Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04
Gericht
Tenor
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide vom 24.11.2003, Az.: BAW 018XXXX, BTW 018XXXX, EAW 19XXXX und die Widerspruchsbescheide vom 22.11.2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen Anschlussbeitragsbescheide für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie - nunmehr noch - gegen Kostenerstattungsansprüche für den Grundstücksanschluss Abwasser.
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Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks F...Straße in N..., Flurbezeichnung: Flurstück, Flur, Gemarkung N...
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Mit getrennten Bescheiden vom 24. November 2003 (BTW ) zog der Beklagte die Kläger bezüglich des vorgenannten Grundstücks jeweils zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung in Höhe von 348,76 € heran. Bemessungsgrundlage für den Anschlussbeitrag war eine Grundstücksgröße von 511 qm, eingeschossige Bebauung des Grundstücks sowie ein Betragssatz von 2,73 € incl. MWSt. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass der Beitrag insgesamt nur einmal zu zahlen sei.
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Mit getrennten Bescheiden vom selben Tage zog der Beklagte die Kläger zudem bezüglich des vorgenannten Grundstücks jeweils zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.175,30 € heran (BAW ). Bemessungsgrundlage für den Anschlussbeitrag war eine Grundstücksgröße von 511 qm, eingeschossige Bebauung des Grundstücks sowie ein Betragssatz von 9,20 € incl. MWSt. Die Bescheide enthielten ebenfalls den Hinweis, dass der Beitrag insgesamt nur einmal zu zahlen sei.
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Ferner machte der Beklagte gegenüber den Klägern wiederum mit getrennten Bescheiden vom 24. November 2003 einen Erstattungsanspruch für die Grundstücksanschlusskanäle Trinkwasser (ETW ) und Abwasser (EAW ) geltend.
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Gegen die Bescheide erhoben die Kläger am 4. Dezember 2002 Widerspruch,
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Bezüglich der Personen getrennt aber die unterschiedlichen Gegenstände zusammenfassend wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden vom 22. November 2004 zurück. Die Bescheide wurde am 23. November 2004 zugestellt.
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Hiergegen haben die Kläger am 23. Dezember 2004 Klage erhoben. Die Klage ist im schriftlichen Verfahren nicht weiter begründet worden.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide des Beklagten zu den Aktenzeichen BTW, BAW, EAW, vom 24. November 2003 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und trägt vertiefend zur Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich ergangenen neuen Beitrags- und Gebührensatzungen vor.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Bescheide ETW vom 24. November 2003 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 8 A 709/06 verwiesen, die die Kalkulationsunterlagen des Beklagten enthalten und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat - soweit sie noch entscheidungserheblich ist - auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Beklagten ist es nach Auffassung der Kammer vorliegend trotz der früheren privatrechtlichen Gestaltung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zwar nicht grundsätzlich verwehrt, von den Klägern aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einen Anschlussbeitrag zu erheben (I.); jedenfalls fehlen den angefochtenen Bescheiden jeweils in Ermangelung einer wirksamen Beitragssatzung die notwendige Rechtsgrundlagen (II. und III.). Auch bezüglich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs kann der Beklagte keine hinreichende Rechtsgrundlage heranziehen (IV.).
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I. Die Tatsache, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2000 die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung privatrechtlich ausgestaltet hatte, führt vorliegend nicht dazu, dass es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt ist, von den Klägern einen Anschlussbeitrag aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu erheben. Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Entscheidung für ein privatrechtliches Finanzierungssystem zur Folge hat, dass eine im Rahmen dieses Systems erbrachte Leistung ausschließlich nach Maßgabe des Privatrechts zu behandeln ist und ein späterer Wechsel des Finanzierungssystems nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht zur Folge hat, dass nunmehr die erbrachte Leistung nach öffentlich-rechtlichen Regelungen abgerechnet werden kann. Dieser so genannte Regimewechsel führt nur dazu, dass nach der Umstellung des Finanzierungssystems erbrachte Leistungen nach Maßgabe des neuen Finanzierungsregimes abgerechnet werden können und müssen. Bereits zuvor erbrachte Leistungen sind hingegen unabänderlich nach der Maßgabe des ursprünglichen Regimes abzurechnen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 12.9.2007 - Az. 5 B 191/05 -; Thür. OVG, Beschl. v. 7.12.2006 - Az. 4 EO 534/06 -, zitiert nach Juris). Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dann gelten, wenn nach dem seinerzeit jeweils gültigen Rechtsregime tatsächlich eine Leistungspflicht entstanden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Das Gericht hat allerdings grundsätzlich keine Zweifel daran, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2000 die Rechtsbeziehungen bezüglich der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung wirksam privatrechtlich geregelt hatte. § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung aus dem Jahr 1992 regelte ebenso wie § 2 Abs. 3 der Verbandssatzung in der Fassung vom 20. Dezember 1995, dass der Beklagte "... den Bereich der Gebühren- und der Beitragsregelungen auch privatrechtlich gestalten ..." konnte. Des weiteren enthielt § 29 der "Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust " vom 27. November 1992 die Bestimmung, dass Entgelte nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben werden. Damit hatte der Beklagte die erforderlichen sogenannten Rumpfsatzungen erlassen, die die Voraussetzung für eine wirksame Betätigung in privatrechtlicher Weise darstellen. Die Höhe der Nutzungs- und Beitragsentgelte wurde sodann in der Entgeltregelung der Preise, Bedingungen und Hinweise für die Versorgung der Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) niedergelegt. Soweit seinerzeit privatrechtliche Leistungspflichten entstanden sind, unterliegen diese damit allein in den Regelungen des Privatrechts und können nicht nach dem Wechsel in das öffentliche Recht ab dem 1. Januar 2001 nunmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen erneut geltend gemacht werden.
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Bezüglich der Frage, ob im Einzelfall privatrechtliche Leistungspflichten entstanden sind, ist unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geltung der Entgeltregelung für die Trinkwasserversorgung zudem zu prüfen, ob diese auch Vertragsbestandteil der Nutzungsbeziehung geworden ist. Dies kann im Einzelfall insoweit fraglich sein, als die Entgeltregelung in Teil I Ziff. 2 Baukostenzuschüsse zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Anlagen, Transporteinrichtungen und Netze des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) vorsieht. Diese Regelung ist weitergehend als die Regelung für Baukostenzuschüsse gemäß § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, nach der ein Wasserversorgungsunternehmen lediglich berechtigt ist, einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der öffentlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Da die Regelung des Baukostenzuschusses in der Entgeltregelung des Beklagten seinerzeit weiter gefasst war als die vorgenannte Vorschrift der AVBWasserV, konnte sie gemäß § 1 Abs. 3 AVBWasserV nur dann Bestandteil der Vertragsbeziehung werden, wenn der Beklagte dem Kunden einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen der AVBWasserV angeboten hatte und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden war. Ob dies der Fall gewesen ist, ist ggf. jeweils in der konkreten Vertragsbeziehung zu erörtern. Für den Baukostenzuschuss zur Abwasserbeseitigung stellt sich dieses Problem nicht, weil eine der AVBWasserV entsprechende Rechtsvorschrift für die Abwasserbeseitigung fehlt.
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Auf die vorgenannte Frage kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn aus diesem seinerzeit privatrechtlich geregelten Leistungsverhältnis ist keine Leistungspflicht der Kläger entstanden. Die allein in Betracht zu ziehende Entgeltregelung der Preise, Bedingungen und Hinweise für die Versorgung der Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des ZkWAL sah in Teil II Ziff. 8 und Teil III Ziff.12 lediglich einen Baukostenzuschuss für solche Grundstücke vor, die entweder innerhalb eines Neubaugebietes liegen, für das bis zum 31. Dezember 1992 noch keine öffentliche Wasserversorgungsanlage vorhanden war oder aber innerhalb eines bebauten Ortsteils liegen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals eine Versorgungsleitung zur Erschließung mit Trink- und Brauchwasser erhalten haben. Dass dies in Bezug auf das Grundstück der Kläger der Fall wäre, ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Wenn aber eine solche Leistungspflicht aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versorgung mit Trinkwasser in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2000 nicht bestanden hat, ist es dem Beklagten nicht verwehrt, nunmehr nach dem Wechsel der Versorgungsbeziehungen in das öffentliche Recht einen öffentlich-rechtlichen Anschlussbeitrag von den Klägern zu fordern. Nur dann, wenn eine privatrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses bestanden hätte, wäre eine öffentlich-rechtliche Beitragsausgestaltung grundsätzlich ausgeschlossen.
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II. Die angefochtenen Bescheide BTW vom 24. November 2003 und die Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 sind jedenfalls rechtswidrig, weil es es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag fehlt.
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1. Die Heranziehungsbescheid vom 24. November 2003 wie auch die Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil die "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -" vom 18. Juli 2001 in der insoweit maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. Juni 2003 (im Folgenden: BGS-TW 2003) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar war. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei das seinerzeit gültige Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522; im Folgenden: KAG M-V 1993). Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 1993 genügt die BGS-TW 2003 nicht.
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a) Die gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendige Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 7 BGS-TW 2003 widerspricht den zwingenden Vorgaben des § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993. § 7 BGS-TW 2003 lautet:
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"Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter, sowie der Wohnung- oder Teileigentümer. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig."
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Fehlerhaft ist insoweit, dass die Beitragspflicht der Wohnungs- und Teileigentümer entgegen § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993 nicht auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt und zudem die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger im Übrigen nicht normiert ist.
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b) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 5 BGS-TW 2003 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Die Vorschrift lautet:
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"e) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs (§ 33 BauGB) liegen, ist zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nicht auf die nach dem Planentwurf vorgesehenen Festsetzungen der Nutzung abzustellen, sondern die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für:
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aa) B-Pläne, wenn das Grundstück im Bereich eines B-Planes liegt,
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bb) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn das Grundstück in diesem Bereich liegt,
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cc) den Außenbereich, soweit das Grundstück hierin liegt,"
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Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 30. Januar 2008 (Az. 8 A 803/07) zu der wortgleichen Vorschrift der Satzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 (im Folgenden BGS-TW 2006; in der Entscheidung zitiert als BS 2006) ausgeführt:
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"Es ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, dass derartige Grundstücke zwar bezüglich der Betrachtung der beitragsrelevanten Grundfläche den Grundstücken in einem bereits festgesetzten Bebauungsplangebiet gleichgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 Buchst. a) BS 2006) hingegen bezüglich der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse nach der bislang geltenden planungsrechtlichen Situation. Wenn man davon ausgeht, dass die planungsrechtliche Situation gemäß § 33 BauGB bezüglich der baurechtlichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke eine Vorwirkung des noch nicht wirksamen Bebauungsplans entfaltet, ist nicht erkennbar, dass unter Vorteilsgesichtspunkten in einer derartigen Situation noch sachgerecht auf die formale gegenwärtige bauplanungsrechtliche Situation abgestellt werden könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass in dieser planungsrechtlichen Situation Bauvorhaben grundsätzlich nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie den Maßgaben des künftigen Bebauungsplans nicht widersprechen. Folglich kann vorteilsgerecht nur eine Regelung sein, die an die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs oder in Ermangelung derartiger Festsetzungen an entsprechende Hilfsparameter wie bei Bebauungsplangebieten (vgl. § 5 Abs. 5 Buchst. b) BS 2006) abstellt."
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Diese Rechtsauffassung hält sie weiterhin aufrecht.
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c) Die vorgenannten Fehler betreffen jeweils die gesamte Wirksamkeit der Beitragssatzung. Denn die Satzung ist ohne diese Regelungen in ihrem nach § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendigen Kernbereich nicht vollständig. Deshalb kann eine satzungserhaltende Teilnichtigkeit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht angenommen werden. Sie führen deshalb zu ihrer Nichtigkeit. Auf die Frage, ob die Regelung des Entstehens der Beitragspflicht gemäß § 4 BGS-TW 2003 mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 7 KAG M-V 1993 vereinbar ist, kommt es demnach nicht mehr an.
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2. Auch die darauffolgenden Satzungen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind in so schwerwiegender Weise fehlerhaft und mit höherrangigem Recht unvereinbar, dass sie - den Beitragsteil der Satzung betreffend - insgesamt unwirksam sind.
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a) Die Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung in der jeweiligen Fassung von der 2. bis zur 5. Änderungssatzung ergibt sich bereits daraus, dass der unter II.1. b) dargestellte Fehler der Vollgeschossregelung für Gebiete gemäß § 33 BauGB fortbestanden hat.
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b) Die Beitrags- und Gebührensatzung leidet auch in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 6. Juli 2006 an schweren Fehlern, die zu ihrer Nichtigkeit führen. Diese Satzung ist bereits ausdrücklich Gegenstand der rechtlichen Überprüfung in dem Urteil der Kammer vom 30. Januar 2008 (Az.: 8 A 803/07) gewesen. Die Kammer hat darin zur Wirksamkeit der Satzung u.a. Folgendes ausgeführt:
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" ... Die 'Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -' vom 18. Juli 2001 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 (im Folgenden: BS 2006) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei nach dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des kommunalen Abgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 91) das Kommunalabgabengesetz in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG M-V 2005). Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass die ursprüngliche Beitrags- und Gebührensatzung aus dem Jahre 2001 durch die 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 im zeitlichen Geltungsbereich des KAG M-V 2005 geändert worden ist und zudem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Übergangszeitraum für noch nicht dem KAG M-V 2005 entsprechende Satzungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide abgelaufen war.
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. Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 2005 genügt die Beitrags- und Gebührensatzung 2006 nicht. Der darin festgelegte Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz (a) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als fehlerhaft (b).
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a) Der in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2006 angewandte kombinierte Flächen- und Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Vollgeschossmaßstabes gemäß § 5 Abs. 2 BS 2006, wonach für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss je 15 % in Ansatz zu bringen sind (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.3.1995, Az.: 4 K 22/94, zitiert nach JURIS).
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Grundsätzlich nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. a) Satz 2 BS 2006, wonach bei einem Grundstück, das sich sowohl im Bereich eines Bebauungsplanes bzw. eines Bebauungsplanentwurfs als auch außerhalb dieses Bereichs befindet, lediglich die Fläche im Bereich des Bebauungsplans bzw. des Bebauungsplanentwurfs für die Beitragsbemessung maßgebend ist. Abstrakt gesehen kann hierdurch eine Ungleichbehandlung zwischen teilweise im Bebauungsplangebiet und im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken gegenüber vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken gesehen werden, weil erstere gegebenenfalls lediglich mit dem im Bebauungsplangebiet liegenden Teil veranschlagt werden, während letztere vollständig in die Beitragsberechnung eingestellt würden. Es kann dabei offen bleiben, ob diese Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit der Satzung in Ermangelung tatsächlich vorhandener Fallkonstellationen im Verbandsgebiet nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt (in diesem Sinne OVG M-V, Urt. v. 13.1.2001, Az.: 4 K 16/00, zitiert nach JURIS), weil der Beitragsmaßstab an weiteren Mängeln leidet.
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Die in § 5 Abs. 4 Buchst. c) BS 2006 geregelte Tiefenbegrenzung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Vorteilsprinzip. Zwar ist die grundsätzliche Regelung, wonach bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, nur die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele berücksichtigt wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial zur Flächenerfassung, scheint diese pauschalierte Betrachtungsweise den örtlichen Verhältnissen im gesamten Verbandsgebiet durchaus zu entsprechen.
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Nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist jedoch die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. c) a) Satz 3 BS 2006, wonach bei Grundstücken, die über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus tatsächlich bebaut oder gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die Fläche maßgebend ist, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Berücksichtigung einer sogenannten übergreifenden Bebauung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich nicht nur nichts zu beanstanden, sondern sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v.2.6.2004, Az.: 4 K 38/02, zitiert nach JURIS), doch darf eine derartige Regelung ihrerseits unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligenden Grundsatzes der Regelung entsprechend einer zu berücksichtigenden Verwaltungspraktikabilität, nicht dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen.
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Dies ist vorliegend jedoch dann der Fall, wenn sich die rückwärtige Bebauung nicht auf oder nahe bei der Tiefenbegrenzungslinie befindet, sondern in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks, der sich eindeutig im Außenbereich befindet. In diesen Fällen erscheint es möglich, dass eine derartige Baulichkeit nicht im Einzelfall den unbeplanten Innenbereich über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus erweitert, sondern schlicht einen im Außenbereich belegene Bebauung darstellt, die entweder aufgrund ihrer Privilegierung im Außenbereich zulässig ist, oder jedenfalls Bestandsschutz genießt. Beitragsbezogen wird insoweit ggf. jedoch nicht die Bemessungsregelung für Außenbereichsbebauung - Gebäudegrundfläche geteilt durch 0,2 - sondern die Innenbereichsregelung - volle Bemessung der Grundstücksfläche bis zur hintersten Gebäudegrenze - herangezogen. Dies kann bei großem Abstand eines rückwärtigen Gebäudes zur Tiefenbegrenzungslinie zu deutlichen Abweichungen in der Berechnung führen.
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Da in den Fällen, in denen eine Bebauung tatsächlich über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus festzustellen ist, ohnehin anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse die beitragsfähige Fläche des Grundstücks festgestellt werden muss, erscheint es unter Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität nicht überzeugend, dass in diesen Konstellationen in jedem Fall die gesamte Grundstücksfläche bis zur hinteren Gebäudegrenze des über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus belegenen Bauwerks in Ansatz gebracht wird, weil eine differenzierende Regelung des Inhalts, dass danach zu unterscheiden ist, ob dieses rückwärtige Gebäude den unbeplanten Innenbereich ausnahmsweise über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus erweitert oder aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, die Flächenerfassung nicht erschwert. Demnach erscheint eine differenzierende Regelung je nach der Lage des rückwärtigen Gebäudes entweder in Anlehnung an die Regelungen über den unbeplanten Innenbereich oder in Anlehnung an die Regelung über die Flächenfeststellung im Außenbereich geboten (so auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urt. v. 25.1.2007, Az.: 4 A 217/06, unveröffentlicht).
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Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die Regelung über die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, gemäß § 5 Abs. 4 Buchst. c) bb) BS 2006. Nach dieser Regelung ist bei Grundstücken, die an mehreren Straßen belegen sind, die Tiefenbegrenzung von jeder der Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Da die Beitragsbemessung nach Vorteilsgesichtspunkten zu erfolgen hat, wäre eine derartige Regelung nur dann rechtmäßig, wenn dem Beitragspflichtigen eines solchen Grundstücks aufgrund der Belegenheit an mehreren Straßen in jedem Fall ein beitragsrelevanter Vorteil entstehen würde. Dieser Vorteil kann allein in einer gegebenenfalls erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks gesehen werden, weil es in beitragsrechtlicher Hinsicht für den Beitragspflichtigen eines derartigen "Eckgrundstücks" unerheblich ist, ob er möglicherweise von verschiedenen Straßenseiten aus mit einem Trinkwasseranschluss oder Abwasserkanal versehen werden kann. Die damit maßgebliche baurechtliche Betrachtungsweise für den beitragsrelevanten Vorteil ergibt jedoch, dass allein die Tatsache der Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen keine erhöhte baurechtliche Ausnutzbarkeit ergibt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn alle anliegenden Straßen dem gegebenenfalls über Langen- oder Tiefengrundstück einen weitergehenden Bebauungszusammenhang vermitteln. Führt hingegen eine Straße am Grundstück entlang gleichsam in den Außenbereich mit der Folge, dass der Bebauungszusammenhang im vorderen Bereich des Grundstücks endet, so vermittelt die Lage des Grundstücks an der Straße dem Beitragspflichtigen keinen weitergehenden Vorteil bezüglich der Ausnutzbarkeit des Grundstücks.
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Dass derartige Konstellationen durchaus häufiger vorkommen, lässt sich dem von der Kammer in Einsicht genommenen Kartenmaterial des Beklagten zur Flächenerfassung unzweifelhaft entnehmen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Begriff der Straße in der Beitrags- und Gebührensatzung 2006 nicht weiter erläutert wird, so dass letztendlich allein auf die Kategorie des öffentlichen Weges im Sinne des Straßen- und Wegerechts Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden muss. Legt man diese Kategorie zugrunde, so ist ersichtlich, dass immer wieder in Bereichen mit Tiefenbegrenzungsregelung Straßen oder auch unbefestigte öffentliche Wege zwischen Grundstücken in den Außenbereich führen, also diesen anliegenden Grundstücken keinen weitergehenden Bebauungszusammenhang und damit keine vergrößerte bauliche Nutzbarkeit vermitteln. Aufgrund der Satzungsregelung, die allein auf die Lage des Grundstücks an mehreren Straßen abstellt, sind diese Grundstücke dennoch nach der Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 4 Buchst. c) bb) BS 2006 mit einer größeren Beitragsfläche zu veranschlagen, als benachbarte Grundstücke, die allein an der vorderen Straße liegen. Hierfür ist ein unter Vorteilsgesichtspunkten sachliches Differenzierungskriterium nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass ausweislich des Kartenmaterials der Beklagte in derartigen Grundstückssituationen augenscheinlich selbst die vorgenannte spezielle Tiefenbegrenzungsregelung nicht angewendet hat, belegt indiziell, dass ein derartiges Ergebnis bei Erlass der Regelung auch nicht gewollt gewesen ist. Dennoch ist insoweit der durch Auslegung nicht weiter einzuschränkende Wortlaut der Regelung maßgeblich, der in derartigen Fällen, d. h. einer Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen, ohne dass diese Situation eine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet, eine gegenüber dem Normalfall weitergehende Beitragsveranlagung gebietet.
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Da eine Tiefenbegrenzungsregelung als Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ihre Rechtfertigung allein in dem Gesichtspunkt der notwendigen Verwaltungsvereinfachung findet, mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine "Eckgrundstücksregelung" der vorgenannten Art überhaupt notwendig ist. Wenn der Satzungsgeber sich jedoch für eine derartige differenzierende Betrachtungsweise entscheidet, die zur Folge hat, dass gerade nicht in pauschalierter Weise die beitragsfähige Fläche nach metrischen Angaben bestimmt werden kann, so darf eine derartige Ausnahmeregelung unter Vorteilsgesichtspunkten wiederum nur besondere Ausnahmefälle außer Acht lassen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Betrachtung gerade dieser Grundstückskategorie vernachlässigungswert ist. Dass dies vorliegend der Fall wäre, kann jedoch bei Betrachtung des Kartenmaterials zur Flächenerfassung nicht festgestellt werden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass in der Regel bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, jede dieser Straßen dem Grundstück aufgrund eines Bebauungszusammenhangs eine weitergehende bauliche Nutzbarkeit vermittelt. Dies ist vom Beklagten auch nicht in substantiierter Weise dargelegt worden. Wenn aber Anhaltspunkte für eine derartige Pauschalierung nicht gegeben sind und die Ausnahmeregelung ohnehin dazu führt, dass derartige Eckgrundstücke einer genaueren Betrachtung der Beitragsfläche unterzogen werden müssen, so muss unter Vorteils- und Gleichheitsgesichtspunkten gegebenenfalls eine derartige Regelung so gestaltet werden, dass sie den tatsächlichen zusätzlichen beitragsrelevanten Vorteil derartiger Grundstücke in etwa abbildet.
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Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 5 BS 2006 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Es ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, dass derartige Grundstücke zwar bezüglich der Betrachtung der beitragsrelevanten Grundfläche den Grundstücken in einem bereits festgesetzten Bebauungsplangebiet gleichgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 Buchst. a) BS 2006) hingegen bezüglich der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse nach der bislang geltenden planungsrechtlichen Situation. Wenn man davon ausgeht, dass die planungsrechtliche Situation gemäß § 33 BauGB bezüglich der baurechtlichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke eine Vorwirkung des noch nicht wirksamen Bebauungsplans entfaltet, ist nicht erkennbar, dass unter Vorteilsgesichtspunkten in einer derartigen Situation noch sachgerecht auf die formale gegenwärtige bauplanungsrechtliche Situation abgestellt werden könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass in dieser planungsrechtlichen Situation Bauvorhaben grundsätzlich nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie den Maßgaben des künftigen Bebauungsplans nicht widersprechen. Folglich kann vorteilsgerecht nur eine Regelung sein, die an die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs oder in Ermangelung derartiger Festsetzungen an entsprechende Hilfsparameter wie bei Bebauungsplangebieten (vgl. § 5 Abs. 5 Buchst. b) BS 2006) abstellt.
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b) Der in § 6 BS 2006 festgesetzte Anschlussbeitragssatz in Höhe von Netto 2,55 € zuzüglich differierenden Mehrwertsteuersätzen je nach Leistungszeitpunkt beruht auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation und ist deshalb unwirksam. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
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Die vom Beklagten gewählte Aufwandsermittlung entspricht nicht einer der vom Gesetzgeber vorgegebenen zulässigen Methoden zur Aufwandsermittlung. Es handelt sich weder um eine Globalkalkulation i.S.v. § 9 Abs. 2 1. Alternative KAG M-V 2005 noch um eine Rechnungsperiodenkalkulation i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative KAG M-V 2005.
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Zwar stellt sich die vom Beklagten gewählte Methode zur Aufwandsermittlung im Ansatz als eine Globalkalkulation dar, weil dem ersten Anschein nach die gesamten Kosten der Herstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage entsprechend dem Trinkwasserkonzept des Beklagten in Relation zur gesamten beitragspflichtigen Fläche des Verbandsgebiets gesetzt worden sind. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 ausgeführt hat, sind in dem dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Kalkulationswerk nicht die Kosten enthalten, die der Trinkwasserversorgung der sogenannten "Sonderkunden", d.h. der Industrieunternehmen, mit denen bezüglich der Trinkwasserversorgung gesonderte Vereinbarungen geschlossen worden sind, zuzurechnen sind. Da der Beklagte aber nur eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage betreibt, die sowohl die Tarifkunden als auch die Sonderkunden in gleicher Weise mit Trinkwasser versorgt, muss sich notwendig die Kalkulation i.S.d. § 9 Abs. 2 KAG M-V 2005 auch auf alle Anlagenteile erstrecken.
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Diese methodische Notwendigkeit kann nicht mit Erfolg deshalb angezweifelt werden, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass die sowohl kostenseitig als auch flächenseitig erfolgte Herausnahme der Anlagenteile, die für die Nutzung für Sonderkunden allein oder mitbeansprucht werden, dazu führe, dass den anderen Beitragspflichtigen kein Nachteil entstehe. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht selbst den Beitragssatz festlegt, sondern dieser von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes aufgrund der Regelung des § 22 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vorbehalten ist. Die Verbandsversammlung kann aber das ihr zugewiesene Beschlussfassungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie von vollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Hierzu gehört, dass die gesamte Anlage kalkuliert worden ist. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich weder dem Erläuterungsbericht noch dem Zahlenwerk selbst entnehmen lässt, dass Teile der Anlage hier aufgrund der Zuordnung zu der Trinkwasserversorgung von Sonderkunden nicht wertmäßig in die Betrachtung eingeflossen sind. Wenn aber schon ein solcher Hinweis fehlt, ist es der Verbandsversammlung grundsätzlich nicht möglich zu prüfen, ob die vom Beklagten behauptete Kostenneutralität dieser Berechnungsweise überhaupt zutrifft. Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen schwerwiegenden methodischen Fehler bei der Beitragskalkulation dar.
- 55
Die Aufwandsermittlung kann auch nicht als eine sogenannte Rechnungsperiodenkalkulation gewertet werden, weil sie sich nach der Art und Weise der Aufwandsermittlung weder zeitlich noch im Hinblick auf die bevorteilten Grundstücke auf einen repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung erstreckt. So lange die Trinkwasserversorgung für Sonderkunden wie für Tarifkunden in gleicher Weise aus einer - rechtlich betrachtet - einheitlichen Trinkwasserversorgungsanlage erfolgt, ist es zwingend geboten, dass sich die Kalkulation dann auch auf die gesamte Anlage erstreckt.
- 56
Ein weiterer Fehler der vom Beklagten zugrunde gelegten Kalkulation liegt darin, dass die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche unter Berücksichtigung des Vollgeschossmaßstabs in der Kalkulation nicht kongruent zum Beitragsmaßstab in § 5 Abs. 2 BS 2006 ist. Während in der vorgenannten Satzungsregelung das erste Vollgeschoss zu 25 % zu berücksichtigen ist, ist tatsächlich im Rechenwerk der Kalkulation das erste Vollgeschoss mit dem Faktor 0,4, d.h. mit 40 %, berücksichtigt worden. Dies hat zur Folge, dass die beitragspflichtige Fläche der Kalkulation zur Folge weitaus höher ist, als sie tatsächlich berücksichtigt werden kann. Damit hat dieser eigentlich schlichte Berechnungsfehler weitreichende Folgen für die Aussagekraft des der Verbandsversammlung vorgelegten Kalkulationswerks. Tatsächlich beträgt die beitragspflichtige Fläche nach den nunmehr dem Gericht vorgelegten korrigierten Fassung nämlich nahezu eine Million Quadratmeter weniger, als sie in dem der Beschlussfassung zugrunde gelegten Kalkulationswerk ausgewiesen worden ist. Dies ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsüberschreitung insoweit rechtlich unbedenklich, als der ohnehin unter dem höchstzulässigen Beitragssatz festgelegte tatsächliche Beitragssatz auch bei Annahme der tatsächlich in die Kalkulation einzustellenden Beitragsfläche noch unter Kostenaufwandsgesichtspunkten hinreichend legitimiert wird. Dennoch handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen methodisch relevanten Fehler, denn auch insoweit ist der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung ein von der Realität gravierend abweichendes Rechenwerk vorgelegt worden, so dass sie in Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht sachgemäß in der gebotenen Weise über den Beitragssatz entscheiden konnte.
- 57
Dieser grundlegende Fehler wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass die Verbandsversammlung in der Vergangenheit unabhängig von allen unterschiedlichen Berechnungsmethoden immer einen Beitragssatz von 2,55 € Netto festgesetzt hat. Eine derartige Argumentationsweise, die letztendlich darauf hinaus läuft, dass jegliche Kalkulation überflüssig ist, weil sich die Verbandsversammlung immer für einen politisch orientierten und unter den tatsächlichen Herstellungskosten liegenden Beitragssatz entscheidet, findet in den rechtlichen Rahmenbedingungen des KAG M-V 2005 keine rechtliche Handhabe.
- 58
Der aufgrund der falschen Angabe des Faktors für das erste Vollgeschoss erfolgte Kalkulationsfehler ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Neuberechnung und die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 i.S.d. § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 geheilt worden. Es ist schon fraglich, ob flächenseitige Kalkulationsfehler angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, wonach "die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten" darf, in dem Verfahren des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 korrigiert werden können. Selbst wenn man dies grundsätzlich aus systematischen Erwägungen gegen den Wortlaut der Vorschrift zulassen wollte, hat die falsche Faktoreneingabe vorliegend eine derart starke Abweichung zur Folge, dass sie nicht mehr als Neubewertung einer einzelnen Position angesehen werden kann, die gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 korrigiert werden könnte. Auch in diesem Zusammenhang ist wieder zu beachten, dass es letztlich um die Frage geht, ob die Verbandsversammlung ihren Beschluss über den Beitragssatz aufgrund einer im Wesentlichen richtigen Kalkulationsgrundlage gefasst hat. Die Regelung des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 will ersichtlich lediglich verhindern, dass kleinere Ungenauigkeiten einer Kalkulation, die insgesamt nicht zu einer Verletzung des Verbotes der Aufwandsüberschreitung führen, jedes Mal die Unwirksamkeit der Festsetzung des Beitragssatzes zur Folge haben. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen zwar im technischen Sinne lapidaren Eingabefehler, der in seinen Auswirkungen jedoch eine gravierende Abweichung der gewichteten Beitragsfläche zur Folge hat und deshalb als ein methodischer Fehler der Kalkulation anzusehen ist. Derartige Fehler sind auch unter der Geltung des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 nicht ohne erneute Befassung der Verbandsversammlung zu korrigieren. ..."
- 59
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer in weiten Teilen und im Ergebnis fest. Hinzuzufügen ist, dass aufgrund später dem Gericht bekannt gewordenen Tatsachen festzustellen ist, dass die Flächenkalkulation auch insoweit methodisch fehlerhaft war, als nicht alle edv-technisch hergestellten Tabellenwerke in die Gesamtberechnung einbezogen worden sind, weil nicht auf alle Zwischensummen zugegriffen wurde.
- 60
Nicht festgehalten wird an der Auffassung, dass die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. c) a) Satz 3 BS 2006, wonach bei Grundstücken, die über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus tatsächlich bebaut oder gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die Fläche maßgebend ist, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die Kammer hat insoweit bezüglich einer inhaltlich gleichlautenden Regelung zum Beitragsmaßstab für den Trinkwasserbeitrag eines anderen Zweckverbandes in ihrem Urteil vom 27. Juni 2008 (Az.: 8 A 1797/06) ausgeführt:
- 61
"... Die die 'übergreifende Bebauung' betreffende Bestimmung in § 6 Abs. 2 f) BSW 2000 ist allerdings für sich genommen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist deren Berücksichtigung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 2. Juni 2004, - 4 K 38/02 -, zitiert nach Juris Rn. 112). Eine derartige Regelung darf aber ihrerseits unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligenden Grundsatzes der Regelung entsprechend einer zu berücksichtigenden Verwaltungspraktikabilität nicht dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen.
- 62
Zwar hat die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 - (n.v., S. 7) entschieden, eine solche Regelung könne den Gleichheitssatz verletzen, wenn sich die Bebauung nicht auf oder nahe der Tiefenbegrenzungslinie liege, sondern im rückwärtigen dem Außenbereich des § 35 BauGB zuzurechnenden Bereich des Grundstücks. Dies könne bei großem Abstand eines rückwärtigen Gebäudes zu deutlichen Abweichungen in der Berechnung führen. Daran hält die Kammer aber nach neuerlicher Überprüfung nicht mehr fest. Bei solchen Bebauungskonstellationen erscheint es zulässig, die volle Grundstücksfläche bis zur von der hinteren Bebauung begrenzten Linie zu erfassen. Denn eine solche Vorschrift über die 'übergreifende Bebauung' stellt ihrerseits eine Gegenausnahme von der Ausnahme der Tiefenbegrenzungsregelung dar. Sie kann mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr gerechtfertigt werden, sondern würde selbst eine genaue, individuelle Betrachtung des Grundstücks und seiner Bebauung erforderlich machen. ..."
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Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist eine derartige Regelung deshalb noch als vorteilsgerecht und dem Gleichheitssatz entsprechend anzusehen.
- 64
Die im Urteil vom 30. Januar 2008 (Az.: 8 A 803/07) vertretene Auffassung, dass die in § 5 Abs. 4 Buchst. c) BS 2006 geregelte Tiefenbegrenzung von 40 m im Grundsatz nicht zu beanstanden sei, hält die Kammer allerdings aufgrund der nunmehr vorgelegten Verwaltungsvorgänge ebenfalls nicht mehr aufrecht. Sie ist methodisch fehlerhaft ermittelt (vgl. dazu im Folgenden II.2.e)bb)).
- 65
c) Die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2007 (im Folgenden BGS-TW 2007) enthält die unter II.2.b) dargestellten Fehler, die ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führen. Nach den Darlegungen des Beklagten im Verfahren 8 A 803/07 hat dieser neu erlassenen Satzung keine geänderte Kalkulation zugrunde gelegen, so dass auch der Beitragssatz aus den vorgenannten Gründen nicht rechtmäßig festgesetzt worden ist.
- 66
d) In der Beitrags- und Gebührensatzung vom 7. April 2008 (im Folgenden BGS-TW 2008/1) ist zwar den im Urteil vom 30. Januar 2008 vom Gericht geäußerten rechtlichen Bedenken zu einzelnen Regelungen des Beitragsmaßstabes Rechnung getragen worden, doch leidet die Satzung weiterhin an schwerwiegenden Fehlern, die zu ihrer Nichtigkeit führen. In diesem Fall ist die öffentliche Einrichtung der zentralen Wasserversorgung nicht hinreichend konkret bestimmt und die Tiefenbegrenzungsregelung sowie die Festsetzung des Beitragsmaßstabes aufgrund fehlerhafter Kalkulation halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 67
Die Satzung kommt dem sich aus § 2 Abs. 1 KAG M-V ergebenden Erfordernis der hinreichenden Bestimmung der öffentlichen Einrichtung, für die ein Beitrag erhoben werden soll, aus den folgenden Gründen nicht nach: Die BGS-TW 2008/1 definiert nicht abschließend den Umfang der Anlage, für die Beiträge erhoben werden sollen. Da in § 1 Abs. 1 BGS-TW 2008/1 auf § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom vom 18. Dezember 2007 (im Folgenden: WVS 2007) Bezug genommen wird, ist der Rückgriff auf die Anlagendefinition der WVS 2007 zulässig. Dort wird wiederum in § 1 Abs. 1 WVS 2007 von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung im gesamten Verbandsgebiet unabhängig von technisch getrennten Anlagenteilen gesprochen. In § 2 WVS 2007 wird dann allerdings nicht die öffentliche Einrichtung in ihrem Umfang definiert, sondern es wird von der "öffentlichen Wasserversorgungsanlage" gesprochen. Dass hiermit die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung gemeint ist, ergibt sich allerdings wiederum aus den übrigen Begriffsbestimmungen wie z.B. der des Hausanschlusses, in der es heißt, dass der Hausanschluss "nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung" ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass der Anlagenbegriff hinreichend konkret definiert ist. Problematisch ist allerdings, dass das Verbandsgebiet in der Verbandssatzung und in der Wasserversorgungssatzung nicht einheitlich festgelegt wird. Nach der Verbandssatzung ist die Gemeinde Milow nur mit den Ortsteilen Deibow, Kastorf, Milow und Semmerin trinkwasserseitig Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 4). Die Wasserversorgungssatzung benennt hingegen auch die Ortsteile Görnitz und Krinitz ( § 1 Abs. 1 WVS 2007). Damit erweitert die Wasserversorgungssatzung des Verbandsgebiet in unzulässiger Weise. Zudem ist in der Gemeinde Möllenbeck der Ortsteil Menzendorf nicht mit benannt, obwohl die Gemeinde nach der Verbandssatzung insgesamt zum Verbandsgebiet gehört. Der Ortsteil ist in der Flächenkalkulation auch nicht enthalten. Damit steht die WVS 2007 - und somit auch der von ihr abgeleitete Anlagenbegriff der BGS-TW 2008/1 - im Widerspruch zur seinerzeit gültigen Verbandssatzung und ist folglich in entscheidender Weise fehlerhaft.
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Bezüglich der Festsetzung der Tiefenbegrenzung als Teil des Verteilungsmaßstabes wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen (vgl. unten II.2.e)bb)).
- 69
Die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 6 BGS-TW 2008/1 ist wiederum aufgrund schwerwiegender Mängel in der Kalkulation fehlerhaft. So sind flächenseitig jedenfalls das Gewerbegebiet Eldena I und der Gewerbe- und Industriepark Malliß als beplante Gebiete nicht in die Kalkulation eingeflossen. In den Gewerbegebieten Fahrbinde I und Heiddorf/Neu Kaliß ist die beplante Fläche jeweils ganz oder größtenteils mit dem Geschossfaktor 0,25 (1-geschossige Bauweise) in die Berechnung eingegangen, obwohl die Ausweisungen der Bebauungspläne nach dem Beitragsmaßstab der BGS-TW 2008/1 eine mehrgeschossige Anrechnung erfordern. Aufgrund des Ausmaßes der fehlerhaften Festsetzung, kann hier nicht mehr von einem Anwendungsfehler im Einzelfall gesprochen werden, sondern es muss ein methodischer Ermittlungsfehler angenommen werden, der aus den o.g. Gründen zur Nichtigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes unabhängig von der Frage führt, ob der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz unter Kostendeckungsgesichtspunkten noch abgedeckt ist (vgl. oben II.2.b und VG E-Stadt 8 A 803/07 a. a. O.).
- 70
e) Schließlich kann auch die jüngste Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Oktober 2008 (im Folgenden BGS-TW 2008/2) nicht mit Erfolg als - nachgeschobene - Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide herangezogen werden. Auch diese Satzung weist Rechtsfehler auf, die zu ihrer Nichtigkeit führen.
- 71
aa) Das Gericht geht allerdings davon aus, das diese Satzung formell wirksam verabschiedet worden ist. Im Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung verfügte der Zweckverband über eine wirksame Verbandssatzung. Die BGS-TW 2008/2 ist nach den Vorschriften dieser Verbandssatzung erlassen worden.
- 72
Die im Zeitpunkt der des Erlasses der BGS-TW 2008/2 gültige Verbandssatzung vom 14. Oktober 2008 (im Folgenden VS 2008) weist nach Auffassung der Kammer keine Mängel auf, die zu ihrer Gesamtnichtigkeit führen.
- 73
Soweit es Zweifel daran geben kann, ob diese Satzung nach gültigen Bestimmungen vorangegangener Verbandssatzungen über die Stimmenzahl der Mitglieder des Zweckverbandes verabschiedet worden ist, ist dieser Mangel nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Regelung des § 170 Abs. 6 Satz 2 KV M-V unbeachtlich, weil das tatsächlich bei der Abstimmung in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart anzusehen wäre. Auf die Frage, ob seinerzeit das Verbandsmitglied Stadt Ludwigslust als Rechtsnachfolger der eingemeindeten Gemeinden Kummer und Glaisin nach den alten Regelungen der Verbandssatzung nach Maßgabe der Gesamteinwohnerzahl oder nur nach der Anzahl der Einwohner in den allein zum Verbandsgebiet gehörenden Ortsteilen Stimmrechte hatte, kommt es demnach für die Wirksamkeit der aktuellen Verbandssatzung nicht an.
- 74
Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Verbandssatzung insgesamt aufgrund inhaltlicher Fehler hat das Gericht nicht.
- 75
Allerdings hält die Kammer die Regelung über die Wahrnehmung der Stimmen eines Verbandsmitgliedes, das aufgrund seiner Einwohnerzahl mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsendet, durch den Bürgermeister bzw. seinen Stellvertreter (im Amt) für mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 VS 2008 lautet:
- 76
"1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder sowie weiteren Vertretern der Verbandsmitglieder. Verbandmitglieder mit über 1.000 und bis zu 3.000 Einwohnern entsenden einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Verbandsmitglieder mit über 3.000 Einwohnern entsenden drei weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgeblich ist insoweit die Einwohnerzahl gemäß § 171 Abs. 1 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter vertreten.
- 77
2) Die Anzahl der Stimmen der Verbandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer Einwohner. Bei Verbandsmitgliedern gemäß § 1 a Abs. 2 beschränkt sich die Anzahl der für die Verbandsmitglieder zu berücksichtigenden Einwohner auf die dort genannten OT/OL. Die Städte und Gemeinden haben bis 500 Einwohner eine Stimme und je weiterer angefangener 500 eine weitere Stimme. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt, hilfsweise die von den Ämtern oder Städten, fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 30.06. des jeweiligen Jahres, die vom 01.01. des folgenden Jahres an für die Stimmenzahl zugrunde zu legen sind. Soweit der Bürgermeister des Verbandsmitglieds bzw. sein Stellvertreter im Amt in der Verbandsversammlung anwesend sind, nehmen diese die Stimmen wahr.
- 78
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Für die Abgabe dieser Stimmen ist die Anwesenheit eines Vertreters des Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung ausreichend."
- 79
Diese Regelung hat zur Folge, dass bei Anwesenheit des Bürgermeisters bzw. seines Vertreters die gemäß § 4 Abs. 1 VS 2008 entsandten weiteren Vertreter faktisch stimmrechtslos sind. Denn nach der Regelung wäre selbst im Falle einer internen Einigungspflicht der Vertreter eines Verbandsmitglieds entsprechend der Pflicht zur einheitlichen Abgabe der Stimmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 VS 2008 die Außenvollmacht des Bürgermeisters unbeschränkt. Diese Stimmrechtsregelung ist mit § 156 KV M-V nicht vereinbar. § 156 KV M-V sieht ersichtlich keine stimmrechtslosen Vertreter in der Verbandsversammlung vor. Zwar ist es dem Zweckverband freigestellt, die Entsendung weiterer Vertreter zu regeln. Wenn diese jedoch geregelt werden, muss ihnen dasselbe Stimmrecht zustehen wie den gesetzlich zwingend vorgesehenen Vertretern. Dies ergibt sich sowohl aus ihren Befugnissen gemäß §§ 154, 23 Abs. 2 KV M-V als auch aus der Regelung des § 156 Abs. 8 Satz KV M-V. Die in der letztgenannten Vorschrift enthaltene Regelung, dass die Verbandssatzung die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen kann, setzt denklogisch voraus, dass zunächst jeder Vertreter ein eigenes Stimmrecht hat. Dies bedeutet in dem vom Zweckverband gewählten Fall, wonach ein Verbandsmitglied mehrere und auch von der Zahl der Vertreter abweichende Stimmen haben kann, dass diese nur von den Vertretern gemeinsam abgegeben werden können. Mithin hat jede Uneinigkeit zur Folge, dass die Stimmen des Verbandsmitglieds nicht im Abstimmungsergebnis berücksichtigt werden können. Dies ist der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 VS 2008 aber im Wege der Auslegung nicht mehr zu entnehmen. Die darin für den Fall seiner Anwesenheit geregelte alleinige Stimmrechtswahrnehmung durch den Bürgermeister ist mit dem Regelungssystem der §§ 154, 156 KV M-V nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Da die Verbandssatzung aber auch im Falle der Nichtigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 4 VS 2008 vollständig ist, hat die Unwirksamkeit der Regelung nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur die Unwirksamkeit der einzelnen Regelung und nicht der gesamten Satzung zur Folge.
- 80
Weitere Rechtsfehler der Verbandssatzung sind aus der Sicht der Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die in § 16 VS 2008 geregelte öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und in sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen im Internet. Diese Bekanntmachungsform ist nach § 3 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 8 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 ausdrücklich zugelassen. Die darin enthaltenen inhaltlichen Vorgaben werden von der VS 2008 vollständig umgesetzt. Da die KV-DVO keine weiteren Voraussetzungen bezüglich struktureller Merkmale der von der Veröffentlichung betroffenen Personenkreise - insbesondere eine bestimmte durchschnittliche Mindestverbreitung von Internetanschlüssen in der Bevölkerung - normiert, vermag die Argumentation nicht durchzugreifen, dass die ländliche Struktur des Zweckverbandes einer solchen Bekanntmachungsform entgegenstehe. Die Regelung der Internet-Bekanntmachung in der KV-DVO ist auch ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass diese Bekanntmachungsform unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der betroffenen Personenkreise in rechtlich relevanter Weise hinter den Standards der anderen zugelassenen Bekanntmachungsformen zurückbleibt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Fall ergänzend immer auch der - wenn auch ggf. kostenpflichtige - Bezug der Satzungen von der Körperschaft in Papierform vorgesehen ist (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 KV-DVO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass immer noch ein maßgeblicher Teil der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Abgabenpflichtigen nicht über einen Internetanschluss verfügt, ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in rechtlich relevanter Weise weniger zumutbar als z.B. im Falle der Veröffentlichung in Tageszeitungen, die erfahrungsgemäß auch nicht von jedermann bezogen werden.
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Eine Unklarheit der Vertretungsregelung bezüglich der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 VS 2008 vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus § 6 Abs. 3 VS 2008 ergibt sich zweifelsfrei, dass jedes Vorstandsmitglied einen Vertreter in dieser Funktion hat, d.h. ein Bürgermeister, der Vorstandsmitglied ist, nicht durch seinen Vertreter im Amt als Bürgermeister sondern durch ein von der Verbandsversammlung gewähltes stellvertretendes Vorstandsmitglied vertreten wird. Dabei ist es unschädlich, dass das Wahlverfahren nicht in der VS 2008 selbst geregelt ist, weil die Wahl des Verbandsvorstandes in § 159 Abs. 4 KV M-V normiert ist.
- 82
Mängel bezüglich der konkreten Internetveröffentlichung der BGS-TW 2008/2 sind nicht erkennbar. Die Satzungen des Zweckverbandes können aus dem Menü der Homepage heraus mit einem Anwendungsbefehl erreicht werden. Sie sind sowohl in der Veröffentlichungsform als auch in einer Lesefassung hinterlegt.
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bb) Die BGS-TW 2008/2 leidet jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
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Der vom Zweckverband normierte Beitragsmaßstab ist unvollständig, weil die in § 5 Abs. 4 c) aa) BGS-TW 2008/2 geregelte Tiefenbegrenzung von 40 m methodisch fehlerhaft ermittelt worden und deshalb unwirksam ist. Nach Abschnitt 6 des Berichts über die Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung der Firma B... GmbH vom 13. Oktober 2008 sowie den in den beigezogenen Beiakten 19 und 20 des Verfahrens 8 A 709/06 befindlichen Berechnungen ist die Tiefenbegrenzungsregelung überprüft worden. Diese Überprüfung ist jedoch methodisch fehlerhaft erfolgt. Die rechnerisch ermittelte durchschnittliche Bebauungstiefe der Grundstücke die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, von 38,75 m (siehe BA 19, Bl. 1) beruht nämlich zur Überzeugung der Kammer auf einer fehlerhaften arithmetischen Mittelung der auf den Grundstücken vorgefundenen tatsächlichen Bebauung. Den Unterlagen und Luftbildern lässt sich entnehmen, dass Grundstücke, deren Bebauung in 20 m Grundstückstiefe endet, mit diesem Wert ebenso ungefiltert in die Berechnung eingestellt worden sind wie Grundstücke, deren Bebauung erst in 50 oder 60 m Tiefe endet. Eine solche rein arithmetische Berechnung trägt jedoch dem rechtlich vorgeprägten Begriff des Innenbereichs nicht hinreichend Rechnung. Wenn man unter diesem Gesichtspunkt eine Straße betrachtet, von der aus Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, so ist der Innenbereich nicht für jedes Grundstück in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauung gesondert zu bestimmen. Es ist vielmehr eine rechtliche Vorbetrachtung vorzunehmen, ob eine tiefere Bebauung auf mehreren Grundstücken die Innenbereichsbestimmung für alle Grundstücke der Umgebung prägt, oder sie so vereinzelt ist, dass nur die im Übrigen vorhandene straßennahe Bebauung innenbereichsprägend ist. Dies kann dazu führen, dass aufgrund einer prägenden Hinterbebauung auch Grundstücke, die nur straßennah bebaut sind, mit einer größeren zulässigen Bebauungstiefe in die Ermittlung einzustellen sind, weil sie nach Innenbereichsmaßstäben bis in diese Tiefe nutzbar sind. Demgegenüber ist den Auflistungen zufolge erkennbar eine solche Vorbetrachtung nicht erfolgt, sondern für jedes benachbarte Grundstück eine eigenständige Bebauungstiefe in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauung erhoben worden. Dies führt tendenziell dazu, dass die durchschnittliche Bebauungstiefe zu kurz angenommen wird, weil die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zu eng betrachtet und insbesondere auch die zum Innenbereich zugehörigen Flächen der gebäudeakzessorischen Nutzung nicht mit einbezogen werden. Angesichts dieses methodischen Fehlers ist die Festsetzung der Tiefenbegrenzungsregelung unter Vorteilsgesichtspunkten nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Es spricht einiges dafür, dass bei der notwendigen rechtlich vorgeprägten Betrachtung des Innenbereichs eine größere durchschnittliche Bebauungstiefe anzunehmen ist.
- 85
Weiterhin ist der Beitragssatz methodisch fehlerhaft ermittelt und deshalb unwirksam festgesetzt worden. Obwohl der Zweckverband den Bedenken des Gerichts zur Kalkulation des Beitrages in vieler Hinsicht Rechnung getragen hat, ist festzustellen, dass ein Teil des als umlagefähig in die Kalkulation eingestellten Aufwandes nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht berücksichtigungsfähig ist. Dies betrifft die bei Gründung des Zweckverbandes übernommen Verbindlichkeiten zur Finanzierung des Altvermögens, die mit ca. 2,5 Mio. € in die Kalkulation eingestellt worden sind (vgl. Erläuterungsbericht S. 39 ff.). Hierzu ist grundsätzlich folgendes anzumerken: Das Einstellen eines Wertes der Altanlage ist nur zulässig, soweit diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132). Grundsätzlich sind nur Kosten beitragsfähig, die dem Betreiber der Anlage nach der Wende für die Schaffung der öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Hierzu zählen allerdings auch Altschulden, die mit einer übernommenen Anlage ebenfalls übernommen worden sind (vgl. Aussprung a. a. O., § 9 Rn 3.5.6.). Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber, den Wert seiner übernommenen Anlage zu ermitteln hat und die diesbezüglichen übernommenen Verbindlichkeiten dem gegenüber zu stellen hat. Übernommene Altverbindlichkeiten sind als Investitionsaufwand beitragsfähig, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen (OVG Weimar, Urt. v. 21.6.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 212). Der Beklagte hat Altschulden in Höhe von insgesamt 2.748.275,56 € vom vorherigen Wasserversorger, der Westmecklenburgischen Wasserwerke (WMW) übernommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Verbindlichkeiten Der Beklagte hat hierzu erklärt, dass sich die Verbindlichkeiten keinem konkreten Anlagenbestandteil zuordnen lassen und auch keine Zuordnung zwischen Trink- und Abwasseranlagen erfolgen kann. Deshalb ist eine rechnerische Zuordnung nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten zum Wert der übernommenen Anlagen für die Trink- uns Abwassersparte erfolgt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Die Kammer versteht die oben zitierte Rechtsprechung so, dass eine unmittelbare Zuordnung der Kredite zu bestimmten Anlagenteilen erfolgen muss. Eine Aufteilung nach Erfahrungssätzen, dass ein circa verhältnismäßiger Anteil auf die Trinkwasseranlage und ein anderer Anteil auf die Schmutzwasser- bzw. andere Anlagenteile erfolgt, reicht hier nicht aus. Eine derartige Auffassung verkennt die Regelung des § 9 Abs. 2 KAG M-V, nach der nur tatsächlich entstandene Kosten eingestellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass kalkulatorisch oder kaufmännisch errechnete Kosten nicht eingestellt werden dürfen sondern nur die hierzu entstehenden tatsächlichen Kosten. Deshalb können die auf die Altanlage tatsächlich entstehenden Kosten eingerechnet werden, soweit eine Zuordnung konkret möglich ist. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Dabei ist der Kammer sehr wohl bewusst, dass es demgemäß keinem Zweckverband, der Anlagen und Kredite der WMW übernommen hat, gelingen dürfte, die Altverbindlichkeiten konkret darzulegen, da die Buchführung der WMW eine Dokumentation insoweit nicht nachvollziehen lässt.
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Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt hingegen die Tatsache, dass der Beklagte Aufwendungen und Erträge aus dem Zeitraum der privatrechtlichen Betätigung nicht gesondert im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigt hat. Es gibt nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der eingangs genannten Rechtsgrundsätze bei einem Wechsel vom Zivilrecht in das öffentliche Recht (s.o. I.) keinen Rechtsgrund, der dem Beklagten die Beitragskalkulation auf der Grundlage einer Globalkalkulation verwehrt. Tatsächlich aufgrund des Systemwechsels ggf. zu verzeichnende Einnahmeausfälle sind nicht in die Kalkulation einzustellen, weil diese gemäß § 9 KAG M-V strikt nach Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erstellen ist. Sollten sich die Leistungspflichten tatsächlich in maßgeblichem Umfang allein nach zivilrechtlichen Regelungen aus der Zeit der privatrechtlichen Betätigung von 1993 bis Ende 2000 bestimmen und zudem zu einer Unterdeckung gegenüber der Refinanzierung nach Beitragsrecht führen, müsste dies vielmehr jenseits der Kalkulation vom Zweckverband als ein besonderes Problem der Refinanzierung abgearbeitet werden. Soweit diese Kosten weder als Beiträge noch als Gebühren berücksichtigungsfähig sein sollten, ist ggf. auf das Mittel der Verbandsumlage zurückzugreifen.
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III. Auch die Heranziehungsbescheide vom 24. November 2003, BAW ..., über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil die "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -" vom 16. August 2001 in der insoweit maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 4. September 2002 (im Folgenden: BGS-AW 2002) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar war. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei ebenfalls das seinerzeit gültige Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522; im Folgenden: KAG M-V 1993). Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 1993 genügt die BGS-AW 2002 nicht.
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1. a) Die gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendige Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 7 BGS-AW 2002 widerspricht den zwingenden Vorgaben des § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993. Die Vorschrift lautet:
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"Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter, sowie der Wohnung- oder Teileigentümer. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig."
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Fehlerhaft ist insoweit, dass die Beitragspflicht der Wohnungs- und Teileigentümer entgegen § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993 nicht auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt und zudem die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger im Übrigen nicht normiert ist.
- 91
b) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 4 BGS-AW 2002 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Die Vorschrift lautet:
- 92
"e) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs (§ 33 BauGB) liegen, ist zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nicht auf die nach dem Planentwurf vorgesehenen Festsetzungen der Nutzung abzustellen, sondern die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für:
- 93
aa) B-Pläne, wenn das Grundstück im Bereich eines B-Planes liegt,
- 94
bb) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn das Grundstück in diesem Bereich liegt,
- 95
cc) den Außenbereich, soweit das Grundstück hierin liegt,"
- 96
Diese Regelung ist aus den den bereits zur inhaltsgleichen Regelung der Beitrags- und Gebührensatzung Trinkwasser genannten Gründen nicht vorteilsgerecht und deshalb nichtig (s.o. II.1.b))
- 97
c) Die vorgenannten Fehler betreffen jeweils die gesamte Wirksamkeit der Beitragssatzung. Denn die Satzung ist ohne diese Regelungen in ihrem nach § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendigen Kernbereich nicht vollständig. Deshalb kann eine satzungserhaltende Teilnichtigkeit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht angenommen werden. Sie führen deshalb zu ihrer Nichtigkeit. Auf die Frage, ob die Regelung des Entstehens der Beitragspflicht gemäß § 4 BGS 2003 mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 7 KAG M-V 1993 vereinbar ist, kommt es demnach nicht mehr an.
- 98
2. Auch die darauffolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind in so schwerwiegender Weise fehlerhaft und mit höherrangigem Recht unvereinbar, dass sie - den Beitragsteil der Satzung betreffend - insgesamt unwirksam sind.
- 99
a) Die weiteren Änderungssatzungen der BGS-AW 2002 enthalten weiterhin die unter III.1. genannten Fehler.
- 100
b) Die nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Schmutzwasser vom 17. Dezember 2007 und 7. April 2008 können bereits deshalb nicht als Rechtsgrundlagen herangezogen werden, weil sie nicht eine zentrale öffentliche Anlage der Abwasserbeseitigung sondern allein eine zentrale öffentliche Anlage der Schmutzwasserbeseitigung als Gegenstand der Beitragspflicht definieren. Damit unterscheiden sich die Anlagenbegriffe in maßgeblicher Weise, weil in den neueren Satzungen die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in die öffentliche Einrichtung einbezogen ist.
- 101
c) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom 17. Oktober 2008 (im Folgenden: BGS-AW 2008) kann nicht mit Erfolg als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. Zwar ist hier wieder die Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserentsorgung geregelt, doch ist zumindest der Beitragssatz gemäß § 6 BGS-AW 2008 unwirksam festgesetzt. Eine einheitliche Festsetzung eines Beitragssatzes für die zentrale Abwasserbeseitigung setzt voraus, dass die Entsorgungsgebiete für Schmutzwasser und Niederschlagswasser deckungsgleich sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Wenn sich aber die Entsorgungsgebiete unterscheiden, sind entweder getrennte Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeiträge oder aber zumindest aufgegliederte Teilbeiträge zu erheben (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 9 Anm. 2.4.7).
- 102
Dies kann vorliegend auch nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung so gering seien, dass sie vernachlässigt werden dürften. Die ermittelten beitragsfähigen Aufwendungen für die private Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 3.220.941,95 € (vgl. Bericht über die Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung der Firma B... GmbH, Oktober 2008, S. 32, in: BA 24 zu 8 A 709/06) können nicht einfach in Relation zu den Aufwendungen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 56.747.870,33 € gesetzt werden, weil sie sich nach den Angaben des Beklagten nur auf etwa 1/3 der Beitragsfläche beziehen. Damit ist zumindest der Vorteil der nicht gesondert veranlagten Grundstücke, deren Niederschlagswasser zentral entsorgt wird, nicht zu vernachlässigen.
- 103
Die Nichtigkeit der Regelung des Beitragssatzes hat als zentraler Bestandteil der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V die Unwirksamkeit der gesamten Satzung - die Beitragsbestimmungen betreffend - zur Folge.
- 104
IV. Schließlich können auch die Kostenerstattungsansprüche für den Hausanschluss nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden. Für den Zeitpunkt des Erlasses der Heranziehungs- und Widerspruchsbescheide ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass die Satzung keine wirksame Bestimmung des Kostenpflichtigen enthält. Weil § 11 BGS-AW 2002 keine eigene Bestimmung des Beitragspflichtigen enthält, müsste insoweit auf § 7 BGS-AW 2002 zurückgegriffen werden. Da diese Regelung aber aus den o.g. Gründen nichtig ist (s.o. III.1.a)), fehlt es auch insoweit an einer wirksamen Bestimmung des Kostenerstattungspflichtigen.
- 105
Die nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Schmutzwasser vom 17. Dezember 2007 und 7. April 2008 können ebenfalls nicht als Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, handelte es sich bei der Maßnahme um einen sog. Umschluss einer vorhandenen Entwässerungsleitung (Hausanschluss) an einen neuen Abwasserkanal in der Straße (vgl. BA 1, Bl. 17 Pos. 01.09..0220). Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nach seiner Kenntnis in diesem Gebiet zuvor keine zentrale Abwasserbeseitigung gegeben habe, doch hat er keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das Grundstück der Kläger zuvor der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung zugehörig war. Die von Klägerseite vorgetragene zuvor vorhandene Gruppenkläranlage spricht vielmehr dafür, dass es sich bereits um eine primitive öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung in den Sinne handelte, dass das Abwasser vom Grundstück durch einen Kanal in eine zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehörende Anlage geleitet wurde. Ob diese dann in der Art einer Fäkalgrube entsorgt wurde, ist für die rechtliche Betrachtung ohne Belang.
- 106
Dieser Umschluss ist unter der Geltung des KAG M-V 2005 nicht mehr kostenerstattungsfähig.
- 107
Die Kammer hat diesbezüglich in ihrem Urteil vom 8. Juni 2007, Az. 8 A 381/07, Folgendes entschieden:
- 108
"3. Die angefochtenen Bescheide können auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 11 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung - vom 15.12.2005 (im Folgenden: AS 2006), die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, Bestand haben.
- 109
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die vorgenommene Maßnahme entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung als Umbau des Hausanschlusses im Sinne des § 11 Abs. 3 2. Alt. AS 2006 und nicht als - teilweise - Erneuerung des Hausanschlusses zu qualifizieren ist. Eine Erneuerung im Rechtssinne des Kommunalabgabengesetzes liegt nur dann vor, wenn eine nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzte und - in der Regel - nicht mehr funktionstüchtige Anschlussleitung durch eine neue Leitung ersetzt wird (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Kommentar, Stand: Mai 2007, § 10 Nr. 7.8.2.4). Eine Abnutzung des alten Hausanschlusses als Grund für die Erneuerung der Leitung ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch in substantiierter Weise aus dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Alleiniger Grund für die angefallenen Arbeiten ist vielmehr demnach der notwendige Umschluss an die neue Hauptversorgungsleitung. Damit handelt es sich um eine Umbaumaßnahme gemäß § 11 Abs. 3 AS 2001. Soweit der Hausanschluss infolge der abweichenden Lage der Hauptversorgungsleitung nunmehr länger hergestellt werden musste, kann allenfalls noch der Tatbestand der Erweiterung, der ebenfalls in § 11 Abs. 3 AS 2001 geregelt ist, in Betracht gezogen werden.
- 110
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist der Beklagte allerdings nicht aufgrund des § 10 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067 - AVBWasserV) an einer Regelung über die Kostenerstattungspflicht für Umbaumaßnahmen an Hausanschlüssen über die erstmalige Herstellung hinaus gehindert. Denn die Regelung durch Satzung ist als gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts im Sinne von § 35 Abs. 1, 2. Halbsatz AVBWasserV zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, Az.: 8 C 2/88, KStZ 1990, 131, zit. nach JURIS) mit der Folge, dass sie vom Anwendungsbereich des § 10 AVBWasserV unberührt bleibt.
- 111
§ 11 AS 2006 ist aber insoweit nicht mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005, S. 146; im Folgenden: KAG 2005) vereinbar, als darin die Kostenerstattungspflicht für den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt ist. Die Überprüfung der AS 2006 hat allein am Maßstab des KAG 2005 zu erfolgen, weil der Beklagte zuvor aus den o.g. Gründen keine gültige Satzung hatte und demgemäß die Übergangsregelung des 22 Abs. 2 KAG 2005 keine Anwendung findet.
- 112
Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Bestimmung des Maßstabes für die Inanspruchnahme der Kostenerstattungspflichtigen gemäß §§ 11 Abs. 4 i.V.m. 7 AS 2006 im Sinne der obigen Ausführungen zur AS 2001 bestehen nicht, weil § 7 AS 2006 nunmehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG 2005 vollinhaltlich entspricht.
- 113
§ 10 Abs. 1 KAG bestimmt, dass für den "Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen anzuschließen," Kostenerstattung gefordert werden kann, wenn der Hausanschluss nicht in die Einrichtung mit einbezogen ist. Letzteres ist hier der Fall: § 2 der Satzung über den Anschluß der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsleitung und über die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Wasserversorgungssatzung - vom 7. Februar 2001 regelt, dass sowohl der öffentliche Teil des Hausanschlusses (bis zur Grundstücksgrenze) als auch dessen privater Teil nicht Teil der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Wasserversorgungssatzung sind.
- 114
§ 10 KAG 2005 lässt jedoch nach seinem Wortlaut und seiner Systematik nur die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines oder ggfs. weiterer Hausanschlüsse sowie für deren Beseitigung zu. Der Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen oder gar deren Unterhaltung sind in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG 1991 nicht mehr kostenerstattungsfähig (vgl. auch Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 10, Ziff. 7.8). Zwar könnte der "Aufwand ... ein Grundstück ... anzuschließen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz KAG 2005 auch noch dahingehend ausgelegt werden, dass unter dem "Anschließen" auch das "Angeschlossenhalten" zu verstehen ist. Dem steht jedoch die Regelung zur Entstehung des Erstattungsanspruchs "... mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung ..." in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 2005 entgegen. Wenn alle Maßnahmen des Angeschlossenhaltens mit in die Regelung einbezogen würden, könnte eine endgültige Herstellung, die bezüglich der erstmaligen Herstellung klar definierbar ist, nicht mehr festgestellt werden, weil die einmal hergestellte Anlage eben im Laufe der Zeit weiteren Änderungen zur Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit unterliegt. Zudem ist die noch offenere Formulierung des § 10 Abs. 2 KAG 1993, in der von endgültiger Herstellung und (Maßnahmen) "im übrigen" die Rede ist, nunmehr in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 2005 konkret auf die endgültige Herstellung und die Beseitigung von Anschlüssen begrenzt worden.
- 115
Aus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 2005, wonach auf den Erstattungsanspruch "die Vorschriften dieses Gesetzes" entsprechend anzuwenden sind, kann die Befugnis zur Kostenerstattung für Umbaumaßnahmen ebenfalls nicht hergeleitet werden. Denn es gibt keine einheitlichen Regelungen des KAG 2005, die einer entsprechenden Anwendung für den Kostenerstattungsanspruch zugänglich sind. Zwar sind in § 7 Abs. 1 KAG 2005 auch Umbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen als beitragsfähige Maßnahmen aufgeführt, doch während in § 8 Abs. 1 KAG 2005 der Umbau öffentlicher Straßen beitragsfähig ist, können gemäß § 9 Abs. 1 KAG 2005 nur Maßnahmen zur Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen der leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser u.a. zur Erhebung von Beiträgen berechtigen. Damit fehlt es bereits an einer allgemeinen analogiefähigen Vorschrift, auf die Bezug genommen werden könnte. Die hier sachnäher anmutende Vorschrift des § 9 Abs. 1 KAG 2005 enthält zudem eine Beschränkung, die gerade die Kostenerstattungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen an Hausanschlüssen ausschließen würde (so auch Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 10 KAG, Nr. 7.8.2). Von diesem Ansatz ausgehend können Kostenerstattungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 ff. KAG 2005 mithin allein für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses bzw. weiterer Hausanschlüsse sowie für deren Beseitigung erhoben werden. Für andere Maßnahmen gewährt § 10 KAG 2005 hingegen keine Rechtsgrundlage (offen gelassen lediglich für Erneuerungen: Aussprung/Siemers/ Holz, a.a.O., § 10 Ziff. 7.8, insbesondere 7.8.2.1 und 7.8.2.4). Selbst wenn man die durchgeführte Maßnahme zu einem Teil als Erweiterung im Sinne des § 11 Abs. 3 AS 2006 ansehen wollte, führte dies mithin zu keinem anderen Ergebnis.
- 116
Da § 11 AS 2006 nicht mit § 10 KAG 2005 vereinbar und somit nichtig ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die zu "satzungsloser Zeit" ergangene Umbaumaßnahme sowie die ebenfalls vor dem Inkrafttreten der AS 2006 erlassenen Ausgangsbescheide noch auf diese gestützt werden könnten, obwohl die Satzung nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, nicht mehr an."
- 117
Diese Rechtsauffassung trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den vorliegenden Fall zu.
- 118
V. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
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die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
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die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.