint, die Ausführungen des LG würden nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH stehen. Nach dieser Rechtsprechung sei auch bei einem Gläubiger zu vermuten, dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit kenne, wenn er die Umstände kenne, die den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zulassen. Diese Kenntnis werde vermutet.

Wer über Monate hinweg nur unvollständige Zahlungen erhalte, kenne die Umstände, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen ließen. Dann sei es Sache des Gläubigers vorzutragen, welche Tatsachen die Kenntnis von derartigen Umständen in Frage stellen würden. An einem solchen Tatsachenvortrag der Bekl. würde es aber fehlen.

Die Berufung des Kl. ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel des Kl. erweist sich aber in der Sache als erfolglos.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Insolvenzanfechtung des Kl. für die außerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr. 2 InsO liegenden Leistungen der Insolvenzschuldnerin als nicht begründet angesehen. Die Rückgewährverpflichtung des Bekl. gem. § 143 I InsO setzt voraus, dass die Bekl. etwas erlangt hat, was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, also dem Vermögen des Schuldners durch anfechtbare Rechtshandlung entzogen ist. § 133 InsO bestimmt insoweit ausdrücklich, dass es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners handeln muss. Reine Gläubigerhandlungen unterliegen nicht der Anfechtung nach § 133 InsO. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 133 InsO von den Anfechtungstatbeständen der §§ 131, 132 InsO. Im vorliegenden Fall wurde das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Leistung an den Gerichtsvollzieher vermindert.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ohne eine damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 InsO anfechtbar.

An diese Rechtsprechung, die auch von der herrschenden Meinung in der Literatur geteilt wird, und der sich auch das Gericht anschließt, hält der BGH noch immer fest.

Andererseits sind Leistungen des Schuldners, die dieser in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zur Abwendung der angekündigten Zwangsvollstreckung innerhalb oder außerhalb der ihm gesetzten Frist erbringt, nach § 133 InsO anfechtbar. In diesem Fall ist der Schuldner noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen.

Hat allerdings der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet, so dass es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners wie sie § 133 InsO voraussetzt, fehlt.

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nicht auf die bloße Ankündigung der Zwangsvollstreckung geleistet. Vielmehr war die Zwangsvollstreckung bereits in die Wege geleitet, so dass die Voraussetzungen, die der BGH in BGHZ 155, 75 aufgestellt hat, nicht erfüllt sind.

Andererseits ist allerdings zwischen den Parteien streitig, ob die Insolvenzschuldnerin an den anwesenden Gerichtsvollzieher eine Barzahlung geleistet hat oder ob die Leistung an die jeweiligen Gerichtsvollzieher mittels Überweisung erbracht wurde.

Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn entscheidend für die Frage, ob eine Gläubigerhandlung vorliegt, an der die Insolvenzschuldnerin mitgewirkt hat, ist nicht die Art und Weise der Leistung an die Vollziehungsperson. Insoweit ist es gleichgültig, ob der Schuldner an den Gerichtsvollzieher eine Barzahlung leistet, einen Scheck übergibt oder eine Überweisung tätigt.

Entscheidend ist, ob der Schuldner noch frei in der Entscheidung ist, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert. Diese freie Entscheidung lag bei der Insolvenzschuldnerin nicht mehr vor, da die Zwangsvollsteckungsaufträge an die Gerichtsvollzieher bereits erteilt und die Gerichtsvollzieher eine zwangsweise Beitreibung angekündigt hatten.

Angesichts einer solchen Drucksituation fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, da sie nur unter dem Druck der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung leistete und nicht bloß zur Abwendung einer von der Gläubigerin angedrohten Zwangsvollstreckung.
 

 

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Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.