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Gläubiger
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Die Insolvenzgläubiger sind das dogmatische Zentrum und der Existenzgrund des Insolvenzverfahrens. Da der Schuldner gescheitert ist, verlagert das Gesetz die wirtschaftliche Macht auf die Gesamtheit der Gläubiger (par conditio creditorum), die sich in speziellen Insolvenzorganen organisieren. Die juristische Zentralnorm für diese Macht ist die Gläubigerversammlung nach § 74 InsO. In diesem Gremium bündeln sich die Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Die Gläubiger haben das zwingende Recht, den vom Gericht bestellten Verwalter abzuwählen und einen eigenen Wunschverwalter einzusetzen (§ 57 InsO). Zudem entscheiden sie über die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens (§ 157 InsO). Die dogmatische Stellung des einzelnen Gläubigers ist jedoch extrem schwach. Er darf rechtlich nicht mehr selbst vollstrecken (Vollstreckungsverbot, § 89 InsO), sondern muss seine Forderung formgerecht zur Tabelle anmelden (§ 174 InsO). Seine Stimmkraft in den Gremien berechnet sich danach ausschließlich nach der wirtschaftlichen Höhe seiner angemeldeten Forderung (§ 77 InsO).
Bedauerlicherweise wird das Wissen um die rechtlichen Folgen einer Insolvenz eines Unternehmens in heutiger Zeit immer wichtiger. Die Zahl der Insolvenzen hat während der letzten Jahre stetig… Weiterlesen ›
Mögliche Sicherungsinstrumente für Gläubiger vor der Insolvenz ihres Schuldners sind zum Beispiel: Factoring Bürgschaft Aussonderungsrechte Absonderungsrechte Als Factoring wird der Forderungskauf … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Insolvenzorgane“.
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