Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04

bei uns veröffentlicht am21.11.2008

Tenor

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide vom 24.11.2003, Az.: BAW 018XXXX, BTW 018XXXX, EAW 19XXXX und die Widerspruchsbescheide vom 22.11.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Anschlussbeitragsbescheide für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie - nunmehr noch - gegen Kostenerstattungsansprüche für den Grundstücksanschluss Abwasser.

2

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks F...Straße in N..., Flurbezeichnung: Flurstück, Flur, Gemarkung N...

3

Mit getrennten Bescheiden vom 24. November 2003 (BTW ) zog der Beklagte die Kläger bezüglich des vorgenannten Grundstücks jeweils zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung in Höhe von 348,76 € heran. Bemessungsgrundlage für den Anschlussbeitrag war eine Grundstücksgröße von 511 qm, eingeschossige Bebauung des Grundstücks sowie ein Betragssatz von 2,73 € incl. MWSt. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass der Beitrag insgesamt nur einmal zu zahlen sei.

4

Mit getrennten Bescheiden vom selben Tage zog der Beklagte die Kläger zudem bezüglich des vorgenannten Grundstücks jeweils zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.175,30 € heran (BAW ). Bemessungsgrundlage für den Anschlussbeitrag war eine Grundstücksgröße von 511 qm, eingeschossige Bebauung des Grundstücks sowie ein Betragssatz von 9,20 € incl. MWSt. Die Bescheide enthielten ebenfalls den Hinweis, dass der Beitrag insgesamt nur einmal zu zahlen sei.

5

Ferner machte der Beklagte gegenüber den Klägern wiederum mit getrennten Bescheiden vom 24. November 2003 einen Erstattungsanspruch für die Grundstücksanschlusskanäle Trinkwasser (ETW ) und Abwasser (EAW ) geltend.

6

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger am 4. Dezember 2002 Widerspruch,

7

Bezüglich der Personen getrennt aber die unterschiedlichen Gegenstände zusammenfassend wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden vom 22. November 2004 zurück. Die Bescheide wurde am 23. November 2004 zugestellt.

8

Hiergegen haben die Kläger am 23. Dezember 2004 Klage erhoben. Die Klage ist im schriftlichen Verfahren nicht weiter begründet worden.

9

Die Kläger beantragen,

10

die Bescheide des Beklagten zu den Aktenzeichen BTW, BAW, EAW, vom 24. November 2003 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und trägt vertiefend zur Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich ergangenen neuen Beitrags- und Gebührensatzungen vor.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Bescheide ETW vom 24. November 2003 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 8 A 709/06 verwiesen, die die Kalkulationsunterlagen des Beklagten enthalten und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

17

Die zulässige Klage hat - soweit sie noch entscheidungserheblich ist - auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Beklagten ist es nach Auffassung der Kammer vorliegend trotz der früheren privatrechtlichen Gestaltung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zwar nicht grundsätzlich verwehrt, von den Klägern aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einen Anschlussbeitrag zu erheben (I.); jedenfalls fehlen den angefochtenen Bescheiden jeweils in Ermangelung einer wirksamen Beitragssatzung die notwendige Rechtsgrundlagen (II. und III.). Auch bezüglich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs kann der Beklagte keine hinreichende Rechtsgrundlage heranziehen (IV.).

18

I. Die Tatsache, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2000 die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung privatrechtlich ausgestaltet hatte, führt vorliegend nicht dazu, dass es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt ist, von den Klägern einen Anschlussbeitrag aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu erheben. Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Entscheidung für ein privatrechtliches Finanzierungssystem zur Folge hat, dass eine im Rahmen dieses Systems erbrachte Leistung ausschließlich nach Maßgabe des Privatrechts zu behandeln ist und ein späterer Wechsel des Finanzierungssystems nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht zur Folge hat, dass nunmehr die erbrachte Leistung nach öffentlich-rechtlichen Regelungen abgerechnet werden kann. Dieser so genannte Regimewechsel führt nur dazu, dass nach der Umstellung des Finanzierungssystems erbrachte Leistungen nach Maßgabe des neuen Finanzierungsregimes abgerechnet werden können und müssen. Bereits zuvor erbrachte Leistungen sind hingegen unabänderlich nach der Maßgabe des ursprünglichen Regimes abzurechnen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 12.9.2007 - Az. 5 B 191/05 -; Thür. OVG, Beschl. v. 7.12.2006 - Az. 4 EO 534/06 -, zitiert nach Juris). Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dann gelten, wenn nach dem seinerzeit jeweils gültigen Rechtsregime tatsächlich eine Leistungspflicht entstanden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

19

Das Gericht hat allerdings grundsätzlich keine Zweifel daran, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2000 die Rechtsbeziehungen bezüglich der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung wirksam privatrechtlich geregelt hatte. § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung aus dem Jahr 1992 regelte ebenso wie § 2 Abs. 3 der Verbandssatzung in der Fassung vom 20. Dezember 1995, dass der Beklagte "... den Bereich der Gebühren- und der Beitragsregelungen auch privatrechtlich gestalten ..." konnte. Des weiteren enthielt § 29 der "Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust " vom 27. November 1992 die Bestimmung, dass Entgelte nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben werden. Damit hatte der Beklagte die erforderlichen sogenannten Rumpfsatzungen erlassen, die die Voraussetzung für eine wirksame Betätigung in privatrechtlicher Weise darstellen. Die Höhe der Nutzungs- und Beitragsentgelte wurde sodann in der Entgeltregelung der Preise, Bedingungen und Hinweise für die Versorgung der Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) niedergelegt. Soweit seinerzeit privatrechtliche Leistungspflichten entstanden sind, unterliegen diese damit allein in den Regelungen des Privatrechts und können nicht nach dem Wechsel in das öffentliche Recht ab dem 1. Januar 2001 nunmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen erneut geltend gemacht werden.

20

Bezüglich der Frage, ob im Einzelfall privatrechtliche Leistungspflichten entstanden sind, ist unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geltung der Entgeltregelung für die Trinkwasserversorgung zudem zu prüfen, ob diese auch Vertragsbestandteil der Nutzungsbeziehung geworden ist. Dies kann im Einzelfall insoweit fraglich sein, als die Entgeltregelung in Teil I Ziff. 2 Baukostenzuschüsse zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Anlagen, Transporteinrichtungen und Netze des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) vorsieht. Diese Regelung ist weitergehend als die Regelung für Baukostenzuschüsse gemäß § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, nach der ein Wasserversorgungsunternehmen lediglich berechtigt ist, einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der öffentlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Da die Regelung des Baukostenzuschusses in der Entgeltregelung des Beklagten seinerzeit weiter gefasst war als die vorgenannte Vorschrift der AVBWasserV, konnte sie gemäß § 1 Abs. 3 AVBWasserV nur dann Bestandteil der Vertragsbeziehung werden, wenn der Beklagte dem Kunden einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen der AVBWasserV angeboten hatte und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden war. Ob dies der Fall gewesen ist, ist ggf. jeweils in der konkreten Vertragsbeziehung zu erörtern. Für den Baukostenzuschuss zur Abwasserbeseitigung stellt sich dieses Problem nicht, weil eine der AVBWasserV entsprechende Rechtsvorschrift für die Abwasserbeseitigung fehlt.

21

Auf die vorgenannte Frage kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn aus diesem seinerzeit privatrechtlich geregelten Leistungsverhältnis ist keine Leistungspflicht der Kläger entstanden. Die allein in Betracht zu ziehende Entgeltregelung der Preise, Bedingungen und Hinweise für die Versorgung der Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des ZkWAL sah in Teil II Ziff. 8 und Teil III Ziff.12 lediglich einen Baukostenzuschuss für solche Grundstücke vor, die entweder innerhalb eines Neubaugebietes liegen, für das bis zum 31. Dezember 1992 noch keine öffentliche Wasserversorgungsanlage vorhanden war oder aber innerhalb eines bebauten Ortsteils liegen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals eine Versorgungsleitung zur Erschließung mit Trink- und Brauchwasser erhalten haben. Dass dies in Bezug auf das Grundstück der Kläger der Fall wäre, ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Wenn aber eine solche Leistungspflicht aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versorgung mit Trinkwasser in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2000 nicht bestanden hat, ist es dem Beklagten nicht verwehrt, nunmehr nach dem Wechsel der Versorgungsbeziehungen in das öffentliche Recht einen öffentlich-rechtlichen Anschlussbeitrag von den Klägern zu fordern. Nur dann, wenn eine privatrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses bestanden hätte, wäre eine öffentlich-rechtliche Beitragsausgestaltung grundsätzlich ausgeschlossen.

22

II. Die angefochtenen Bescheide BTW vom 24. November 2003 und die Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 sind jedenfalls rechtswidrig, weil es es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag fehlt.

23

1. Die Heranziehungsbescheid vom 24. November 2003 wie auch die Widerspruchsbescheide vom 22. November 2004 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil die "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -" vom 18. Juli 2001 in der insoweit maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. Juni 2003 (im Folgenden: BGS-TW 2003) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar war. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei das seinerzeit gültige Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522; im Folgenden: KAG M-V 1993). Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 1993 genügt die BGS-TW 2003 nicht.

24

a) Die gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendige Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 7 BGS-TW 2003 widerspricht den zwingenden Vorgaben des § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993. § 7 BGS-TW 2003 lautet:

25

"Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter, sowie der Wohnung- oder Teileigentümer. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig."

26

Fehlerhaft ist insoweit, dass die Beitragspflicht der Wohnungs- und Teileigentümer entgegen § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993 nicht auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt und zudem die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger im Übrigen nicht normiert ist.

27

b) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 5 BGS-TW 2003 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Die Vorschrift lautet:

28

"e) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs (§ 33 BauGB) liegen, ist zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nicht auf die nach dem Planentwurf vorgesehenen Festsetzungen der Nutzung abzustellen, sondern die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für:

29

aa) B-Pläne, wenn das Grundstück im Bereich eines B-Planes liegt,

30

bb) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn das Grundstück in diesem Bereich liegt,

31

cc) den Außenbereich, soweit das Grundstück hierin liegt,"

32

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 30. Januar 2008 (Az. 8 A 803/07) zu der wortgleichen Vorschrift der Satzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 (im Folgenden BGS-TW 2006; in der Entscheidung zitiert als BS 2006) ausgeführt:

33

"Es ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, dass derartige Grundstücke zwar bezüglich der Betrachtung der beitragsrelevanten Grundfläche den Grundstücken in einem bereits festgesetzten Bebauungsplangebiet gleichgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 Buchst. a) BS 2006) hingegen bezüglich der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse nach der bislang geltenden planungsrechtlichen Situation. Wenn man davon ausgeht, dass die planungsrechtliche Situation gemäß § 33 BauGB bezüglich der baurechtlichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke eine Vorwirkung des noch nicht wirksamen Bebauungsplans entfaltet, ist nicht erkennbar, dass unter Vorteilsgesichtspunkten in einer derartigen Situation noch sachgerecht auf die formale gegenwärtige bauplanungsrechtliche Situation abgestellt werden könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass in dieser planungsrechtlichen Situation Bauvorhaben grundsätzlich nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie den Maßgaben des künftigen Bebauungsplans nicht widersprechen. Folglich kann vorteilsgerecht nur eine Regelung sein, die an die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs oder in Ermangelung derartiger Festsetzungen an entsprechende Hilfsparameter wie bei Bebauungsplangebieten (vgl. § 5 Abs. 5 Buchst. b) BS 2006) abstellt."

34

Diese Rechtsauffassung hält sie weiterhin aufrecht.

35

c) Die vorgenannten Fehler betreffen jeweils die gesamte Wirksamkeit der Beitragssatzung. Denn die Satzung ist ohne diese Regelungen in ihrem nach § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendigen Kernbereich nicht vollständig. Deshalb kann eine satzungserhaltende Teilnichtigkeit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht angenommen werden. Sie führen deshalb zu ihrer Nichtigkeit. Auf die Frage, ob die Regelung des Entstehens der Beitragspflicht gemäß § 4 BGS-TW 2003 mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 7 KAG M-V 1993 vereinbar ist, kommt es demnach nicht mehr an.

36

2. Auch die darauffolgenden Satzungen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind in so schwerwiegender Weise fehlerhaft und mit höherrangigem Recht unvereinbar, dass sie - den Beitragsteil der Satzung betreffend - insgesamt unwirksam sind.

37

a) Die Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung in der jeweiligen Fassung von der 2. bis zur 5. Änderungssatzung ergibt sich bereits daraus, dass der unter II.1. b) dargestellte Fehler der Vollgeschossregelung für Gebiete gemäß § 33 BauGB fortbestanden hat.

38

b) Die Beitrags- und Gebührensatzung leidet auch in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 6. Juli 2006 an schweren Fehlern, die zu ihrer Nichtigkeit führen. Diese Satzung ist bereits ausdrücklich Gegenstand der rechtlichen Überprüfung in dem Urteil der Kammer vom 30. Januar 2008 (Az.: 8 A 803/07) gewesen. Die Kammer hat darin zur Wirksamkeit der Satzung u.a. Folgendes ausgeführt:

39

" ... Die 'Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -' vom 18. Juli 2001 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 (im Folgenden: BS 2006) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei nach dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des kommunalen Abgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 91) das Kommunalabgabengesetz in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG M-V 2005). Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass die ursprüngliche Beitrags- und Gebührensatzung aus dem Jahre 2001 durch die 6. Änderungssatzung vom 7. Juli 2006 im zeitlichen Geltungsbereich des KAG M-V 2005 geändert worden ist und zudem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Übergangszeitraum für noch nicht dem KAG M-V 2005 entsprechende Satzungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide abgelaufen war.

40

. Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 2005 genügt die Beitrags- und Gebührensatzung 2006 nicht. Der darin festgelegte Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz (a) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als fehlerhaft (b).

41

a) Der in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2006 angewandte kombinierte Flächen- und Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Vollgeschossmaßstabes gemäß § 5 Abs. 2 BS 2006, wonach für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss je 15 % in Ansatz zu bringen sind (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.3.1995, Az.: 4 K 22/94, zitiert nach JURIS).

42

Grundsätzlich nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. a) Satz 2 BS 2006, wonach bei einem Grundstück, das sich sowohl im Bereich eines Bebauungsplanes bzw. eines Bebauungsplanentwurfs als auch außerhalb dieses Bereichs befindet, lediglich die Fläche im Bereich des Bebauungsplans bzw. des Bebauungsplanentwurfs für die Beitragsbemessung maßgebend ist. Abstrakt gesehen kann hierdurch eine Ungleichbehandlung zwischen teilweise im Bebauungsplangebiet und im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken gegenüber vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken gesehen werden, weil erstere gegebenenfalls lediglich mit dem im Bebauungsplangebiet liegenden Teil veranschlagt werden, während letztere vollständig in die Beitragsberechnung eingestellt würden. Es kann dabei offen bleiben, ob diese Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit der Satzung in Ermangelung tatsächlich vorhandener Fallkonstellationen im Verbandsgebiet nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt (in diesem Sinne OVG M-V, Urt. v. 13.1.2001, Az.: 4 K 16/00, zitiert nach JURIS), weil der Beitragsmaßstab an weiteren Mängeln leidet.

43

Die in § 5 Abs. 4 Buchst. c) BS 2006 geregelte Tiefenbegrenzung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Vorteilsprinzip. Zwar ist die grundsätzliche Regelung, wonach bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, nur die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der in einem Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele berücksichtigt wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterial zur Flächenerfassung, scheint diese pauschalierte Betrachtungsweise den örtlichen Verhältnissen im gesamten Verbandsgebiet durchaus zu entsprechen.

44

Nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist jedoch die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. c) a) Satz 3 BS 2006, wonach bei Grundstücken, die über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus tatsächlich bebaut oder gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die Fläche maßgebend ist, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Berücksichtigung einer sogenannten übergreifenden Bebauung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich nicht nur nichts zu beanstanden, sondern sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v.2.6.2004, Az.: 4 K 38/02, zitiert nach JURIS), doch darf eine derartige Regelung ihrerseits unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligenden Grundsatzes der Regelung entsprechend einer zu berücksichtigenden Verwaltungspraktikabilität, nicht dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen.

45

Dies ist vorliegend jedoch dann der Fall, wenn sich die rückwärtige Bebauung nicht auf oder nahe bei der Tiefenbegrenzungslinie befindet, sondern in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks, der sich eindeutig im Außenbereich befindet. In diesen Fällen erscheint es möglich, dass eine derartige Baulichkeit nicht im Einzelfall den unbeplanten Innenbereich über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus erweitert, sondern schlicht einen im Außenbereich belegene Bebauung darstellt, die entweder aufgrund ihrer Privilegierung im Außenbereich zulässig ist, oder jedenfalls Bestandsschutz genießt. Beitragsbezogen wird insoweit ggf. jedoch nicht die Bemessungsregelung für Außenbereichsbebauung - Gebäudegrundfläche geteilt durch 0,2 - sondern die Innenbereichsregelung - volle Bemessung der Grundstücksfläche bis zur hintersten Gebäudegrenze - herangezogen. Dies kann bei großem Abstand eines rückwärtigen Gebäudes zur Tiefenbegrenzungslinie zu deutlichen Abweichungen in der Berechnung führen.

46

Da in den Fällen, in denen eine Bebauung tatsächlich über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus festzustellen ist, ohnehin anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse die beitragsfähige Fläche des Grundstücks festgestellt werden muss, erscheint es unter Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität nicht überzeugend, dass in diesen Konstellationen in jedem Fall die gesamte Grundstücksfläche bis zur hinteren Gebäudegrenze des über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus belegenen Bauwerks in Ansatz gebracht wird, weil eine differenzierende Regelung des Inhalts, dass danach zu unterscheiden ist, ob dieses rückwärtige Gebäude den unbeplanten Innenbereich ausnahmsweise über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus erweitert oder aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, die Flächenerfassung nicht erschwert. Demnach erscheint eine differenzierende Regelung je nach der Lage des rückwärtigen Gebäudes entweder in Anlehnung an die Regelungen über den unbeplanten Innenbereich oder in Anlehnung an die Regelung über die Flächenfeststellung im Außenbereich geboten (so auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urt. v. 25.1.2007, Az.: 4 A 217/06, unveröffentlicht).

47

Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die Regelung über die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, gemäß § 5 Abs. 4 Buchst. c) bb) BS 2006. Nach dieser Regelung ist bei Grundstücken, die an mehreren Straßen belegen sind, die Tiefenbegrenzung von jeder der Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Da die Beitragsbemessung nach Vorteilsgesichtspunkten zu erfolgen hat, wäre eine derartige Regelung nur dann rechtmäßig, wenn dem Beitragspflichtigen eines solchen Grundstücks aufgrund der Belegenheit an mehreren Straßen in jedem Fall ein beitragsrelevanter Vorteil entstehen würde. Dieser Vorteil kann allein in einer gegebenenfalls erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks gesehen werden, weil es in beitragsrechtlicher Hinsicht für den Beitragspflichtigen eines derartigen "Eckgrundstücks" unerheblich ist, ob er möglicherweise von verschiedenen Straßenseiten aus mit einem Trinkwasseranschluss oder Abwasserkanal versehen werden kann. Die damit maßgebliche baurechtliche Betrachtungsweise für den beitragsrelevanten Vorteil ergibt jedoch, dass allein die Tatsache der Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen keine erhöhte baurechtliche Ausnutzbarkeit ergibt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn alle anliegenden Straßen dem gegebenenfalls über Langen- oder Tiefengrundstück einen weitergehenden Bebauungszusammenhang vermitteln. Führt hingegen eine Straße am Grundstück entlang gleichsam in den Außenbereich mit der Folge, dass der Bebauungszusammenhang im vorderen Bereich des Grundstücks endet, so vermittelt die Lage des Grundstücks an der Straße dem Beitragspflichtigen keinen weitergehenden Vorteil bezüglich der Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

48

Dass derartige Konstellationen durchaus häufiger vorkommen, lässt sich dem von der Kammer in Einsicht genommenen Kartenmaterial des Beklagten zur Flächenerfassung unzweifelhaft entnehmen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Begriff der Straße in der Beitrags- und Gebührensatzung 2006 nicht weiter erläutert wird, so dass letztendlich allein auf die Kategorie des öffentlichen Weges im Sinne des Straßen- und Wegerechts Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden muss. Legt man diese Kategorie zugrunde, so ist ersichtlich, dass immer wieder in Bereichen mit Tiefenbegrenzungsregelung Straßen oder auch unbefestigte öffentliche Wege zwischen Grundstücken in den Außenbereich führen, also diesen anliegenden Grundstücken keinen weitergehenden Bebauungszusammenhang und damit keine vergrößerte bauliche Nutzbarkeit vermitteln. Aufgrund der Satzungsregelung, die allein auf die Lage des Grundstücks an mehreren Straßen abstellt, sind diese Grundstücke dennoch nach der Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 4 Buchst. c) bb) BS 2006 mit einer größeren Beitragsfläche zu veranschlagen, als benachbarte Grundstücke, die allein an der vorderen Straße liegen. Hierfür ist ein unter Vorteilsgesichtspunkten sachliches Differenzierungskriterium nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass ausweislich des Kartenmaterials der Beklagte in derartigen Grundstückssituationen augenscheinlich selbst die vorgenannte spezielle Tiefenbegrenzungsregelung nicht angewendet hat, belegt indiziell, dass ein derartiges Ergebnis bei Erlass der Regelung auch nicht gewollt gewesen ist. Dennoch ist insoweit der durch Auslegung nicht weiter einzuschränkende Wortlaut der Regelung maßgeblich, der in derartigen Fällen, d. h. einer Belegenheit des Grundstücks an mehreren Straßen, ohne dass diese Situation eine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet, eine gegenüber dem Normalfall weitergehende Beitragsveranlagung gebietet.

49

Da eine Tiefenbegrenzungsregelung als Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff ihre Rechtfertigung allein in dem Gesichtspunkt der notwendigen Verwaltungsvereinfachung findet, mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine "Eckgrundstücksregelung" der vorgenannten Art überhaupt notwendig ist. Wenn der Satzungsgeber sich jedoch für eine derartige differenzierende Betrachtungsweise entscheidet, die zur Folge hat, dass gerade nicht in pauschalierter Weise die beitragsfähige Fläche nach metrischen Angaben bestimmt werden kann, so darf eine derartige Ausnahmeregelung unter Vorteilsgesichtspunkten wiederum nur besondere Ausnahmefälle außer Acht lassen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Betrachtung gerade dieser Grundstückskategorie vernachlässigungswert ist. Dass dies vorliegend der Fall wäre, kann jedoch bei Betrachtung des Kartenmaterials zur Flächenerfassung nicht festgestellt werden. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass in der Regel bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, jede dieser Straßen dem Grundstück aufgrund eines Bebauungszusammenhangs eine weitergehende bauliche Nutzbarkeit vermittelt. Dies ist vom Beklagten auch nicht in substantiierter Weise dargelegt worden. Wenn aber Anhaltspunkte für eine derartige Pauschalierung nicht gegeben sind und die Ausnahmeregelung ohnehin dazu führt, dass derartige Eckgrundstücke einer genaueren Betrachtung der Beitragsfläche unterzogen werden müssen, so muss unter Vorteils- und Gleichheitsgesichtspunkten gegebenenfalls eine derartige Regelung so gestaltet werden, dass sie den tatsächlichen zusätzlichen beitragsrelevanten Vorteil derartiger Grundstücke in etwa abbildet.

50

Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 5 BS 2006 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Es ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, dass derartige Grundstücke zwar bezüglich der Betrachtung der beitragsrelevanten Grundfläche den Grundstücken in einem bereits festgesetzten Bebauungsplangebiet gleichgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 Buchst. a) BS 2006) hingegen bezüglich der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse nach der bislang geltenden planungsrechtlichen Situation. Wenn man davon ausgeht, dass die planungsrechtliche Situation gemäß § 33 BauGB bezüglich der baurechtlichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke eine Vorwirkung des noch nicht wirksamen Bebauungsplans entfaltet, ist nicht erkennbar, dass unter Vorteilsgesichtspunkten in einer derartigen Situation noch sachgerecht auf die formale gegenwärtige bauplanungsrechtliche Situation abgestellt werden könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass in dieser planungsrechtlichen Situation Bauvorhaben grundsätzlich nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie den Maßgaben des künftigen Bebauungsplans nicht widersprechen. Folglich kann vorteilsgerecht nur eine Regelung sein, die an die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs oder in Ermangelung derartiger Festsetzungen an entsprechende Hilfsparameter wie bei Bebauungsplangebieten (vgl. § 5 Abs. 5 Buchst. b) BS 2006) abstellt.

51

b) Der in § 6 BS 2006 festgesetzte Anschlussbeitragssatz in Höhe von Netto 2,55 € zuzüglich differierenden Mehrwertsteuersätzen je nach Leistungszeitpunkt beruht auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation und ist deshalb unwirksam. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

52

Die vom Beklagten gewählte Aufwandsermittlung entspricht nicht einer der vom Gesetzgeber vorgegebenen zulässigen Methoden zur Aufwandsermittlung. Es handelt sich weder um eine Globalkalkulation i.S.v. § 9 Abs. 2 1. Alternative KAG M-V 2005 noch um eine Rechnungsperiodenkalkulation i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative KAG M-V 2005.

53

Zwar stellt sich die vom Beklagten gewählte Methode zur Aufwandsermittlung im Ansatz als eine Globalkalkulation dar, weil dem ersten Anschein nach die gesamten Kosten der Herstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage entsprechend dem Trinkwasserkonzept des Beklagten in Relation zur gesamten beitragspflichtigen Fläche des Verbandsgebiets gesetzt worden sind. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 ausgeführt hat, sind in dem dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Kalkulationswerk nicht die Kosten enthalten, die der Trinkwasserversorgung der sogenannten "Sonderkunden", d.h. der Industrieunternehmen, mit denen bezüglich der Trinkwasserversorgung gesonderte Vereinbarungen geschlossen worden sind, zuzurechnen sind. Da der Beklagte aber nur eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage betreibt, die sowohl die Tarifkunden als auch die Sonderkunden in gleicher Weise mit Trinkwasser versorgt, muss sich notwendig die Kalkulation i.S.d. § 9 Abs. 2 KAG M-V 2005 auch auf alle Anlagenteile erstrecken.

54

Diese methodische Notwendigkeit kann nicht mit Erfolg deshalb angezweifelt werden, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass die sowohl kostenseitig als auch flächenseitig erfolgte Herausnahme der Anlagenteile, die für die Nutzung für Sonderkunden allein oder mitbeansprucht werden, dazu führe, dass den anderen Beitragspflichtigen kein Nachteil entstehe. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht selbst den Beitragssatz festlegt, sondern dieser von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes aufgrund der Regelung des § 22 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vorbehalten ist. Die Verbandsversammlung kann aber das ihr zugewiesene Beschlussfassungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie von vollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Hierzu gehört, dass die gesamte Anlage kalkuliert worden ist. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich weder dem Erläuterungsbericht noch dem Zahlenwerk selbst entnehmen lässt, dass Teile der Anlage hier aufgrund der Zuordnung zu der Trinkwasserversorgung von Sonderkunden nicht wertmäßig in die Betrachtung eingeflossen sind. Wenn aber schon ein solcher Hinweis fehlt, ist es der Verbandsversammlung grundsätzlich nicht möglich zu prüfen, ob die vom Beklagten behauptete Kostenneutralität dieser Berechnungsweise überhaupt zutrifft. Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen schwerwiegenden methodischen Fehler bei der Beitragskalkulation dar.

55

Die Aufwandsermittlung kann auch nicht als eine sogenannte Rechnungsperiodenkalkulation gewertet werden, weil sie sich nach der Art und Weise der Aufwandsermittlung weder zeitlich noch im Hinblick auf die bevorteilten Grundstücke auf einen repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung erstreckt. So lange die Trinkwasserversorgung für Sonderkunden wie für Tarifkunden in gleicher Weise aus einer - rechtlich betrachtet - einheitlichen Trinkwasserversorgungsanlage erfolgt, ist es zwingend geboten, dass sich die Kalkulation dann auch auf die gesamte Anlage erstreckt.

56

Ein weiterer Fehler der vom Beklagten zugrunde gelegten Kalkulation liegt darin, dass die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche unter Berücksichtigung des Vollgeschossmaßstabs in der Kalkulation nicht kongruent zum Beitragsmaßstab in § 5 Abs. 2 BS 2006 ist. Während in der vorgenannten Satzungsregelung das erste Vollgeschoss zu 25 % zu berücksichtigen ist, ist tatsächlich im Rechenwerk der Kalkulation das erste Vollgeschoss mit dem Faktor 0,4, d.h. mit 40 %, berücksichtigt worden. Dies hat zur Folge, dass die beitragspflichtige Fläche der Kalkulation zur Folge weitaus höher ist, als sie tatsächlich berücksichtigt werden kann. Damit hat dieser eigentlich schlichte Berechnungsfehler weitreichende Folgen für die Aussagekraft des der Verbandsversammlung vorgelegten Kalkulationswerks. Tatsächlich beträgt die beitragspflichtige Fläche nach den nunmehr dem Gericht vorgelegten korrigierten Fassung nämlich nahezu eine Million Quadratmeter weniger, als sie in dem der Beschlussfassung zugrunde gelegten Kalkulationswerk ausgewiesen worden ist. Dies ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsüberschreitung insoweit rechtlich unbedenklich, als der ohnehin unter dem höchstzulässigen Beitragssatz festgelegte tatsächliche Beitragssatz auch bei Annahme der tatsächlich in die Kalkulation einzustellenden Beitragsfläche noch unter Kostenaufwandsgesichtspunkten hinreichend legitimiert wird. Dennoch handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen methodisch relevanten Fehler, denn auch insoweit ist der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung ein von der Realität gravierend abweichendes Rechenwerk vorgelegt worden, so dass sie in Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht sachgemäß in der gebotenen Weise über den Beitragssatz entscheiden konnte.

57

Dieser grundlegende Fehler wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass die Verbandsversammlung in der Vergangenheit unabhängig von allen unterschiedlichen Berechnungsmethoden immer einen Beitragssatz von 2,55 € Netto festgesetzt hat. Eine derartige Argumentationsweise, die letztendlich darauf hinaus läuft, dass jegliche Kalkulation überflüssig ist, weil sich die Verbandsversammlung immer für einen politisch orientierten und unter den tatsächlichen Herstellungskosten liegenden Beitragssatz entscheidet, findet in den rechtlichen Rahmenbedingungen des KAG M-V 2005 keine rechtliche Handhabe.

58

Der aufgrund der falschen Angabe des Faktors für das erste Vollgeschoss erfolgte Kalkulationsfehler ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Neuberechnung und die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 i.S.d. § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 geheilt worden. Es ist schon fraglich, ob flächenseitige Kalkulationsfehler angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, wonach "die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten" darf, in dem Verfahren des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 korrigiert werden können. Selbst wenn man dies grundsätzlich aus systematischen Erwägungen gegen den Wortlaut der Vorschrift zulassen wollte, hat die falsche Faktoreneingabe vorliegend eine derart starke Abweichung zur Folge, dass sie nicht mehr als Neubewertung einer einzelnen Position angesehen werden kann, die gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 korrigiert werden könnte. Auch in diesem Zusammenhang ist wieder zu beachten, dass es letztlich um die Frage geht, ob die Verbandsversammlung ihren Beschluss über den Beitragssatz aufgrund einer im Wesentlichen richtigen Kalkulationsgrundlage gefasst hat. Die Regelung des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 will ersichtlich lediglich verhindern, dass kleinere Ungenauigkeiten einer Kalkulation, die insgesamt nicht zu einer Verletzung des Verbotes der Aufwandsüberschreitung führen, jedes Mal die Unwirksamkeit der Festsetzung des Beitragssatzes zur Folge haben. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen zwar im technischen Sinne lapidaren Eingabefehler, der in seinen Auswirkungen jedoch eine gravierende Abweichung der gewichteten Beitragsfläche zur Folge hat und deshalb als ein methodischer Fehler der Kalkulation anzusehen ist. Derartige Fehler sind auch unter der Geltung des § 2 Abs. 3 KAG M-V 2005 nicht ohne erneute Befassung der Verbandsversammlung zu korrigieren. ..."

59

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer in weiten Teilen und im Ergebnis fest. Hinzuzufügen ist, dass aufgrund später dem Gericht bekannt gewordenen Tatsachen festzustellen ist, dass die Flächenkalkulation auch insoweit methodisch fehlerhaft war, als nicht alle edv-technisch hergestellten Tabellenwerke in die Gesamtberechnung einbezogen worden sind, weil nicht auf alle Zwischensummen zugegriffen wurde.

60

Nicht festgehalten wird an der Auffassung, dass die Regelung in § 5 Abs. 4 Buchst. c) a) Satz 3 BS 2006, wonach bei Grundstücken, die über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus tatsächlich bebaut oder gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die Fläche maßgebend ist, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die Kammer hat insoweit bezüglich einer inhaltlich gleichlautenden Regelung zum Beitragsmaßstab für den Trinkwasserbeitrag eines anderen Zweckverbandes in ihrem Urteil vom 27. Juni 2008 (Az.: 8 A 1797/06) ausgeführt:

61

"... Die die 'übergreifende Bebauung' betreffende Bestimmung in § 6 Abs. 2 f) BSW 2000 ist allerdings für sich genommen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist deren Berücksichtigung bei der Festlegung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundfläche eines Grundstücks rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 2. Juni 2004, - 4 K 38/02 -, zitiert nach Juris Rn. 112). Eine derartige Regelung darf aber ihrerseits unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligenden Grundsatzes der Regelung entsprechend einer zu berücksichtigenden Verwaltungspraktikabilität nicht dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen.

62

Zwar hat die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 - (n.v., S. 7) entschieden, eine solche Regelung könne den Gleichheitssatz verletzen, wenn sich die Bebauung nicht auf oder nahe der Tiefenbegrenzungslinie liege, sondern im rückwärtigen dem Außenbereich des § 35 BauGB zuzurechnenden Bereich des Grundstücks. Dies könne bei großem Abstand eines rückwärtigen Gebäudes zu deutlichen Abweichungen in der Berechnung führen. Daran hält die Kammer aber nach neuerlicher Überprüfung nicht mehr fest. Bei solchen Bebauungskonstellationen erscheint es zulässig, die volle Grundstücksfläche bis zur von der hinteren Bebauung begrenzten Linie zu erfassen. Denn eine solche Vorschrift über die 'übergreifende Bebauung' stellt ihrerseits eine Gegenausnahme von der Ausnahme der Tiefenbegrenzungsregelung dar. Sie kann mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr gerechtfertigt werden, sondern würde selbst eine genaue, individuelle Betrachtung des Grundstücks und seiner Bebauung erforderlich machen. ..."

63

Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist eine derartige Regelung deshalb noch als vorteilsgerecht und dem Gleichheitssatz entsprechend anzusehen.

64

Die im Urteil vom 30. Januar 2008 (Az.: 8 A 803/07) vertretene Auffassung, dass die in § 5 Abs. 4 Buchst. c) BS 2006 geregelte Tiefenbegrenzung von 40 m im Grundsatz nicht zu beanstanden sei, hält die Kammer allerdings aufgrund der nunmehr vorgelegten Verwaltungsvorgänge ebenfalls nicht mehr aufrecht. Sie ist methodisch fehlerhaft ermittelt (vgl. dazu im Folgenden II.2.e)bb)).

65

c) Die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2007 (im Folgenden BGS-TW 2007) enthält die unter II.2.b) dargestellten Fehler, die ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führen. Nach den Darlegungen des Beklagten im Verfahren 8 A 803/07 hat dieser neu erlassenen Satzung keine geänderte Kalkulation zugrunde gelegen, so dass auch der Beitragssatz aus den vorgenannten Gründen nicht rechtmäßig festgesetzt worden ist.

66

d) In der Beitrags- und Gebührensatzung vom 7. April 2008 (im Folgenden BGS-TW 2008/1) ist zwar den im Urteil vom 30. Januar 2008 vom Gericht geäußerten rechtlichen Bedenken zu einzelnen Regelungen des Beitragsmaßstabes Rechnung getragen worden, doch leidet die Satzung weiterhin an schwerwiegenden Fehlern, die zu ihrer Nichtigkeit führen. In diesem Fall ist die öffentliche Einrichtung der zentralen Wasserversorgung nicht hinreichend konkret bestimmt und die Tiefenbegrenzungsregelung sowie die Festsetzung des Beitragsmaßstabes aufgrund fehlerhafter Kalkulation halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

67

Die Satzung kommt dem sich aus § 2 Abs. 1 KAG M-V ergebenden Erfordernis der hinreichenden Bestimmung der öffentlichen Einrichtung, für die ein Beitrag erhoben werden soll, aus den folgenden Gründen nicht nach: Die BGS-TW 2008/1 definiert nicht abschließend den Umfang der Anlage, für die Beiträge erhoben werden sollen. Da in § 1 Abs. 1 BGS-TW 2008/1 auf § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom vom 18. Dezember 2007 (im Folgenden: WVS 2007) Bezug genommen wird, ist der Rückgriff auf die Anlagendefinition der WVS 2007 zulässig. Dort wird wiederum in § 1 Abs. 1 WVS 2007 von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung im gesamten Verbandsgebiet unabhängig von technisch getrennten Anlagenteilen gesprochen. In § 2 WVS 2007 wird dann allerdings nicht die öffentliche Einrichtung in ihrem Umfang definiert, sondern es wird von der "öffentlichen Wasserversorgungsanlage" gesprochen. Dass hiermit die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung gemeint ist, ergibt sich allerdings wiederum aus den übrigen Begriffsbestimmungen wie z.B. der des Hausanschlusses, in der es heißt, dass der Hausanschluss "nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung" ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass der Anlagenbegriff hinreichend konkret definiert ist. Problematisch ist allerdings, dass das Verbandsgebiet in der Verbandssatzung und in der Wasserversorgungssatzung nicht einheitlich festgelegt wird. Nach der Verbandssatzung ist die Gemeinde Milow nur mit den Ortsteilen Deibow, Kastorf, Milow und Semmerin trinkwasserseitig Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 4). Die Wasserversorgungssatzung benennt hingegen auch die Ortsteile Görnitz und Krinitz ( § 1 Abs. 1 WVS 2007). Damit erweitert die Wasserversorgungssatzung des Verbandsgebiet in unzulässiger Weise. Zudem ist in der Gemeinde Möllenbeck der Ortsteil Menzendorf nicht mit benannt, obwohl die Gemeinde nach der Verbandssatzung insgesamt zum Verbandsgebiet gehört. Der Ortsteil ist in der Flächenkalkulation auch nicht enthalten. Damit steht die WVS 2007 - und somit auch der von ihr abgeleitete Anlagenbegriff der BGS-TW 2008/1 - im Widerspruch zur seinerzeit gültigen Verbandssatzung und ist folglich in entscheidender Weise fehlerhaft.

68

Bezüglich der Festsetzung der Tiefenbegrenzung als Teil des Verteilungsmaßstabes wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen (vgl. unten II.2.e)bb)).

69

Die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 6 BGS-TW 2008/1 ist wiederum aufgrund schwerwiegender Mängel in der Kalkulation fehlerhaft. So sind flächenseitig jedenfalls das Gewerbegebiet Eldena I und der Gewerbe- und Industriepark Malliß als beplante Gebiete nicht in die Kalkulation eingeflossen. In den Gewerbegebieten Fahrbinde I und Heiddorf/Neu Kaliß ist die beplante Fläche jeweils ganz oder größtenteils mit dem Geschossfaktor 0,25 (1-geschossige Bauweise) in die Berechnung eingegangen, obwohl die Ausweisungen der Bebauungspläne nach dem Beitragsmaßstab der BGS-TW 2008/1 eine mehrgeschossige Anrechnung erfordern. Aufgrund des Ausmaßes der fehlerhaften Festsetzung, kann hier nicht mehr von einem Anwendungsfehler im Einzelfall gesprochen werden, sondern es muss ein methodischer Ermittlungsfehler angenommen werden, der aus den o.g. Gründen zur Nichtigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes unabhängig von der Frage führt, ob der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz unter Kostendeckungsgesichtspunkten noch abgedeckt ist (vgl. oben II.2.b und VG E-Stadt 8 A 803/07 a. a. O.).

70

e) Schließlich kann auch die jüngste Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Oktober 2008 (im Folgenden BGS-TW 2008/2) nicht mit Erfolg als - nachgeschobene - Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide herangezogen werden. Auch diese Satzung weist Rechtsfehler auf, die zu ihrer Nichtigkeit führen.

71

aa) Das Gericht geht allerdings davon aus, das diese Satzung formell wirksam verabschiedet worden ist. Im Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung verfügte der Zweckverband über eine wirksame Verbandssatzung. Die BGS-TW 2008/2 ist nach den Vorschriften dieser Verbandssatzung erlassen worden.

72

Die im Zeitpunkt der des Erlasses der BGS-TW 2008/2 gültige Verbandssatzung vom 14. Oktober 2008 (im Folgenden VS 2008) weist nach Auffassung der Kammer keine Mängel auf, die zu ihrer Gesamtnichtigkeit führen.

73

Soweit es Zweifel daran geben kann, ob diese Satzung nach gültigen Bestimmungen vorangegangener Verbandssatzungen über die Stimmenzahl der Mitglieder des Zweckverbandes verabschiedet worden ist, ist dieser Mangel nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Regelung des § 170 Abs. 6 Satz 2 KV M-V unbeachtlich, weil das tatsächlich bei der Abstimmung in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart anzusehen wäre. Auf die Frage, ob seinerzeit das Verbandsmitglied Stadt Ludwigslust als Rechtsnachfolger der eingemeindeten Gemeinden Kummer und Glaisin nach den alten Regelungen der Verbandssatzung nach Maßgabe der Gesamteinwohnerzahl oder nur nach der Anzahl der Einwohner in den allein zum Verbandsgebiet gehörenden Ortsteilen Stimmrechte hatte, kommt es demnach für die Wirksamkeit der aktuellen Verbandssatzung nicht an.

74

Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Verbandssatzung insgesamt aufgrund inhaltlicher Fehler hat das Gericht nicht.

75

Allerdings hält die Kammer die Regelung über die Wahrnehmung der Stimmen eines Verbandsmitgliedes, das aufgrund seiner Einwohnerzahl mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsendet, durch den Bürgermeister bzw. seinen Stellvertreter (im Amt) für mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 VS 2008 lautet:

76

"1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder sowie weiteren Vertretern der Verbandsmitglieder. Verbandmitglieder mit über 1.000 und bis zu 3.000 Einwohnern entsenden einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Verbandsmitglieder mit über 3.000 Einwohnern entsenden drei weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgeblich ist insoweit die Einwohnerzahl gemäß § 171 Abs. 1 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter vertreten.

77

2) Die Anzahl der Stimmen der Verbandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer Einwohner. Bei Verbandsmitgliedern gemäß § 1 a Abs. 2 beschränkt sich die Anzahl der für die Verbandsmitglieder zu berücksichtigenden Einwohner auf die dort genannten OT/OL. Die Städte und Gemeinden haben bis 500 Einwohner eine Stimme und je weiterer angefangener 500 eine weitere Stimme. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt, hilfsweise die von den Ämtern oder Städten, fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 30.06. des jeweiligen Jahres, die vom 01.01. des folgenden Jahres an für die Stimmenzahl zugrunde zu legen sind. Soweit der Bürgermeister des Verbandsmitglieds bzw. sein Stellvertreter im Amt in der Verbandsversammlung anwesend sind, nehmen diese die Stimmen wahr.

78

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Für die Abgabe dieser Stimmen ist die Anwesenheit eines Vertreters des Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung ausreichend."

79

Diese Regelung hat zur Folge, dass bei Anwesenheit des Bürgermeisters bzw. seines Vertreters die gemäß § 4 Abs. 1 VS 2008 entsandten weiteren Vertreter faktisch stimmrechtslos sind. Denn nach der Regelung wäre selbst im Falle einer internen Einigungspflicht der Vertreter eines Verbandsmitglieds entsprechend der Pflicht zur einheitlichen Abgabe der Stimmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 VS 2008 die Außenvollmacht des Bürgermeisters unbeschränkt. Diese Stimmrechtsregelung ist mit § 156 KV M-V nicht vereinbar. § 156 KV M-V sieht ersichtlich keine stimmrechtslosen Vertreter in der Verbandsversammlung vor. Zwar ist es dem Zweckverband freigestellt, die Entsendung weiterer Vertreter zu regeln. Wenn diese jedoch geregelt werden, muss ihnen dasselbe Stimmrecht zustehen wie den gesetzlich zwingend vorgesehenen Vertretern. Dies ergibt sich sowohl aus ihren Befugnissen gemäß §§ 154, 23 Abs. 2 KV M-V als auch aus der Regelung des § 156 Abs. 8 Satz KV M-V. Die in der letztgenannten Vorschrift enthaltene Regelung, dass die Verbandssatzung die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen kann, setzt denklogisch voraus, dass zunächst jeder Vertreter ein eigenes Stimmrecht hat. Dies bedeutet in dem vom Zweckverband gewählten Fall, wonach ein Verbandsmitglied mehrere und auch von der Zahl der Vertreter abweichende Stimmen haben kann, dass diese nur von den Vertretern gemeinsam abgegeben werden können. Mithin hat jede Uneinigkeit zur Folge, dass die Stimmen des Verbandsmitglieds nicht im Abstimmungsergebnis berücksichtigt werden können. Dies ist der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 VS 2008 aber im Wege der Auslegung nicht mehr zu entnehmen. Die darin für den Fall seiner Anwesenheit geregelte alleinige Stimmrechtswahrnehmung durch den Bürgermeister ist mit dem Regelungssystem der §§ 154, 156 KV M-V nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Da die Verbandssatzung aber auch im Falle der Nichtigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 4 VS 2008 vollständig ist, hat die Unwirksamkeit der Regelung nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur die Unwirksamkeit der einzelnen Regelung und nicht der gesamten Satzung zur Folge.

80

Weitere Rechtsfehler der Verbandssatzung sind aus der Sicht der Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die in § 16 VS 2008 geregelte öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und in sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen im Internet. Diese Bekanntmachungsform ist nach § 3 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 8 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 ausdrücklich zugelassen. Die darin enthaltenen inhaltlichen Vorgaben werden von der VS 2008 vollständig umgesetzt. Da die KV-DVO keine weiteren Voraussetzungen bezüglich struktureller Merkmale der von der Veröffentlichung betroffenen Personenkreise - insbesondere eine bestimmte durchschnittliche Mindestverbreitung von Internetanschlüssen in der Bevölkerung - normiert, vermag die Argumentation nicht durchzugreifen, dass die ländliche Struktur des Zweckverbandes einer solchen Bekanntmachungsform entgegenstehe. Die Regelung der Internet-Bekanntmachung in der KV-DVO ist auch ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass diese Bekanntmachungsform unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der betroffenen Personenkreise in rechtlich relevanter Weise hinter den Standards der anderen zugelassenen Bekanntmachungsformen zurückbleibt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Fall ergänzend immer auch der - wenn auch ggf. kostenpflichtige - Bezug der Satzungen von der Körperschaft in Papierform vorgesehen ist (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 KV-DVO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass immer noch ein maßgeblicher Teil der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Abgabenpflichtigen nicht über einen Internetanschluss verfügt, ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in rechtlich relevanter Weise weniger zumutbar als z.B. im Falle der Veröffentlichung in Tageszeitungen, die erfahrungsgemäß auch nicht von jedermann bezogen werden.

81

Eine Unklarheit der Vertretungsregelung bezüglich der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 VS 2008 vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus § 6 Abs. 3 VS 2008 ergibt sich zweifelsfrei, dass jedes Vorstandsmitglied einen Vertreter in dieser Funktion hat, d.h. ein Bürgermeister, der Vorstandsmitglied ist, nicht durch seinen Vertreter im Amt als Bürgermeister sondern durch ein von der Verbandsversammlung gewähltes stellvertretendes Vorstandsmitglied vertreten wird. Dabei ist es unschädlich, dass das Wahlverfahren nicht in der VS 2008 selbst geregelt ist, weil die Wahl des Verbandsvorstandes in § 159 Abs. 4 KV M-V normiert ist.

82

Mängel bezüglich der konkreten Internetveröffentlichung der BGS-TW 2008/2 sind nicht erkennbar. Die Satzungen des Zweckverbandes können aus dem Menü der Homepage heraus mit einem Anwendungsbefehl erreicht werden. Sie sind sowohl in der Veröffentlichungsform als auch in einer Lesefassung hinterlegt.

83

bb) Die BGS-TW 2008/2 leidet jedoch an inhaltlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

84

Der vom Zweckverband normierte Beitragsmaßstab ist unvollständig, weil die in § 5 Abs. 4 c) aa) BGS-TW 2008/2 geregelte Tiefenbegrenzung von 40 m methodisch fehlerhaft ermittelt worden und deshalb unwirksam ist. Nach Abschnitt 6 des Berichts über die Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung der Firma B... GmbH vom 13. Oktober 2008 sowie den in den beigezogenen Beiakten 19 und 20 des Verfahrens 8 A 709/06 befindlichen Berechnungen ist die Tiefenbegrenzungsregelung überprüft worden. Diese Überprüfung ist jedoch methodisch fehlerhaft erfolgt. Die rechnerisch ermittelte durchschnittliche Bebauungstiefe der Grundstücke die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, von 38,75 m (siehe BA 19, Bl. 1) beruht nämlich zur Überzeugung der Kammer auf einer fehlerhaften arithmetischen Mittelung der auf den Grundstücken vorgefundenen tatsächlichen Bebauung. Den Unterlagen und Luftbildern lässt sich entnehmen, dass Grundstücke, deren Bebauung in 20 m Grundstückstiefe endet, mit diesem Wert ebenso ungefiltert in die Berechnung eingestellt worden sind wie Grundstücke, deren Bebauung erst in 50 oder 60 m Tiefe endet. Eine solche rein arithmetische Berechnung trägt jedoch dem rechtlich vorgeprägten Begriff des Innenbereichs nicht hinreichend Rechnung. Wenn man unter diesem Gesichtspunkt eine Straße betrachtet, von der aus Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, so ist der Innenbereich nicht für jedes Grundstück in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauung gesondert zu bestimmen. Es ist vielmehr eine rechtliche Vorbetrachtung vorzunehmen, ob eine tiefere Bebauung auf mehreren Grundstücken die Innenbereichsbestimmung für alle Grundstücke der Umgebung prägt, oder sie so vereinzelt ist, dass nur die im Übrigen vorhandene straßennahe Bebauung innenbereichsprägend ist. Dies kann dazu führen, dass aufgrund einer prägenden Hinterbebauung auch Grundstücke, die nur straßennah bebaut sind, mit einer größeren zulässigen Bebauungstiefe in die Ermittlung einzustellen sind, weil sie nach Innenbereichsmaßstäben bis in diese Tiefe nutzbar sind. Demgegenüber ist den Auflistungen zufolge erkennbar eine solche Vorbetrachtung nicht erfolgt, sondern für jedes benachbarte Grundstück eine eigenständige Bebauungstiefe in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauung erhoben worden. Dies führt tendenziell dazu, dass die durchschnittliche Bebauungstiefe zu kurz angenommen wird, weil die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zu eng betrachtet und insbesondere auch die zum Innenbereich zugehörigen Flächen der gebäudeakzessorischen Nutzung nicht mit einbezogen werden. Angesichts dieses methodischen Fehlers ist die Festsetzung der Tiefenbegrenzungsregelung unter Vorteilsgesichtspunkten nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Es spricht einiges dafür, dass bei der notwendigen rechtlich vorgeprägten Betrachtung des Innenbereichs eine größere durchschnittliche Bebauungstiefe anzunehmen ist.

85

Weiterhin ist der Beitragssatz methodisch fehlerhaft ermittelt und deshalb unwirksam festgesetzt worden. Obwohl der Zweckverband den Bedenken des Gerichts zur Kalkulation des Beitrages in vieler Hinsicht Rechnung getragen hat, ist festzustellen, dass ein Teil des als umlagefähig in die Kalkulation eingestellten Aufwandes nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht berücksichtigungsfähig ist. Dies betrifft die bei Gründung des Zweckverbandes übernommen Verbindlichkeiten zur Finanzierung des Altvermögens, die mit ca. 2,5 Mio. € in die Kalkulation eingestellt worden sind (vgl. Erläuterungsbericht S. 39 ff.). Hierzu ist grundsätzlich folgendes anzumerken: Das Einstellen eines Wertes der Altanlage ist nur zulässig, soweit diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132). Grundsätzlich sind nur Kosten beitragsfähig, die dem Betreiber der Anlage nach der Wende für die Schaffung der öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Hierzu zählen allerdings auch Altschulden, die mit einer übernommenen Anlage ebenfalls übernommen worden sind (vgl. Aussprung a. a. O., § 9 Rn 3.5.6.). Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber, den Wert seiner übernommenen Anlage zu ermitteln hat und die diesbezüglichen übernommenen Verbindlichkeiten dem gegenüber zu stellen hat. Übernommene Altverbindlichkeiten sind als Investitionsaufwand beitragsfähig, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen (OVG Weimar, Urt. v. 21.6.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 212). Der Beklagte hat Altschulden in Höhe von insgesamt 2.748.275,56 € vom vorherigen Wasserversorger, der Westmecklenburgischen Wasserwerke (WMW) übernommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Verbindlichkeiten Der Beklagte hat hierzu erklärt, dass sich die Verbindlichkeiten keinem konkreten Anlagenbestandteil zuordnen lassen und auch keine Zuordnung zwischen Trink- und Abwasseranlagen erfolgen kann. Deshalb ist eine rechnerische Zuordnung nach dem Verhältnis der Verbindlichkeiten zum Wert der übernommenen Anlagen für die Trink- uns Abwassersparte erfolgt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Die Kammer versteht die oben zitierte Rechtsprechung so, dass eine unmittelbare Zuordnung der Kredite zu bestimmten Anlagenteilen erfolgen muss. Eine Aufteilung nach Erfahrungssätzen, dass ein circa verhältnismäßiger Anteil auf die Trinkwasseranlage und ein anderer Anteil auf die Schmutzwasser- bzw. andere Anlagenteile erfolgt, reicht hier nicht aus. Eine derartige Auffassung verkennt die Regelung des § 9 Abs. 2 KAG M-V, nach der nur tatsächlich entstandene Kosten eingestellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass kalkulatorisch oder kaufmännisch errechnete Kosten nicht eingestellt werden dürfen sondern nur die hierzu entstehenden tatsächlichen Kosten. Deshalb können die auf die Altanlage tatsächlich entstehenden Kosten eingerechnet werden, soweit eine Zuordnung konkret möglich ist. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Dabei ist der Kammer sehr wohl bewusst, dass es demgemäß keinem Zweckverband, der Anlagen und Kredite der WMW übernommen hat, gelingen dürfte, die Altverbindlichkeiten konkret darzulegen, da die Buchführung der WMW eine Dokumentation insoweit nicht nachvollziehen lässt.

86

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt hingegen die Tatsache, dass der Beklagte Aufwendungen und Erträge aus dem Zeitraum der privatrechtlichen Betätigung nicht gesondert im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigt hat. Es gibt nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der eingangs genannten Rechtsgrundsätze bei einem Wechsel vom Zivilrecht in das öffentliche Recht (s.o. I.) keinen Rechtsgrund, der dem Beklagten die Beitragskalkulation auf der Grundlage einer Globalkalkulation verwehrt. Tatsächlich aufgrund des Systemwechsels ggf. zu verzeichnende Einnahmeausfälle sind nicht in die Kalkulation einzustellen, weil diese gemäß § 9 KAG M-V strikt nach Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erstellen ist. Sollten sich die Leistungspflichten tatsächlich in maßgeblichem Umfang allein nach zivilrechtlichen Regelungen aus der Zeit der privatrechtlichen Betätigung von 1993 bis Ende 2000 bestimmen und zudem zu einer Unterdeckung gegenüber der Refinanzierung nach Beitragsrecht führen, müsste dies vielmehr jenseits der Kalkulation vom Zweckverband als ein besonderes Problem der Refinanzierung abgearbeitet werden. Soweit diese Kosten weder als Beiträge noch als Gebühren berücksichtigungsfähig sein sollten, ist ggf. auf das Mittel der Verbandsumlage zurückzugreifen.

87

III. Auch die Heranziehungsbescheide vom 24. November 2003, BAW ..., über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil die "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung -" vom 16. August 2001 in der insoweit maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 4. September 2002 (im Folgenden: BGS-AW 2002) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar war. Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei ebenfalls das seinerzeit gültige Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522; im Folgenden: KAG M-V 1993). Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V 1993 genügt die BGS-AW 2002 nicht.

88

1. a) Die gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendige Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 7 BGS-AW 2002 widerspricht den zwingenden Vorgaben des § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993. Die Vorschrift lautet:

89

"Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter, sowie der Wohnung- oder Teileigentümer. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig."

90

Fehlerhaft ist insoweit, dass die Beitragspflicht der Wohnungs- und Teileigentümer entgegen § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993 nicht auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt und zudem die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger im Übrigen nicht normiert ist.

91

b) Hinsichtlich der Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 4 BGS-AW 2002 verstößt die Regelung in Buchst. e) für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs liegen, gegen den Gleichheitssatz. Die Vorschrift lautet:

92

"e) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfs (§ 33 BauGB) liegen, ist zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nicht auf die nach dem Planentwurf vorgesehenen Festsetzungen der Nutzung abzustellen, sondern die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für:

93

aa) B-Pläne, wenn das Grundstück im Bereich eines B-Planes liegt,

94

bb) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn das Grundstück in diesem Bereich liegt,

95

cc) den Außenbereich, soweit das Grundstück hierin liegt,"

96

Diese Regelung ist aus den den bereits zur inhaltsgleichen Regelung der Beitrags- und Gebührensatzung Trinkwasser genannten Gründen nicht vorteilsgerecht und deshalb nichtig (s.o. II.1.b))

97

c) Die vorgenannten Fehler betreffen jeweils die gesamte Wirksamkeit der Beitragssatzung. Denn die Satzung ist ohne diese Regelungen in ihrem nach § 2 Abs. 1 KAG M-V 1993 notwendigen Kernbereich nicht vollständig. Deshalb kann eine satzungserhaltende Teilnichtigkeit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht angenommen werden. Sie führen deshalb zu ihrer Nichtigkeit. Auf die Frage, ob die Regelung des Entstehens der Beitragspflicht gemäß § 4 BGS 2003 mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 7 KAG M-V 1993 vereinbar ist, kommt es demnach nicht mehr an.

98

2. Auch die darauffolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind in so schwerwiegender Weise fehlerhaft und mit höherrangigem Recht unvereinbar, dass sie - den Beitragsteil der Satzung betreffend - insgesamt unwirksam sind.

99

a) Die weiteren Änderungssatzungen der BGS-AW 2002 enthalten weiterhin die unter III.1. genannten Fehler.

100

b) Die nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Schmutzwasser vom 17. Dezember 2007 und 7. April 2008 können bereits deshalb nicht als Rechtsgrundlagen herangezogen werden, weil sie nicht eine zentrale öffentliche Anlage der Abwasserbeseitigung sondern allein eine zentrale öffentliche Anlage der Schmutzwasserbeseitigung als Gegenstand der Beitragspflicht definieren. Damit unterscheiden sich die Anlagenbegriffe in maßgeblicher Weise, weil in den neueren Satzungen die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in die öffentliche Einrichtung einbezogen ist.

101

c) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom 17. Oktober 2008 (im Folgenden: BGS-AW 2008) kann nicht mit Erfolg als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. Zwar ist hier wieder die Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserentsorgung geregelt, doch ist zumindest der Beitragssatz gemäß § 6 BGS-AW 2008 unwirksam festgesetzt. Eine einheitliche Festsetzung eines Beitragssatzes für die zentrale Abwasserbeseitigung setzt voraus, dass die Entsorgungsgebiete für Schmutzwasser und Niederschlagswasser deckungsgleich sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Wenn sich aber die Entsorgungsgebiete unterscheiden, sind entweder getrennte Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeiträge oder aber zumindest aufgegliederte Teilbeiträge zu erheben (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 9 Anm. 2.4.7).

102

Dies kann vorliegend auch nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung so gering seien, dass sie vernachlässigt werden dürften. Die ermittelten beitragsfähigen Aufwendungen für die private Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 3.220.941,95 € (vgl. Bericht über die Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung der Firma B... GmbH, Oktober 2008, S. 32, in: BA 24 zu 8 A 709/06) können nicht einfach in Relation zu den Aufwendungen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 56.747.870,33 € gesetzt werden, weil sie sich nach den Angaben des Beklagten nur auf etwa 1/3 der Beitragsfläche beziehen. Damit ist zumindest der Vorteil der nicht gesondert veranlagten Grundstücke, deren Niederschlagswasser zentral entsorgt wird, nicht zu vernachlässigen.

103

Die Nichtigkeit der Regelung des Beitragssatzes hat als zentraler Bestandteil der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V die Unwirksamkeit der gesamten Satzung - die Beitragsbestimmungen betreffend - zur Folge.

104

IV. Schließlich können auch die Kostenerstattungsansprüche für den Hausanschluss nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden. Für den Zeitpunkt des Erlasses der Heranziehungs- und Widerspruchsbescheide ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass die Satzung keine wirksame Bestimmung des Kostenpflichtigen enthält. Weil § 11 BGS-AW 2002 keine eigene Bestimmung des Beitragspflichtigen enthält, müsste insoweit auf § 7 BGS-AW 2002 zurückgegriffen werden. Da diese Regelung aber aus den o.g. Gründen nichtig ist (s.o. III.1.a)), fehlt es auch insoweit an einer wirksamen Bestimmung des Kostenerstattungspflichtigen.

105

Die nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen Schmutzwasser vom 17. Dezember 2007 und 7. April 2008 können ebenfalls nicht als Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, handelte es sich bei der Maßnahme um einen sog. Umschluss einer vorhandenen Entwässerungsleitung (Hausanschluss) an einen neuen Abwasserkanal in der Straße (vgl. BA 1, Bl. 17 Pos. 01.09..0220). Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nach seiner Kenntnis in diesem Gebiet zuvor keine zentrale Abwasserbeseitigung gegeben habe, doch hat er keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das Grundstück der Kläger zuvor der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung zugehörig war. Die von Klägerseite vorgetragene zuvor vorhandene Gruppenkläranlage spricht vielmehr dafür, dass es sich bereits um eine primitive öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung in den Sinne handelte, dass das Abwasser vom Grundstück durch einen Kanal in eine zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehörende Anlage geleitet wurde. Ob diese dann in der Art einer Fäkalgrube entsorgt wurde, ist für die rechtliche Betrachtung ohne Belang.

106

Dieser Umschluss ist unter der Geltung des KAG M-V 2005 nicht mehr kostenerstattungsfähig.

107

Die Kammer hat diesbezüglich in ihrem Urteil vom 8. Juni 2007, Az. 8 A 381/07, Folgendes entschieden:

108

"3. Die angefochtenen Bescheide können auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 11 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Beitrags- und Gebührensatzung - vom 15.12.2005 (im Folgenden: AS 2006), die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, Bestand haben.

109

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die vorgenommene Maßnahme entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung als Umbau des Hausanschlusses im Sinne des § 11 Abs. 3 2. Alt. AS 2006 und nicht als - teilweise - Erneuerung des Hausanschlusses zu qualifizieren ist. Eine Erneuerung im Rechtssinne des Kommunalabgabengesetzes liegt nur dann vor, wenn eine nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzte und - in der Regel - nicht mehr funktionstüchtige Anschlussleitung durch eine neue Leitung ersetzt wird (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Kommentar, Stand: Mai 2007, § 10 Nr. 7.8.2.4). Eine Abnutzung des alten Hausanschlusses als Grund für die Erneuerung der Leitung ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch in substantiierter Weise aus dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Alleiniger Grund für die angefallenen Arbeiten ist vielmehr demnach der notwendige Umschluss an die neue Hauptversorgungsleitung. Damit handelt es sich um eine Umbaumaßnahme gemäß § 11 Abs. 3 AS 2001. Soweit der Hausanschluss infolge der abweichenden Lage der Hauptversorgungsleitung nunmehr länger hergestellt werden musste, kann allenfalls noch der Tatbestand der Erweiterung, der ebenfalls in § 11 Abs. 3 AS 2001 geregelt ist, in Betracht gezogen werden.

110

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist der Beklagte allerdings nicht aufgrund des § 10 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067 - AVBWasserV) an einer Regelung über die Kostenerstattungspflicht für Umbaumaßnahmen an Hausanschlüssen über die erstmalige Herstellung hinaus gehindert. Denn die Regelung durch Satzung ist als gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts im Sinne von § 35 Abs. 1, 2. Halbsatz AVBWasserV zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, Az.: 8 C 2/88, KStZ 1990, 131, zit. nach JURIS) mit der Folge, dass sie vom Anwendungsbereich des § 10 AVBWasserV unberührt bleibt.

111

§ 11 AS 2006 ist aber insoweit nicht mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005, S. 146; im Folgenden: KAG 2005) vereinbar, als darin die Kostenerstattungspflicht für den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt ist. Die Überprüfung der AS 2006 hat allein am Maßstab des KAG 2005 zu erfolgen, weil der Beklagte zuvor aus den o.g. Gründen keine gültige Satzung hatte und demgemäß die Übergangsregelung des 22 Abs. 2 KAG 2005 keine Anwendung findet.

112

Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Bestimmung des Maßstabes für die Inanspruchnahme der Kostenerstattungspflichtigen gemäß §§ 11 Abs. 4 i.V.m. 7 AS 2006 im Sinne der obigen Ausführungen zur AS 2001 bestehen nicht, weil § 7 AS 2006 nunmehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG 2005 vollinhaltlich entspricht.

113

§ 10 Abs. 1 KAG bestimmt, dass für den "Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen anzuschließen," Kostenerstattung gefordert werden kann, wenn der Hausanschluss nicht in die Einrichtung mit einbezogen ist. Letzteres ist hier der Fall: § 2 der Satzung über den Anschluß der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsleitung und über die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust (ZkWAL) - Wasserversorgungssatzung - vom 7. Februar 2001 regelt, dass sowohl der öffentliche Teil des Hausanschlusses (bis zur Grundstücksgrenze) als auch dessen privater Teil nicht Teil der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Wasserversorgungssatzung sind.

114

§ 10 KAG 2005 lässt jedoch nach seinem Wortlaut und seiner Systematik nur die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines oder ggfs. weiterer Hausanschlüsse sowie für deren Beseitigung zu. Der Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen oder gar deren Unterhaltung sind in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG 1991 nicht mehr kostenerstattungsfähig (vgl. auch Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 10, Ziff. 7.8). Zwar könnte der "Aufwand ... ein Grundstück ... anzuschließen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz KAG 2005 auch noch dahingehend ausgelegt werden, dass unter dem "Anschließen" auch das "Angeschlossenhalten" zu verstehen ist. Dem steht jedoch die Regelung zur Entstehung des Erstattungsanspruchs "... mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung ..." in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 2005 entgegen. Wenn alle Maßnahmen des Angeschlossenhaltens mit in die Regelung einbezogen würden, könnte eine endgültige Herstellung, die bezüglich der erstmaligen Herstellung klar definierbar ist, nicht mehr festgestellt werden, weil die einmal hergestellte Anlage eben im Laufe der Zeit weiteren Änderungen zur Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit unterliegt. Zudem ist die noch offenere Formulierung des § 10 Abs. 2 KAG 1993, in der von endgültiger Herstellung und (Maßnahmen) "im übrigen" die Rede ist, nunmehr in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 2005 konkret auf die endgültige Herstellung und die Beseitigung von Anschlüssen begrenzt worden.

115

Aus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 2005, wonach auf den Erstattungsanspruch "die Vorschriften dieses Gesetzes" entsprechend anzuwenden sind, kann die Befugnis zur Kostenerstattung für Umbaumaßnahmen ebenfalls nicht hergeleitet werden. Denn es gibt keine einheitlichen Regelungen des KAG 2005, die einer entsprechenden Anwendung für den Kostenerstattungsanspruch zugänglich sind. Zwar sind in § 7 Abs. 1 KAG 2005 auch Umbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen als beitragsfähige Maßnahmen aufgeführt, doch während in § 8 Abs. 1 KAG 2005 der Umbau öffentlicher Straßen beitragsfähig ist, können gemäß § 9 Abs. 1 KAG 2005 nur Maßnahmen zur Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen der leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser u.a. zur Erhebung von Beiträgen berechtigen. Damit fehlt es bereits an einer allgemeinen analogiefähigen Vorschrift, auf die Bezug genommen werden könnte. Die hier sachnäher anmutende Vorschrift des § 9 Abs. 1 KAG 2005 enthält zudem eine Beschränkung, die gerade die Kostenerstattungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen an Hausanschlüssen ausschließen würde (so auch Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 10 KAG, Nr. 7.8.2). Von diesem Ansatz ausgehend können Kostenerstattungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 ff. KAG 2005 mithin allein für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses bzw. weiterer Hausanschlüsse sowie für deren Beseitigung erhoben werden. Für andere Maßnahmen gewährt § 10 KAG 2005 hingegen keine Rechtsgrundlage (offen gelassen lediglich für Erneuerungen: Aussprung/Siemers/ Holz, a.a.O., § 10 Ziff. 7.8, insbesondere 7.8.2.1 und 7.8.2.4). Selbst wenn man die durchgeführte Maßnahme zu einem Teil als Erweiterung im Sinne des § 11 Abs. 3 AS 2006 ansehen wollte, führte dies mithin zu keinem anderen Ergebnis.

116

Da § 11 AS 2006 nicht mit § 10 KAG 2005 vereinbar und somit nichtig ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die zu "satzungsloser Zeit" ergangene Umbaumaßnahme sowie die ebenfalls vor dem Inkrafttreten der AS 2006 erlassenen Ausgangsbescheide noch auf diese gestützt werden könnten, obwohl die Satzung nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, nicht mehr an."

117

Diese Rechtsauffassung trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den vorliegenden Fall zu.

118

V. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß


(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 9 Baukostenzuschüsse


(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtliche

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 1 Gegenstand der Verordnung


(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 25. Jan. 2007 - 4 A 217/06

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 05. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 werden aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Jan. 2016 - 4 A 2054/13

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in

Referenzen

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.

(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 05. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ..., ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von ... qm.

3

Am 12. November 2003 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland die "Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 13. November 2003 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 13. November 2003 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 21. November 2003 in der "Schweriner Volkszeitung" öffentlich bekannt gemacht wurde.

4

Am 11. August 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 31. August 2005 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 31. August 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und 30. September 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

5

Am 12. November 2003 beschloss die Verbandsversammlung die "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 13. November 2003 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 13. November 2003 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 20. November 2003 bzw. am 22./23. November 2003 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

6

Am 02. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 08. Dezember 2004 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 25. Januar 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 05./06. Februar 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

7

Am 11. August 2005 beschloss die Verbandsversammlung die "2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2005 angezeigt, am 31. August 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 01./02./03. Oktober 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

8

Am 30. November 2005 beschloss die Verbandsversammlung die "3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung", die am 12. Dezember 2005 dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern angezeigt, am 12. Dezember 2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 23. Dezember 2005 in der "Schweriner Volkszeitung" veröffentlicht wurde.

9

Mit "Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung" vom 05. September 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das oben bezeichnete, im Entsorgungsbereich 1 liegende Grundstück in Höhe von ... Euro heran.

10

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08. September 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006, zugegangen am 17. Januar 2006, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers war hiernach die "Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" in der Fassung der 1. Änderungssatzung (im folgenden: ABS) i.V.m. der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" in der Fassung der 3. Änderungssatzung (im folgenden: BS), die zur Schmutzwasserbeseitigung drei öffentliche Einrichtungen (sog. Entsorgungsbereiche) vorsehen.

11

Am 16. Februar 2006 hat der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die BS erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Beitragsmaßstabes. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 BS stehe im Widerspruch zu dem § 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BS. Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BS würde in den Fällen, in denen beispielsweise die Höhen sämtlicher Geschosse 2,30 m unterschritten, die Firsthöhe durch 2,60 dividiert und die sich danach ergebende Bruchzahl auf ganze Zahlen abgerundet. Sei das Grundstück danach ausschließlich mit einem Gebäude bebaut, das lediglich eine Geschosshöhe von 2,20 m aufweise, verbleibe unter Berücksichtigung eines Quotienten von 2,60 kein Vollgeschoss auf dem Grundstück. Sei das Grundstück mit einem Bauwerk bebaut, das zwei Geschosse aufweise mit Höhen von jeweils unter 2,20 m, d.h. insgesamt 4,40 m, wäre das Grundstück mit einem Bauwerk bebaut, dass als mit einem Vollgeschoss bebaut gelte. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 BS solle hingegen ein Grundstück, auf dem vor dem 30. April 1994, dem Inkrafttreten der Landesbauordnung (LBauO M-V), ein Bauwerk errichtet worden sei, mit einem Geschoss in der Höhe von 2,20 m als ein Vollgeschoss angerechnet werden. Soweit das Gebäude zwei Geschosse mit jeweils 2,20 m Höhe, d.h. insgesamt 4,40 m Höhe aufweise, solle das Grundstück als mit zwei Vollgeschossen bebaut gelten. Der Beitragsmaßstab sei damit insbesondere für Grundstücke, auf denen vor dem 30. April 1994 ein Bauwerk errichtet worden sei, nicht hinreichend bestimmt.

13

Dies gelte umso mehr, da dem § 5 Abs. 5 Satz 4 BS nicht einmal hinreichend deutlich zu entnehmen sei, mit wie vielen Vollgeschossen bebaut diejenigen Grundstücke gelten sollen, auf denen vor dem 30. April 1994 ein Gebäude errichtet worden sei.

14

Darüber hinaus verstoße § 5 Abs. 5 Satz 4 BS gegen das Gleichheitsgebot. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BS fänden für die Berechnung der Vollgeschosse bei Bauwerken, die nach dem 30. April 1994 errichtet worden seien, ausschließlich die Vorschriften der LBauO M-V Anwendung. Es sei nicht erkennbar, warum bei Grundstücken, die vor dem 30. April 1994 bebaut worden seien, beispielsweise mit Räumen, die nach der LBauO M-V keine Geschosse seien (§ 2 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 7 Satz 2 LBauO M-V), als Vollgeschosse gelten sollten.

15

Die BS verstoße außerdem gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 29. Januar 1997 habe noch eine Unterteilung in sieben Entsorgungsbereiche vorgenommen. Dem Entsorgungsbereich 5 hätten beispielsweise die Kommunen Böken (Teilgebiet), Grambow (Teilgebiet) und Wessin (Teilgebiet) angehört. Der Beitragssatz für diese Kommunen habe insgesamt 4,51 Euro/qm betragen (3,63 Euro/qm Kanalbaubeitrag; 0,89 Euro/qm Kläranlagenbeitrag). Gemäß § 1 der nunmehr geltenden BS gehörten die Kommunen dem Entsorgungsbereich 2 an mit einem Anschlussbeitrag in Höhe von 9,66 Euro/qm. Er liege damit um 5,15 Euro/qm höher als der in der ursprünglichen Satzung vom 29. Januar 1997. Eine Rechtfertigung für diese Erhöhung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemessen an dem durch das Grundgesetz normierten Schlechterstellungsverbot sei der von dem Beklagten mit Rückwirkung festgesetzte Beitragssatz rechtswidrig und die BS damit nichtig. Äußerst vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

16

Es fehle zudem eine ortsgesetzgeberische Entscheidung unter Beachtung des bestehenden Organisationsermessens darüber, dass technisch getrennte Anlagen eine Einrichtung im rechtlichen Sinne bilden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die Zusammenfassung der jeweiligen im Verbandsgebiet unterschiedlich arbeitenden Anlagen in drei Entsorgungsbereichen eine nicht mehr ermessensfehlerfreie Entscheidung darstelle. Unabhängig davon hätte die Zusammenfassung der jeweiligen Einrichtungen eine gesonderte Entscheidung durch die Verbandsversammlung erfordert.

17

Es wird bestritten, dass die Kalkulation rechtmäßig sei.

18

Nach der BS des Beklagten umfassten die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen die Grundstücke der in der Satzung benannten Gemeinden, Ortsteilen und Ortslagen, die durch einen betriebsfertigen Hauptentwässerungskanal erschlossen seien. Folglich könne die Kalkulation des Beitragssatzes auch nur diejenigen Investitionen und Aufwendungen für diejenigen Flächen berücksichtigen, deren Grundstücke bereits angeschlossen seien. Ausweislich des Schlussberichtes des Beklagten zur BS des Jahres 2003 seien jedoch auch Investitionen und Aufwendungen für die zukünftige Erschließung von Flächen mit in die Kalkulation einbezogen worden. Investitionen und Aufwendungen für Flächen, die erst zukünftig durch einen betriebsfertigen Hauptentwässerungskanal erschlossen würden, seien jedoch nicht Bestandteil der jetzt bestehenden öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Eine Berücksichtigung dieser Kosten und Flächen bei der Kalkulation sei daher ausgeschlossen.

19

Zudem sei die Herstellung der Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in vielen Gemeinden, beispielsweise Grambow und Banzkow, bereits vor 1989 erfolgt. Bei der Übernahme der Einrichtungen durch den Zweckverband seien zunächst ganz überwiegend keine Kosten entstanden, diese seien erst in der Folgezeit nach 1993 entstanden durch Arbeiten an der bereits betriebsfertig hergestellten Anlage. Diese Kosten beträfen insoweit nicht die Herstellung, sondern die Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtung.

20

Es sei auch davon auszugehen, dass die Flächen nicht zutreffend ermittelt worden seien. Der Beklagte habe nur diejenigen Flächen in die Kalkulation mit einbezogen, in denen tatsächlich Aufwendungen und Kosten dokumentiert worden seien. Flächen, für deren Erschließung keine Aufwendungen tatsächlich dokumentiert worden seien, seien in der Kalkulation - zumindest teilweise - nicht einbezogen worden.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid vom 05. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2006 aufzuheben.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Er trägt im Wesentlichen vor, dass die in § 5 Abs. 5 BS enthaltene Definition eines Vollgeschosses der Mustersatzung entspreche. Es bestehe auch kein Widerspruch in § 5 Abs. 5 zwischen den Sätzen 2 und 3 einerseits und dem Satz 4 andererseits. Der Satz 4 habe erklärenden Charakter, nämlich, dass bei Nichtfeststellung eines Vollgeschosses bei Gebäuden, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, die Mindesthöhen von der Regelung der gültigen LBauO abweichen können. Die Anzahl der Vollgeschosse würde sich auch in diesem Fall nach der Vorschrift des Satzes 2 ergeben. Die von dem Kläger gezogenen Schlussfolgerungen träfen nicht zu. Es finde keine unterschiedliche Behandlung der Grundstücke zum Nachteil der Grundstückseigentümer statt, deren Gebäude vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien. Damit verstoße der § 5 Abs. 5 Satz 4 BS auch nicht gegen das Gleichheitsgebot.

26

Es bestehe auch keine Diskrepanz zwischen § 1 Abs. 2 a ABS und § 1 BS. Der Zweckverband betreibe gemäß § 1 Abs. 2 a ABS drei öffentliche zentrale Einrichtungen zur Beseitigung des Schmutzwassers. Diese unterschieden sich nach den technischen Entsorgungsbereichen und deren örtlicher Ausdehnung entsprechend der BS. In § 1 BS finde sich die Formulierung "geplante Kläranlagen". In dieser Formulierung seien damit auch die erforderlichen übrigen öffentlichen Einrichtungen, wie Hauptentwässerungskanäle, eingeschlossen, so dass die Kalkulation die noch erforderlichen Investitionen einerseits und den Flächenzuwachs andererseits berücksichtigt habe. Dies sei auch aus der Kalkulation ersichtlich.

27

Die BS verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Gemäß § 21 BS trete die Beitragssatzung Schmutzwasser ohne Rückwirkung am 01. Dezember 2003 in Kraft. Nach § 4 BS entstehe die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. Hierbei werde nach der geltenden Rechtsprechung immer von dem Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung ausgegangen. Die vorherige Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Januar 1997 habe nicht diesen Anforderungen entsprochen. Insoweit verbiete sich jeder Vergleich.

28

Nach dem durch die Verbandsversammlung frei zu entscheidenden Organisationsprinzip hinsichtlich der Erfassung und Zuordnung der Mitgliedsgemeinden zu bestimmten Kläranlagen, die sich in ihrer Arbeitsweise und Reinigungsleistung unterschieden, enthalte die BS nur noch drei Entsorgungsbereiche. Hierauf sei auch die Kalkulation innerhalb der drei Entsorgungsbereiche aufgebaut. Sie umfasse den Zeitraum bis zum Jahre 2010 bzw. 2011. Auf der Grundlage dieser Zuordnung zu den drei Entsorgungsbereichen sei der Anschlussbeitragsbescheid an den Kläger erlassen worden. Im Übrigen treffe der in der Klagebegründung beispielhaft gezogene Vergleich mit dem Entsorgungsbereich 5 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 29. Januar 1997 auf das Grundstück des Klägers in der Gemeinde ... nicht zu, denn diese Gemeinde habe auch nach der alten Beitragssatzung vom 29. Januar 1997 zum Entsorgungsbereich 1 gehört. Eine Vergleichsberechnung mit unwirksamen Vorgängersatzungen sei nicht erforderlich, da die Höhe der Beitragsforderung von dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abhängig sei, der wiederum das Bestehen einer ersten wirksamen Satzung voraussetze. Von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes wegen Nichtbeachtung des Rückwirkungs- bzw. Schlechterstellungsverbotes könne demnach keine Rede sein.

29

Der Einwand der Verjährung werde zurückgewiesen. Der Anschlussbeitragsbescheid sei innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung bekannt gegeben worden.

30

Der Entsorgungsbereich 1 umfasse alle Kommunen ohne eigene Kläranlagen. Das Schmutzwasser dieser Kommunen werde in die Kläranlage Schwerin geleitet. Bei der Einordnung der einzelnen Kläranlagen in die Entsorgungsbereiche 2 und 3 sei auf die rechtlichen Erfordernisse gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer - Abwasserverordnung - abgestellt worden. Bei der Zusammenfassung der drei Entsorgungsbereiche seien demnach konsequent die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt worden.

31

Hinsichtlich der Einordnung in insgesamt drei Entsorgungsbereiche nach Arbeitsweise und Reinigungsleistung liege eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verbandsversammlung vor.

32

Zudem könne derzeit nur ein Herstellungsbeitrag und kein Verbesserungs- oder Erneuerungsbeitrag erhoben werden, denn erst wenn etwas von dem Beklagten hergestellt worden sei, könne es sich bei weiteren Maßnahmen um die beitragsrechtlichen Tatbestände des Aus- und Umbaus, der Verbesserung, der Erweiterung oder der Erneuerung handeln. Hieraus folge, dass es sich auch bei den Grundstücken der sog. Altanschließer um Kosten für die Herstellung des Anschlusses handele.

33

Zurückgewiesen werde auch die Behauptung, dass Flächen bestimmter Straßen und Bereiche nicht in die Kalkulation einbezogen worden seien. Alle in Frage kommenden beitragsfähigen Grundstücke seien mit den Flurstücksbezeichnungen in die Kalkulation bei der Flächenerfassung einbezogen worden. Dies sei auch den Unterlagen zu entnehmen.

34

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie die Beiakten Nr. 2 bis 17 aus dem Verfahren 4 A 744/04, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig und begründet.

36

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

37

Dem angefochtenen Bescheid vom 05. September 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die BS hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

38

Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 91) das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung.

39

Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist bei der hier gegebenen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, Az.: 3 C 6/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 322:

40

"Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.",

41

vgl. eingehend zur Problematik: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 113 Rz.21 Fn.109). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird im Anschlussbeitragsrecht insoweit für gerechtfertigt erachtet, als dass auch das Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht wegen fehlender rechtmäßiger Satzung (vgl. § 8 Abs.7 S.2 KAG a.F.) zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983, Az.: 8 C 170/81, veröffentlicht in: BVerwGE 67, 129; BVerwG, Urt. v. 25.11.1981, Az.: 8 C 14/81, veröffentlicht in: BVerwGE 64, 218; OVG M-V, Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 1 M 84/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 268).

42

Diese Ausnahme ist indes beschränkt auf das Inkrafttreten einer neuen, wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage eines Beitragsbescheides und kann nicht auf den hier gegebenen Fall angewendet werden, dass sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung ändert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG folgt, dass von einer gesetzlichen Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese in Kraft getreten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. vom 26.07.1972, Az.: 2 BvF 1/71, veröffentlicht in: BVerfGE 34, 9 (21); BVerwG, Urt. v. 28.06.1974, Az.: VII C 22/73, veröffentlicht in: BVerwGE 45, 277 (278)). Eine nach Beschlussfassung über eine ortsgesetzliche Satzung in Kraft tretende gesetzliche Regelung kann für diese mithin keine Ermächtigungsgrundlage sein. Es bedarf nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zumindest einer neuen Beschlussfassung über die bereits bestehende Satzung, soll diese von der neuen Ermächtigungsgrundlage getragen werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 77/96, Umdruck S.10; OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Der Grund für dieses Erfordernis -und zugleich der tragende Grund für die abweichende Behandlung der Abgabensatzung als Grundlage des Beitragsbescheides- liegt darin, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dem Satzungsgeber einen Ermessenspielraum für die Ausgestaltung seiner ortsrechtlichen Regelung gibt, etwa bei der Wahl des Beitragsmaßstabes (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.4 bis 6 KAG M-V n.F. andererseits) oder der Entscheidung, ob eine gemischte Beitrags-/Gebühren- oder eine reine Gebührenfinanzierung erfolgen soll (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.1 KAG M-V n.F. andererseits) und damit verbunden zu welchem Grad der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung durch Beiträge oder durch andere Mittel des öffentlichen Haushaltes finanziert werden soll. Dieses Ermessen kann vom Satzungsgeber bei Beschlussfassung über die Satzung aber nur dann ordnungsgemäß betätigt werden, wenn er den gesetzlich definierten Spielraum kennt, was ausgeschlossen ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Ist im Rahmen dieses Ermessensspielraums eine wirksame Beitragssatzung beschlossen worden und in Kraft getreten, besteht für die konkret-individuelle Beitragserhebung durch die örtliche Exekutive kein Ermessensspielraum mehr; sie ist aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung verpflichtet, die Satzung anzuwenden und die Beiträge zu erheben (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999, Az.: 2 L 146/96, veröffentlicht in: NordÖR 1999, 312). Aufgrund dieses gebundenen Verwaltungshandelns bei der Abgabenerhebung selbst, ist es gerechtfertigt, in dieser Rechtsbeziehung eine "Heilung" mangels wirksamer Satzung rechtswidriger Bescheide durch eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getretene wirksame Abgabensatzung zuzulassen, nicht jedoch die Satzung ohne erneute Befassung des Normgebers auf eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen (so bereits die Urteile der Kammer vom 09. Juni 2005, Az.: 4 A 2668/04 und vom 21. Februar 2006, Az.: 4 A 20/06).

43

Demgemäß geht die Kammer davon aus, dass Anschlussbeitragssatzungen und darauf beruhende Beitragsveranlagungen nach Maßgabe des bis zum 30. März 2005 geltenden Kommunalabgabengesetzes zu beurteilen sind, wenn die Anschlussbeitragssatzung bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen war. Liegt eine Beschlussfassung über die Anschlussbeitragssatzung oder einer Änderungssatzung zu dieser ab dem 31. März 2005 vor, gilt hingegen das KAG-MV in der neuen Fassung (im folgenden: KAG M-V).

44

Vorliegend hat sich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schweriner Umland zweimal nach dem Inkrafttreten des neuen KAG M-V mit dem beitragsrechtlichen Teil der BS befasst. Am 11. August 2005 hat sie in Bezug auf § 1 redaktionelle Änderungen beschlossen; am 30. November 2005 hat sie die Beitragskalkulation überprüft und einen Beschluss über die "2. Fortschreibung der Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsbereichen des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung" gefasst. Insbesondere mit dem letztgenannten Beschluss hat die Verbandsversammlung dokumentiert, dass sie nach dem Inkrafttreten des KAG M-V und damit in Kenntnis der neuen Rechtslage an ihren Beitragssätzen und damit auch an ihren Beitragsmaßstäben unverändert festhalten will. Die Verbandsversammlung war sich also spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. November 2005 über ihren gesetzlich definierten Ermessensspielraum für die Ausgestaltung ihrer ortsrechtlichen Regelung im Klaren, den ihr das neue KAG M-V bietet.

45

Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V genügt die BS jedoch nicht. Der Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (a) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als fehlerhaft (b).

a.

46

Die BS verwendet in § 5 einen grundsätzlich zulässigen kombinierten Flächen- und (abgestuften) Vollgeschossmaßstab. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern an, wenn dieses grundlegend im Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114 (bestätigt durch OVG M-V, Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99), ausführt:

47

"a) § 4 Abs. 2 Satz 1 EAS enthält einen rechtswirksamen, abgestuften Vollgeschoßmaßstab. Danach wird bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages für das erste Vollgeschoß 25% und für jedes weitere Vollgeschoß 15% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. In Kerngebieten beträgt der Ansatz für das erste Vollgeschoß 50% und für jedes weitere Vollgeschoß 30%.

48

Die Verwendung eines Vollgeschoßmaßstabes ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich weitgehend anerkannt ( VGH Mannheim vom 13.01.1994, 2 S 1213/92 ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.10.1993, 9 M 2240/93, KStZ 1994, 77 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1993, 9 L 4763/91 , OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ). Dies gilt aber regelmäßig nur für solche Maßstäbe, die für jedes weitere Vollgeschoß eine Steigerung in gleicher Höhe vorsehen. Im vorliegenden Fall verwendet der Antragsgegner aber einen abgestuften Vollgeschoßmaßstab, bei dem das erste Vollgeschoß beitragsrechtlich höher in Ansatz gebracht wird als das zweite und eventuell weitere Vollgeschosse.

49

In diesem Zusammenhang wird die Rechtsansicht vertreten, es sei unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten nur eine lineare Steigerung je Vollgeschoß zulässig. Es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, daß etwa bei Wohnhäusern die künftige Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung in bezug auf die weiteren Vollgeschosse geringer sei als jeweils beim ersten Vollgeschoß. Insoweit sei die Maßstabsregelung systemwidrig und damit nicht vorteilsgerecht ( OVG Schleswig, Urteil vom 13.07.1993, 2 L 55/93 ).

50

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ; vgl. Driehaus/Klausing, aaO., Rdn. 1024; ebenso Hatopp, NKAG, § 6, Rdn. 51c) ist es demgegenüber durchaus zulässig, wenn das erste Vollgeschoß mit einem höheren Ansatz als die weiteren Vollgeschosse berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansicht zu folgen. Ein abgestufter Vollgeschoßmaßstab ist durchaus vorteilsgerecht, da die erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses zum einen darin ihre Rechtfertigung findet, daß ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoß hat, das in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoß im Sinne der Landesbauordnung gilt. Der Vorteil, der von einem solchen Dachgeschoß bzw. auch einem Kellergeschoß ausgeht, wird durch den höheren Ansatz für das erste Vollgeschoß abgegolten."

51

Auch der von dem Beklagten in § 5 Abs. 3 BS verwendete abgestufte Vollgeschossmaßstab ("Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Faktor von 0,25 für das erste Vollgeschoss und für jedes weitere Vollgeschoss mit einem Faktor von 0,2 berücksichtigt.") ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132).

52

Die Regelungen zum Flächenansatz in § 5 Abs.2 lit.c BS verstoßen jedoch gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz.

53

§ 5 Abs.2 lit.c Satz 1 BS ("Als Grundstücksfläche gilt: c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.") sieht für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich eine generelle Tiefenbegrenzung von 50 m vor (sog. schlichte Tiefenbegrenzung). Der Ortsgesetzgeber statuiert damit eine widerlegbare Vermutung, dass die diesseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche Bauland ist und die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegende Fläche dem bevorteilten Bauland nicht mehr zuzurechnen ist. Damit besteht ein sachlicher Grund für die mit der Tiefenbegrenzungsregelung verbundene Differenzierung, die folglich auch grundsätzlich für zulässig erachtet wird (vgl. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: LKV 2002, 380; Beschl. v. 29.11.2001, Az.: 1 M 66/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 81; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65; Beschl. v. 20.11.2003, Az.: 1 M 180/03, veröffentlicht in: NordÖR 2004, 262).

54

Auch wenn in Parallelverfahren gerügt wird, die von dem Beklagten vorgesehene schlichte Tiefenbegrenzungsregelung, die auch zentrale Grundstücke im unbeplanten Innenbereich erfasst, sei vorteilswidrig und damit unzulässig (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.1999, Az.: 9 M 3626/98 veröffentlicht in: NVwZ-RR 2000, 249; OVG Weimar, Urt. v. 18.12.2000, Az.: 4 N 472/00, veröffentlicht in: LKV 2001, S. 415) ist die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, dass im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, den örtlichen Verhältnissen durchaus entsprechen kann (vgl. OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004,, Az.: 4 K 38/02, veröffentlicht in: DVBl. 2005, S. 64; Beschl. v. 20.11.2003, Az.: 1 M 180/03, veröffentlicht in: DVBl. 2004, S. 587; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 M 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, S. 65; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: NVwZ-RR 2002, S. 687). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, S. 13ff. ausgeführt:

55

"Für das hier in Rede stehende Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung demgegenüber im Grundsatz daran fest, daß eine sogenannte schlichte Tiefenbegrenzungsregelung den örtlichen Verhältnissen entsprechen kann. Sie kann vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz willkürfrei angeordnet werden.

56

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus.

57

Der Grundsatz der Praktibilität kann aber auch unter Gleichheitsgesichtspunkten einen sachlichen Grund bilden, bei dem umgekehrten Sachverhalt (Einzelfälle unbeplanter Grundstücke, die über 50 m hinaus Baulandqualität haben) zu pauschalieren. Dies gilt, solange die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99, DÖV 2000, 550 ff., zum kommunalen Steuerrecht). So liegt es hier. Eine Tiefenbegrenzungsregelung findet gerade im Anschlußbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, daß im Rahmen der Beitragskalkulation eine Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 - 2 K 23/97, NordÖR 1999, 304 <306>). Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung. Ohne eine Tiefenbegrenzung müßten ggf. eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanter Grundstücke angestellt werden. Damit bewirkt die Tiefenbegrenzungsregelung auch im vorliegenden Fall eine deutliche Verwaltungsvereinfachung."

58

Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist jedoch, dass die hiermit vom Satzungsgeber ausgesprochene Vermutung, die bauliche Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke ende an der Tiefenbegrenzungslinie, tatsächlich den örtlichen Verhältnissen im Bereich der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entspricht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: KStZ 2001, 174; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65, vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, § 9 Anm.4.3.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1653, 1655). Diese örtlichen Verhältnisse sind vor Beschlussfassung durch den Satzungsgeber zu ermitteln, und zwar wegen der typisierenden Festlegung in allen Bereichen des Verbandsgebietes, die von einer solchen Regelung erfasst werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114), auch wenn dies dazu führen könnte, dass bei großen, inhomogenen Verbandsgebieten eine Tiefenbegrenzungsregelung ganz ausscheidet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1655) bzw. dass bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen innerhalb des Verbandsgebietes unterschiedliche Tiefenbegrenzungslinien in Betracht kommen können.

59

Nachvollziehbare Unterlagen zum Ergebnis solcher Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse, hier insbesondere im Entsorgungsbereich 1, konnte der Beklagte nicht vorlegen. Auf gerichtliche Nachfrage zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, dass er bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie die Abrundungssatzungen der Mitgliedsgemeinden herangezogen habe und dass ca. 20 Abrundungssatzungen dem Abbild ihrer jeweiligen Gemeindenstruktur entsprächen. Beispielshaft hat der Beklagte sieben Gemeinden mit Abrundungssatzungen aufgeführt (Goldenstädt OT Goldenstädt (Entsorgungsbereich 2), Banzkow OT Mirow (Entsorgungsbereich 1), Langen Brütz OT Kritzow (Entsorgungsbereich 2), Klein Rogahn OT Klein Rogahn (Entsorgungsbereich 1), Barnin OT Barnin (Entsorgungsbereich 3), Tramm (Entsorgungsbereich 2), Schossin OT Schossin (Entsorgungsbereich 2))und die durch die Abrundungssatzung bestimmte Tiefe der Grundstücke in diesen Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen dargestellt. Abgesehen davon, dass von diesen sieben Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen nur zwei dem Entsorgungsbereich 1 angehören, der Entsorgungsbereich 1 aber aus 20 Gemeinden mit insgesamt 44 Ortsteilen besteht, und abgesehen davon, dass bei diesen beispielhaft genannten sieben Gemeinden allein schon bei drei dieser Gemeinden die grundstücksbezogene durchschnittliche Tiefe jenseits der in der BS vorgesehenen Tiefenbegrenzung von 50 m liegt (Gemeinde Banzkow OT Mirow: 53,81 m; Gemeinde Klein Rogahn OT Klein Rogahn: 59,78 m; Gemeinde Schossin OT Schossin: 58,96 m) und insofern allein bei diesen sieben Gemeinden bzw. ihren Ortsteilen eine grundstücksbezogene durchschnittliche Tiefe von ca. 52 m feststellbar ist, ist die In Augenscheinseinnahme lediglich der geltenden Abrundungssatzungen im Verbandsgebiet zur Feststellung, ob eine Tiefenbegrenzung den örtlichen Verhältnissen entspricht, schon dem Grunde nach ungeeignet.

60

Eine (Abrundungs-/Ergänzungs-)Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erlaubt es der Gemeinde, einzelne Außenbereichsgrundstücke städtebaulich angemessen in Ortsteile nach § 34 BauGB einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile angrenzen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., § 34 Rz. 59). Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Wenn durch Einbeziehung einzelner kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d.h., eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wird, kommt bauplanungsrechtlich der Erlass einer "Abrundungssatzung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.: 4 C 37/87, Beschluss vom 16.03.1994, Az.: 4 NB 34/93, jeweils zitiert nach JURIS). Das heißt aber, dass "Abrundungssatzungen" einzelner Gemeinden keine Aussage darüber treffen, welche Tiefenbegrenzung den örtlichen Verhältnissen im Bereich der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entspricht und damit die Vorteilslage zutreffend abbildet. Andere Ermittlungen zur Feststellung der ortsüblichen Tiefenbegrenzung hat der Beklagte nicht angestellt.

61

Ausgehend davon dass die Tiefenbegrenzungsregelung vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerade vor dem Hintergrund des Gebotes verwaltungspraktikabler Lösungen nur dann willkürfrei angeordnet werden kann, wenn im Vorfeld der Beitragskalkulation die örtlichen Verhältnisse korrekt ermittelt wurden und belegen, dass die Situation des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung die Ausnahme (d.h. weniger als 10 v.H. der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.1983, Az.: 8 N 1/83, veröffentlicht in: KStZ 1984, 9; BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, Az.: 8 C 112/84, veröffentlicht in: KStZ 1987, 11; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts. Analogie im Abgaberecht - Begründungspflicht von Abgabensatzungen - Die Zulässigkeit von Sozialtarifen, in: NVwZ 1995, 1145ff. m.w.N.) darstellt, leidet die BS bereits aufgrund der ungeeigneten Ermittlung der örtlichen Verhältnisse an einem schwerwiegenden Fehler.

62

Des Weiteren führt die Regelung in § 5 Abs.2 lit.c Satz 2 BS ("Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer der Straßen zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen.") zu einer Beitragserhöhung für Eckgrundstücke im Vergleich zu einseitig tiefenbegrenzten Grundstücken. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Eine solche Doppelbelastung bzw. ein verminderter Anschlussvorteil ist im Anschlussbeitragsrecht nicht vorstellbar. Der durch den Beitrag abzugeltende Anschlussvorteil entsteht erst- und einmalig mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, und zwar unabhängig davon, ob in beiden angrenzenden Straßen oder nur in einer Straße ein Anschlusskanal liegt. Eine sachliche Rechtfertigung für die hier in § 5 Abs.2 lit.c) Satz 2 BS enthaltene "Eckgrundstückserhöhung" ist nicht ersichtlich.

63

Zudem verstößt die BS teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot. Der in § 2 Abs. 1 KAG M-V konkretisierte Grundsatz der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine Satzung als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein muss. Der Wille der die Norm erlassenden Körperschaft muss vollständig und unzweideutig für den Rechtsunterworfenen aus der Satzung hervorgehen, damit dieser erkennen kann, was von ihm gefordert wird (VG Schwerin, Urt. v. 29.09.2000, Az.: 4 A 8/99).

64

§ 5 Abs. 2 lit. b) BS regelt, dass bei Grundstücken nach lit. a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann, als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt. Diese Regelung ist an sich nicht zu beanstanden. Da sich der Satzungsgeber im vorliegenden Fall in § 5 Abs. 2 lit. c) BS aber für die Anwendung der schlichten Tiefenbegrenzungsregelung auf alle Grundstücke entschieden hat, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, stellt sich die Frage, ob diese schlichte Tiefenbegrenzung auch auf diejenigen Grundstücke anzuwenden ist, die unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallen, denn auch die über die Grenzen des B-Planes hinausreichende Fläche, die baulich oder gewerblich genutzt werden kann, liegt im unbeplanten Innenbereich. Wenn die Tiefenbegrenzung auch auf diese Grundstücke Anwendung finden soll, stellt sich die Folgefrage, wo die Tiefenbegrenzung beginnt: an der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze oder an der dem anschließenden unbeplanten Innenbereich zugewandten Grenze des B-Planes ? Hierzu trifft die Satzung keinerlei Aussage und widerspricht damit bereits dem Bestimmtheitsgebot. Der Rechtsunterworfene eines unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücks kann dem Satzungstext nicht entnehmen, wie sich der Beitrag seines Grundstücks berechnet.

65

Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei den unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücken die schlichte Tiefenbegrenzung anwende, und zwar von der der Straße zugewandten Grundstücksseite ausgehend und dass, falls die bauliche Nutzung bei denjenigen unter § 5 Abs. 2 lit b) BS fallenden Grundstücke über die Tiefenbegrenzung hinaus reiche und dort Abwasser anfalle, das Ende der Bebauung als Ende der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gelte. Diese Verwaltungspraxis ist dem Satzungstext nicht zu entnehmen, zumal § 5 Abs. 2 lit. e) BS "lediglich" eine diesbezügliche Regelung hinsichtlich der unter § 5 Abs. 2 lit. c) und d) BS fallenden Grundstücke getroffen hat, nicht jedoch eine Regelung die auch die unter § 5 Abs. 2 lit. b) BS fallenden Grundstücke betrifft.

66

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum die unter § 5 Abs. 2 lit h) BS genannten Grundstücke, die nicht den lit. a) bis g) zuzuordnen sind, also die nicht zu dauerhaften Wohnzwecken genutzten Bungalows, Ferienhäuser und als Kleingärten genutzten im Außenbereich liegenden Grundstücke, hinsichtlich der Grundflächenzahl um ein Vierfaches höher berechnet werden (Grundflächenzahl 0,05) als die unter § 5 Abs. 2 lit j) liegenden Außenbereichsgrundstücke (Grundflächenzahl 0,2), geantwortet hat, dass die unter § 5 Abs. 2 lit h) fallenden Grundstücke sehr schlecht erschlossen seien und der Abwasseranschluss weit höhere Kosten verursache als bei "normalen" Außenbereichsgrundstücken, ist dies kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser Grundstücke. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V ist die Beitragslast nach Vorteilen zu bemessen, d.h., dass die Beitragspflicht an den Vorteil anknüpft, den ein Grundstück von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung hat, nicht jedoch nach den Kosten, die der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung verursacht. Dem Ortsgesetzgeber ist für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen durch Art. 3 GG zwar ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dieser ist aber dort überschritten, wo - unter Einschluss von Gesichtspunkten der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität - ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt (BVerwG, Urt. v. 30.04.1996, Az.: 8 B 32.96, OVG M-V, Beschl. v. 21.04.1999, Az.: 1 M 12/99, veröffentlicht in KStZ 2000, 118). Allein das Abstellen auf die höheren Investitionskosten bzw. auf die Schwierigkeit hinsichtlich der Erschließung ist kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung obiger Grundstücke im Außenbereich.

67

§ 5 Abs. 2 lit i) BS wiederum verstößt gegen den Bestimmtheits-grundsatz. Hier wird eine Sonderregelung für Grundstücke getroffen, die nicht den lit. a) bis h) des § 5 Abs. 2 BS zuzuordnen sind und bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erschließt sich nicht, zudem ist sie in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite sollen Grundstücke erfasst werden, die den lit. a) bis h) (Grundstücke in B-Plan-Gebieten sowie Grundstücke in unbeplanten Innenbereichen (§ 34 BauGB)) nicht zuzuordnen sind, gleichzeitig soll sie aber Grundstücke erfassen, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden. Diese Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass bei der Veranlagung von Friedhöfen, Sportplätzen etc. unabhängig von der Lage der Grundstücke in der Praxis immer die Regelung des § 5 Abs. 2 lit. i) angewendet wird und er die Flächen für diese Grundstücke auch der Regelung des § 5 Abs. 2 lit. i) entsprechend in die Kalkulation eingestellt habe. Diese Verwaltungspraxis deckt sich ebenfalls nicht mit der satzungsrechtlichen Regelung, für die nach ihrer Formulierung allein schon aufgrund der Widersprüchlichkeit überhaupt kein Anwendungsfall denkbar ist.

68

§ 7 Abs. 1 Satz 3 BS, wonach der Eigentümer eines Gebäudes neben dem Pflichtigen nach Satz 1 oder 2 Beitragspflichtiger ist, wenn das Eigentum an dem Grundstück und an dem darauf befindlichen Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR getrennt ist, widerspricht der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung des KAG M-V. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist in den Fällen, in denen das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Die im § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG a.F. getroffene Regelung ist jetzt hinsichtlich der mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Grundstücke an die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts (§ 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB) angeglichen worden.

b.

69

Schließlich liegt der BS keine rechtmäßige Beitragskalkulation zugrunde anhand derer die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes überprüft werden könnte.

70

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a.F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.). An diesen Grundsätzen ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen KAG und damit der Neufassung des § 2 Abs. 3 KAG M-V, festzuhalten.

71

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses (2. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1307 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/1230 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - 2. ÄndG KAG - vom 02. März 2005, lautet zu § 2 Abs. 3 KAG M-V wie folgt (LT-Drs. 4/1576, S. 72f.):

72

"Einem Antrag der Koalitionsfraktionen folgend hat der Ausschuss einstimmig § 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz neu gefasst und damit entgegen dem Gesetzentwurf Absatz 3 nicht aufgehoben.

73

Zur Antragsbegründung hatten die Koalitionsfraktionen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der weit reichenden Auswirkungen auf die abgabenberechtigten Körperschaften, die zahlungspflichtigen Bürger sowie die Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 auch in Mecklenburg-Vorpommern die gerichtliche Kontrolle von Abgabensatzungen auf eine bloße Ergebnisrichtigkeitsprüfung beschränkt werden solle.

74

Es sei weder aus Zweckmäßigkeitserwägungen noch wegen verfassungs- oder sonstiger bundesrechtlicher Vorgaben geboten, die Nichtigkeitsfolge für Abgabensatzungen nur deshalb vorzusehen, weil dem Satzungsgeber bei der Kalkulationserstellung Fehler unterlaufen seien. Vielmehr solle die Unwirksamkeit nur dann eintreten, wenn die Festsetzungen mit höherrangigem Recht unvereinbar seien, wie z. B. bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder das Kosten- bzw. Aufwandsüberschreitungsverbot des Kommunalabgabengesetzes. Den abgabenberechtigten Körperschaften solle aus diesem Grund ermöglicht werden, einzelne Aufwands- und Kostenpositionen in die Kalkulation nachträglich einzustellen oder anders zu bewerten, um den beschlossenen Abgabensatz in einem gerichtlichen Verfahren zu begründen. Hierdurch werde gewährleistet, dass die Kalkulation des Abgabensatzes auf entsprechende Rüge der klagenden Partei vom Gericht umfassend und abschließend geprüft werde. Ist die ursprüngliche Kalkulation nicht ausreichend, um den durch die Satzung umgelegten Aufwand zu rechtfertigen, könne die abgabenberechtigte Körperschaft durch Berücksichtigung von ursprünglich nicht oder anders bewerteten Aufwandsposten die Kalkulation im gerichtlichen Verfahren noch nachbessern. Das Nachschieben oder die Neubewertung von Aufwandsposten in der Kalkulation diene aber lediglich zur Rechtfertigung des vom zuständigen Vertretungsorgan beschlossenen Abgabensatzes. Ob die abgabenberechtigte Körperschaft so verfahren werde, stehe in ihrem Ermessen. Das Gericht solle nicht von sich aus nach anderen Rechnungsposten suchen, die den beschlossenen Abgabensatz rechtfertigen könnten. Durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 würde es den abgabenberechtigten Körperschaften jedoch nicht ermöglicht werden, Aufwandsposten in die Kalkulation einzustellen, die grundsätzlich nicht ansatzfähig seien. Auch bleibe die Pflicht zur Erstellung eines Rechenwerkes als Grundlage für die Abgabensatzung bestehen. Vielmehr werde der Streit um Fehler in der Kalkulation, insbesondere um die Berücksichtigungsfähigkeit und Höhe der Aufwandsposten, auf ein gerichtliches Verfahren konzentriert und einer vermeidbaren Belastung der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt. Nach gegenwärtiger Rechtslage sei demgegenüber die Aufstellung einer weiteren Satzung mit einer geänderten Kalkulation erforderlich, die dann erneut einer gerichtlichen Prüfung unterliege. In die Belange der abgabenpflichtigen Bürger werde durch die Möglichkeit zur Korrektur der Kalkulation nicht unangemessen eingegriffen. Wird das Rechenwerk erst im Verlauf eines Verwaltungsstreitverfahrens berichtigt und richtig gestellt, könne der Kläger die Klage für erledigt erklären, das Gericht entscheide dann nur noch über die Verfahrenskosten. Sei die Kalkulation zunächst unrichtig gewesen, werde dies bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt. Zur Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites habe der abgabenpflichtige Bürger nach § 12 Abs. 4 (Absatz 3 des Gesetzentwurfes) ein Einsichtsrecht in die von dem zuständigen Vertretungsorgan beschlossenen bzw. nachträglich geänderten Kalkulationsunterlagen.

75

Der Ausschuss hat Nummer 3 des Gesetzentwurfes in der von ihm geänderten Fassung einstimmig angenommen."

76

Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Kalkulation zur Feststellung der Wahrung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wird damit durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht beschränkt. Damit verbleibt es bei dem bisherigen Prüfungsansatz im gerichtlichen Verfahren. Jedoch führt die Feststellung eines Fehlers nicht notwendig zur Ungültigkeit der Satzung. Die betroffene Körperschaft ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V berechtigt, der Kalkulation eine ergänzende Begründung oder einzelne Aufwands- und Kostenpositionen "nachzuschieben", um den festgesetzten Beitragssatz zu rechtfertigen. Von diesem Recht hat der Beklagte hier allerdings keinen Gebrauch gemacht und es hat sich aufgrund der vorliegenden Mängel auch nicht angeboten.

77

Der Beklagte hat vorliegend eine Globalkalkulation erstellt. Die Globalkalkulation verlangt, dass alle Herstellungskosten, die der Vergangenheit wie auch die der Zukunft, bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung ermittelt bzw. geschätzt und für den gleichen Zeitraum alle Verteilungseinheiten (Beitragsflächen) bestimmt werden. In der danach erforderlichen "Jahrhundertrechnung" sind die insgesamt nach dem jeweiligen Verteilungsmaßstab in Frage kommenden Vereitlungseinheiten und der gesamte verteilungsfähige Aufwand für die Vergangenheit zu ermitteln und für die Zukunft zu veranschlagen (so Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar, § 9 Anm. 3.4.1). Indem der beitragsfähige Aufwand durch die Verteilungseinheiten geteilt wird, führt diese Kalkulationsmethode zum richtigen Beitragssatz.

78

Zu einem wesentlichen Bestandteil des Verteilungsmaßstabes gehört u.a. die Ermittlung der Grundstücksflächen, also die Ermittlung, welche Flächen im räumlichen Bereich der Anlage bevorteilt sind. Das sind neben den Grundstücken, die im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation eine Anschlussmöglichkeit haben, auch die Flächen, die in dem Zeitraum, für den die Kalkulation gelten soll, angeschlossen werden können.

79

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beklagte nicht rechtsfehlerfrei ermittelt, ob die von ihm vorgesehene Tiefenbegrenzungslinie von 50 m den ortsüblichen Verhältnissen im Bereich seiner öffentlichen Einrichtungen, hier dem Entsorgungsbereich 1, entspricht. Der damit einhergehende Verstoß gegen das Vorteilsprinzip und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1660) sowie die fehlende Berücksichtigung der über die unzulässige Tiefenbegrenzung hinausreichenden, baulich nutzbaren und damit bevorteilten Grundstücksflächen im Rahmen der Kalkulation und damit verbunden deren methodische Fehlerhaftigkeit führen bereits für sich zur Unwirksamkeit der BS, unabhängig von der nicht satzungsrechtlich gedeckten Verwaltungspraxis bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 lit i) BS.

80

Zudem findet sich in der Kalkulation bezüglich des Entsorgungsbereichs 1 nicht beitragsfähiger Aufwand auf der Kostenseite.

81

Nach der "2. Fortschreibung der Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsbereichen des Zweckverbandes Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung - hier: Schmutzwasserentsorgung" vom 26.10.2005 (im folgenden: 2. Fortschreibung), (Beiakte Nr. 15), dort Tabelle 4-1, wurden für den Entsorgungsbereich 1 Investitionen per 31.12.2002 für Kläranlagen in Höhe von 91.842,29 Euro in die Kalkulation eingestellt, obwohl zur öffentlichen Einrichtung Entsorgungsbereich 1 gemäß der Definition in § 1 Abs. 2 lit. aa) ABS, die da lautet

82

"Öffentliche Einrichtung "Hauptentwässerungskanäle ohne eigene Kläranlagen" nachfolgend "Entsorgungsbereich 1" genannt, bestehend aus Hauptentwässerungskanälen, über die das Schmutzwasser in die öffentliche Kläranlage der Landeshauptstadt Schwerin sowie in öffentliche Kläranlagen benachbarter Zweckverbände eingeleitet wird",

83

keine Kläranlagen gehören.

84

Soweit der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei diesen Kosten um Investitionen für den Rückbau von Containerkläranlagen handele, rechtfertigt dies eine Berücksichtigung beim beitragsfähigen Aufwand nicht. Nach der Definition sind Kläranlagen nicht Bestandteile der öffentlichen Einrichtung Entsorgungsbereich 1, insofern kann dahingestellt bleiben, ob diese Containerkläranlagen als Provisorien gebaut worden sind oder nicht.

85

Weiterhin sind Kosten für Regenwasserleitungen in die Kalkulation eingestellt worden, obwohl im gesamten Verbandsgebiet im Trennsystem entwässert wird und nach der BS ausschließlich Herstellungsbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung erhoben werden. Beispielhaft seien hier nach der Tabelle "Anschaffungs-/Herstellungskosten und Restbuchwerte per 31.12.2002 sowie Abschreibungen/Restbuchwertentwicklung für Zeitraum 2003 bis 2011, Entsorgungsbereich 1" der 2. Fortschreibung die Kostenstellen 88, 131, 359, 435, 972 genannt.

86

Des Weiteren finden sich in der Kalkulation Kosten für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen, die nicht in den Herstellungsbeitrag mit eingerechnet werden können. So wurden nach der Tabelle: "Umlage der Anschaffungs-/Herstellungskosten der KST 201 per 31.12.2002 auf Entsorgungsbereich" der 2. Fortschreibung allein für den Entsorgungsbereich 1 Kosten für die Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Höhe von 94.093,35 Euro eingestellt. Weiterhin finden sich in der Tabelle "Abschreibungen des Anlagevermögens aus 2003 und 2004" der 2. Fortschreibung für den Entsorgungsbereich 1 Kosten beispielsweise für einen Rasentraktor (Kosten-Nr.: 37000600, 4.292,07 Euro), zwei Rasenmäher (Kosten-Nrn. 37001300 und 37001400, 1.658,61 Euro sowie 1.639 Euro), drei VW-Transporter Kasten (Kosten-Nrn. 47000300, 47000800 sowie 47001200, 20.383,03 Euro, 21.270,40 Euro sowie 22.812,20 Euro).

87

Da die Kalkulation aus den dargestellten Gründen erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf den Flächenansatz aber auch im Hinblick auf die Aufwandsseite aufweist, kann die Kammer nicht feststellen, ob dass Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten worden ist, so dass die BS auch allein schon aus diesen Gründen unwirksam ist.

88

Da die angefochtenen Bescheide sich bereits aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr an und ist eine weitere Überprüfung der BS nicht mehr angezeigt.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.