Laurèl GmbH: Insolvenzantrag statt

Gläubigerversammlung

Insolvenzantrag statt Anleihegläubigerversammlung: Die Laurèl GmbH teilte am 14. November mit, dass sie unverzüglich einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen werde. Die geplante Gläubigerversammlung für die Anleihe-Anleger an diesem Tag wurde abgesagt.

Hintergrund für den Insolvenzantrag ist die Absage eines chinesischen Investors. Dieser habe kurz zuvor mitgeteilt, dass er für ein Investment in die Laurèl GmbH außerhalb einer Insolvenz nicht mehr zur Verfügung stehe. Für das Modeunternehmen blieb damit offenbar nur noch, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für die Anleger, die insgesamt rund 20 Millionen Euro in die 2012 begebene Laurèl-Anleihe (ISIN: DE000A1RE5T8) gesteckt haben, bedeutet dies, dass sie mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen müssen. Die am 16. November fällige Zinszahlung können sie abschreiben. Ebenso wenig können sie noch mit einer Rückzahlung der Anleihe im kommenden Herbst rechnen. Für sie bleibt zunächst nur die Hoffnung auf eine Insolvenzquote, falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn es sich zunächst kurios anhört, kommt der Insolvenzantrag den Anlegern möglicherweise sogar entgegen. Denn ihnen sollten bei der geplanten Gläubigerversammlung ohnehin massive Zugeständnisse abgerungen werden. So sollten sie u.a. freiwillig auf rund 78 Prozent ihrer Hauptforderung und zum Teil auf Zinsen verzichten. Der Verlust wäre also ohnehin schon enorm gewesen. In einem Insolvenzverfahren müssen sogar noch höhere Verluste befürchtet werden, je nachdem wie die Insolvenzquote ausfallen wird. Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allerdings beschränken sich die Möglichkeiten der Anleger nicht auf das Insolvenzverfahren. Sie können schon jetzt ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch Prospektfehler entstanden sein. Auf diese Weise fallen die Verluste möglicherweise sogar geringer aus, als wenn sie den Änderungen der Anleihebedingungen zugestimmt hätten.

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