Rechtsgebiet
Einberufung
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Die Gläubigerversammlung ist das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung. Da sie über existenzielle Fragen (Unternehmensfortführung, Wahl des Verwalters) bindend entscheidet, unterliegt die formelle Einberufung strengen gesetzlichen Vorschriften. Grundlage ist § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung darf niemals eigenmächtig vom Verwalter oder einem einzelnen Gläubiger einberufen werden, sondern ausschließlich durch das Insolvenzgericht (§ 74 Abs. 1 InsO). Die allererste und wichtigste Versammlung ist der „Berichtstermin“ (§ 29 InsO), der innerhalb von sechs Wochen bis maximal drei Monaten nach Eröffnung stattfinden muss. Hier entscheiden die Gläubiger sofort über Stilllegung oder Fortführung. Danach beruft das Gericht eine außerordentliche Versammlung nur bei Bedarf ein. Gemäß § 75 InsO ist das Gericht jedoch zur Einberufung verpflichtet, wenn der Verwalter, der Gläubigerausschuss oder stimmberechtigte Gläubiger (mit mindestens 20 % der Forderungen) dies beantragen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen (§ 74 Abs. 2 InsO).
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Gläubigerversammlung“.
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