Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
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Referenzen - Urteile
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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - I ZR 257/16
28.06.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 257/16 Verkündet am:
28. Juni 2018
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
...
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - V ZB 47/15
27.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 47/15
vom
27. Oktober 2016
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 171
Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter.
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - V ZB 48/15
27.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 48/15
vom
27. Oktober 2016
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 146; ZPO § 750 Abs. 1
Fehlt es bei der Anordnung des...
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - V ZB 148/14
14.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 148/14
vom
14. Januar 2016
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 28; ZPO § 727 Satz 1
Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer...