Rechtsgebiet
Aussonderung
3 Unterthemen · 1 Schlüsselnorm
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Die Aussonderung ist das schärfste Rettungsinstrument für Gläubiger in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter zieht zwar alle Gegenstände auf dem Firmengelände zur Insolvenzmasse ein, oft gehören diese Maschinen oder Autos jedoch dogmatisch gar nicht der insolventen Firma, sondern wurden nur geleast oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die zentrale Norm ist § 47 InsO. Sie statuiert: Wer ein dingliches Recht an einem Gegenstand hat (insbesondere das absolute Eigentumsrecht nach § 903 BGB), muss nicht als Insolvenzgläubiger die magere Insolvenzquote akzeptieren. Er kann die Aussonderung verlangen. Der Verwalter muss den Leasingwagen oder die Maschine sofort herausgeben; der Eigentümer wird zu 100 % befriedigt. Brisant ist der einfache Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Liefert der Lieferant Holz unter Eigentumsvorbehalt, bleibt er dogmatisch Eigentümer und kann das unbezahlte Holz nach § 47 InsO aussondern. Verkauft der Verwalter dieses Holz unberechtigt weiter, greift der Ersatzaussonderungsanspruch (§ 48 InsO). Der Lieferant kann den erzielten Kaufpreis aus der Masse verlangen, soweit er dort unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2 InsO).
Die Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung sind wichtige Konzepte im Insolvenzrecht, die die Rechte von Gläubigern und Schuldnern im Insolvenzverfahren regeln. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.05.2014 (Az.: IX ZR 128/12) folgendes entschieden: Tatbestand: Die Klägerin und die M.GmbH waren durch einen ""Vertrag über den Ankauf von Forderungen"" aus dem … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren“.
Schlüsselnormen
- § 47 InsO Aussonderung
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