Baurecht: Gewährleistungsfrist: Leistungen von Vermessungsingenieuren
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Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel an Vermessungsleistungen verjähren in zwei Jahren, wenn diese lediglich die planmäßige Erfassung des Leistungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind, aber weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes dienen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall und wies eine Mängelanspruchs-Klage wegen Verjährung ab. Die Richter machten dabei deutlich, dass vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist gelte. Diese finde Anwendung für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür bestehe. Die fünfjährige Verjährungsfrist gelte dagegen nur für Ansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür bestehe (OLG Köln, 11 U 3/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2010 - 11 U 3/10
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klageansprüche, die die Klägerin auf behauptete Mängel der von ihr Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten des Beklagten stützt (§ 634 BGB), jedenfalls verjährt wären. Zur Anwendung kommt die zweijährige Frist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Frist gilt für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungsleistungen- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegen die Ansprüche nicht Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt für Ansprüche aus § 634 BGB bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür besteht. Mit der Gleichstellung der Planungs- und Überwachungsleistungen an die jeweilige körperliche Werkleistung, auf die sich diese Leistungen beziehen, knüpft das Gesetz an die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 638 BGB a. F. an. Danach richtete sich die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche bei Leistungen von Architekten und Sonderfachleuten, d. h. von Personen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks zur Erbringung spezieller Planungs- und Überwachungsleistungen eingesetzt werden, danach, wo die Leistung verkörpert wird; bei Verkörperungen in einem Bauwerk galt somit die Verjährung von fünf Jahren. Diese Rechtsprechung betraf auch die Leistungen eines Vermessungsingenieurs. Das Erfordernis eines Bezuges zwischen körperlicher Werkleistung und geistiger Planungs- und Überwachungsleistung wird im Gesetz durch die Formulierung „hierfür“ zum Ausdruck gebracht. Demgemäß kommt es auch bei § 634 a BGB in Anknüpfung an die hergebrachten Grundsätze darauf an, wo sich die geistige Leistung des Planers oder sonstigen Sonderfachmannes verkörpert. Verkörpert sich der Mangel des Planungswerkes im Bauwerk, so greift § 634 a Abs. 1 Nr. 2 ein, anderenfalls § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gas- und Wasserleitungsnetz der Klägerin ist zwar ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Vermessungsarbeiten des Beklagten hatten aber lediglich die planmäßige Erfassung des Leistungsnetzes zum Gegenstand und waren - auch nach eigenem Vortrag der Klägerin - nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung. Sie dienten daher - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes. Dessen Funktionstüchtigkeit hing nicht von seiner planmäßigen Erfassung ab. Damit fehlt es am Bezug zu einem Bauwerk in dem Sinne, dass sich ein etwaiger Mangel der Vermessungsarbeiten im Leitungsnetz selbst hätte verkörpern können. Das hat zur Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eingegriffen hat. Deren Lauf begann mit der spätestens durch vorbehaltlose Begleichung der Schlussrechung Ende April 2006 erfolgten Abnahme (§ 634 a Abs. 2 BGB) und war bei Klageerhebung schon beendet.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.