Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gelten grundsätzlich auch dann als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.
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Diskriminierung bei Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
25/02/2011 15:13

Diskriminierung bei Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen-OLG Köln vom 29.07.10-Az:18 U 196/09
13/08/2009 11:34

Zusatz c/o verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtert-OLG Naumburg vom 08.05.09-Az:5 Wx 4/09
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