Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Aug. 2020 - 12 U 870/20

originally published: 11/01/2023 19:30, updated: 12/01/2023 12:18
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Aug. 2020 - 12 U 870/20
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OBERLANDESGRICHT KOBLENZ

Beschluss vom 31.08.2020

Az.: 12 U 870/20

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 16. Juni 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt Zahlung von Hinterbliebenengeld nach dem Unfalltod seines 20-jährigen Sohnes, der zum Unfallzeitpunkt im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, lebte.

Der Sohn des Klägers befuhr am 05. Februar 2019 gegen 7.10 Uhr mit einem unbeleuchteten Fahrrad und in dunkler Kleidung die Landstraße L ... aus Fahrtrichtung ...[Z] in Fahrtrichtung ...[Y]. Es herrschte Berufsverkehr. Das Fahrrad wurde mit einer Entfernung von etwa 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h geführt. Auf der Landstraße ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Der Beklagte zu 1), der sein Fahrzeug Pkw ... in derselben Fahrtrichtung führte, wurde durch Scheinwerfer des auf der Gegenfahrbahn entgegen kommenden Fahrzeugs geblendet, bemerkte den Sohn des Klägers in der Dunkelheit zu spät und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 - 70 km/h auf das Fahrrad auf.

Der Sohn des Klägers verstarb aufgrund seiner schweren Verletzungen trotz durch Rettungskräfte eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen noch am Unfallort etwa eine knappe Stunde nach dem Unfall.

Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung. Auf der Basis einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Mitverschuldensquote von 50 % zahlte die Beklagte zu 3) an den Kläger ein Hinterbliebenengeld von 3.750 € und erstattete Rechtsanwaltskosten.

Einen zunächst erstinstanzlich angekündigten Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld an die Erbengemeinschaft aus übergegangenem Recht seines Sohnes hat der Kläger zurückgenommen. Seinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld hat er auf insgesamt 25.000 € beziffert. Bei der Berechnung seines Zahlungsanspruchs ist er unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % von einem Zahlungsanspruch von 12.500 € abzüglich der von der Versicherung gezahlten 3.750 € ausgegangen und hat die Zahlung eines weiteren Betrages von 8.750 € begehrt. Er hat vorgetragen, das von der Beklagten zu 3. geleistete Hinterbliebenengeld bleibe weit hinter dem angemessenen Betrag zurück, da der Verlust eines Kindes für die Eltern das schlimmste denkbare Erlebnis sei.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 750 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Kammer hat für den vorliegenden Fall ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 9.000 € als angemessen angesehen und kam unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % und nach Abzug des bereits regulierten Betrages von 3.750 € zu einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 750 €. Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und unter Anschluss an ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Mai 2019, Az.: 3 O 108/18, hat die Kammer ausgeführt, dass es eine feste Ober- oder Untergrenze für die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht gebe und auch eine Orientierung an der Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgelds infolge sogenannter Schockschäden geboten sei. Da es nicht um eine volle Entschädigung für den Verlust eines Menschenlebens, sondern lediglich um eine Anerkennung des seelischen Leids gehen könne, sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Hinterbliebenengeld im Ausgangspunkt mit 9.000 € zu bewerten.

Der Prozesskostenhilfe beantragende Kläger begehrt mit seinem am 17. Juni 2020 eingegangenen Entwurf einer Berufung gegen das ihm am 2. Juni 2020 zugestellte Urteil die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes von 5.500 €. Im Rahmen der Berufungsbegründung geht er nunmehr von einem angemessenen Hinterbliebenengeld von insgesamt 15.000 € aus, welches unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Sohnes des Klägers jedoch lediglich auf 10.000 € zu kürzen sei, so dass nach der Zahlung von 3.750 € und dem von dem Landgericht zugesprochenen Betrag von 750 € noch ein Anspruch auf 5.500 € seinerseits bestehe. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Landgericht habe zwar zutreffend eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen, habe die Höhe des Hinterbliebenengeldes aber sodann fehlerhaft einfach um den Mitverschuldensanteil von 50 % gekürzt. Außerdem habe es fehlerhaft anspruchskürzend herangezogen, dass der Tod des Sohnes ohne lange Leidensphase ca. eine Stunde nach dem Unfall eingetreten sei. Eine nicht erwiesene Tatsache dürfe bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes indes nicht anspruchskürzend herangezogen werden. Da der Gesetzgeber für das Hinterbliebenengeld von einem Durchschnittswert von 10.000 € ausgegangen sei, müsse dieser Betrag bei dem Verlust eines Kindes, auch eines nicht mehr minderjährigen und nicht im selben Haushalt lebenden, jedenfalls auf 15.000 € erhöht werden.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen ist.

Die von dem Kläger angekündigte Berufung hat lediglich in Höhe eines Betrages von 500 € Aussicht auf Erfolg und wäre gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig. Besteht Erfolgsaussicht jedoch nur für einen Teilbetrag, der unter der sog. Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juni 1985, Az.: 10 UF 1661/85, NJW 1987, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 1996, Az.: 12 UF 24/96, FamRZ 1997, 621; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. Juni 2006, Az.: 2 UF 163/05, BeckRS 2006, 07685; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO § 114 Rn. 53; Fischer in Musielak/Voit ZPO § 119 Rn. 20; vgl. aber für den Fall einer zulässig eingelegten Berufung bei Erfolgsaussicht für einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert OLG Koblenz FamRZ 1996, 557, Beschluss vom 04. September 1995, Az.: 13 UF 330/9, FamRZ 1996, 557).

Der Senat hält im hier vorliegenden Fall (Verlust des 20-jährigen, bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Sohnes durch fahrlässig verursachten Verkehrsunfall) - noch ohne Berücksichtigung des nachfolgend zu erörternden erheblichen Mitverschuldens des verstorbenen Sohnes - ein über 10.000 € hinaus gehendes Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB nicht für gerechtfertigt.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts Tübingen (Urteil vom 17. Mai 2019, Az.: 3 O 108/18, juris), dass ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB der Betrag von 10.000 € eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe darstellt. Diese Sichtweise wird auch von zahlreichen zur Neufassung des Gesetzes und zur Entscheidung des Landgerichts Tübingen erschienenen Anmerkungen sowie von weiteren Gerichten, soweit es bisher zu streitigen Entscheidungen überhaupt kam, vertreten (vgl. LG München II, Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 O 4540/18 -, juris; LG Leipzig, Urteil vom 08. November 2019 - 5 O 758/19 -, juris; Müller, VersR 2017, 321, 325; Lang, juris PR-VerkR 5/20 Anmerkung 2; vgl. auch Wagner NJW 2017, 2641: 10.000 € als Untergrenze bei Verlust eines Kindes oder Ehegatten; Nugel, ZfSch 2018, 72: 10.000 € als Obergrenze im Ausnahmefall; ebenso LG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 3 O 219/18 -, juris).

Zwar findet sich die Erwähnung des Betrags von 10.000 € lediglich in der Kostenschätzung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (BT-Drs. 18/11397), der von 24.000 Haftungsfällen jährlich ausgeht und "angesichts der durchschnittlichen Beträge von etwa 10.000 €, die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für sogenannte Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden" annimmt, dass mit jährlichen Gesamtkosten durch Zahlung von Hinterbliebenengeld von rund 240 Mio. € zu rechnen sei (vgl. BT-Drs. 18/11397 S. 11). Gleichwohl ist auch nach Auffassung des Senats hier ein gewisser Anhaltspunkt für die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Höhe des Hinterbliebenengelds zu sehen.

Maßgeblich sind außerdem die Erwägungen zur Höhe des Anspruchs in der Begründung des Regierungsentwurfs, dort Seite 14: Danach soll die Bestimmung der Anspruchshöhe im Streitfall den Gerichten überlassen sein. Das Gesetz gebe Ziel und Zweck des Hinterbliebenengelds vor, indem es für das zugefügte seelische Leid geleistet werden solle. Bewertungen des verlorenen Lebens oder des Verlustes des besonders nahestehenden Menschen für den Hinterbliebenen könnten, so der Gesetzgeber, nicht in die Bemessung einfließen. Für die Bestimmung der Anspruchshöhe seien Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 der Zivilprozessordnung anwendbar. Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze könnten eine gewisse Orientierung geben; dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetze (BT-Drs. a. a. O. S. 14). Insoweit besteht innerhalb der Gesetzesbegründung ein gewisser Widerspruch zu der eingangs enthaltenen Kostenschätzung und Erwähnung von 10.000 €, da das Hinterbliebenengeld nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen jedenfalls als minus gegenüber dem eigenen Anspruch beim Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen sein soll (vgl. auch Müller, VersR 2017, 321, 324).

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist zudem, dass Ziel und Zweck des Gesetzes sein sollte, einen (gewissen) Ausgleich für das vom Hinterbliebenen erlittene seelische Leid zu gewähren. Es handelt sich also um eine - naturgemäß nie das Leid aufwiegende - Leistung zur Anerkennung des seelischen Leids (BT-Drs. a. a. O. S. 10); die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann ebenfalls nicht in Geld bemessen werden. Mit der Entschädigung soll der Hinterbliebene jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern (BT-Drs. a. a. O. S. 8).

An diese Gesichtspunkte anknüpfend, kann hier im Ausgangspunkt der Betrag von 10.000 € als Richtschnur zugrunde gelegt werden.

Ein deutlich über diesem Betrag liegendes Hinterbliebenengeld - vom Kläger erstinstanzlich auf 25.000 € und mit dem Entwurf der Berufungsbegründung auf 15.000 € beziffert - wäre aus Sicht des Senats nicht mit der gesetzgeberischen Vorgabe vereinbar, dass die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden naher Angehöriger und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eine gewisse Orientierung geben sollen, wobei der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Gegensatz zum eigenen Schmerzensgeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt.

Es ist also - angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens und der Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 BGB der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle - davon auszugehen, dass das Hinterbliebenengeld - trotz der gesetzgeberischen Entscheidung, einen eigenen Anspruch Hinterbliebener für das erlittene seelische Leid zu normieren - jedenfalls im Regelfall unter dem für sogenannte Schockschäden zuzuerkennenden Betrag liegen muss bzw. das Hinterbliebenengeld als "minus" zum eigenen Schmerzensgeldanspruch nicht ebenso hoch bemessen sein kann wie jenes ( ebenso Müller VersR 2017, 321, 324).

Auch unter diesem Aspekt erscheint es dem Senat sachgerecht, im vorliegenden Fall nicht über den Betrag von 10.000 € hinaus zu gehen, da anderenfalls die vom Gesetzgeber ausdrücklich erwähnte Vergleichbarkeit zu den sogenannten Schockschadensfällen nicht gewahrt wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit den in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker, 38. Auflage 2020 unter laufender Nummer 130, 3078, 1905, 1913, 1346, 3060, 2253, 3096, 3099 und 3109 aufgelisteten Rechtsprechungsbeispielen, die überwiegend, zum Teil weit, unterhalb eines Betrages von 10.000 € liegen (vgl. auch Nugel, ZfSch 2018, 72, 75, der unter Berufung auf Quaisser, DAR 2017, 688 von einem durchschnittlich zuerkannten Schmerzensgeld für Schockschäden in der Rechtsprechung in Höhe von 5.000 bis 10.000 € ausgeht; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, juris: 10.000 € für "Schockschaden" der Mutter bei Tod der an Leukämie erkrankten Tochter).

Dabei unterscheidet sich der hiesige Fall sowohl hinsichtlich der familiären Konstellation als auch hinsichtlich der Umstände des Unfalls von der vom Landgericht Leipzig (Urteil vom 08. November 2019 - 5 O 758/19 -, juris) entschiedenen Fallgestaltung (Hinterbliebenengeld von 15.000 € für Eltern einer 16jährigen Tochter bei Tod durch Verkehrsunfall), ohne dass damit zum Ausdruck kommen soll, dass der Verlust eines 20-jährigen Kindes ein Elternteil weniger schmerzt als der eines minderjährigen, noch im eigenen Haushalt lebenden Kindes, weil eine derartige Bewertung in ihrer Allgemeinheit schlechthin unmöglich ist. Allerdings kommt den Gerichten - nach dem Willen des Gesetzgebers sogar ausdrücklich - die schwierige Aufgabe zu, Kriterien zu finden, die - angewendet auf den jeweiligen Einzelfall - geeignet sind, tendenziellen Unterschieden in den zu beurteilenden Fällen gerecht zu werden.

Unter Berücksichtigung der Umstände und des Ablaufs des Verkehrsunfalls sowie insbesondere des ganz erheblichen Mitverschuldensanteils des Sohnes des Klägers erachtet der Senat im Ergebnis einen Betrag von 4.500 € bis 5.000 € als Hinterbliebenengeld insgesamt für angemessen, so dass sich nach dem von der Beklagten zu 3) bereits gezahlten Betrag von 3.750 € und dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 750 € rechnerisch ein noch offener Betrag von allenfalls 500 € als Zahlungsanspruch des Klägers ergäbe.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung die Vorgehensweise des Landgerichts, den aus landgerichtlicher Sicht für angemessen gehaltenen Betrag von 9.000 € aufgrund der Mitverschuldensquote von 50 % zu halbieren, beanstandet, ist zunächst festzustellen, dass der Kläger selbst erstinstanzlich seinen Zahlungsanspruch auf dieselbe Weise berechnet hat und die Mitverschuldensquote von 50 % sowie Berechnung durchgehend unstreitig geblieben ist. Abgesehen davon ist nach Auffassung des Senats ein Mitverschulden von mindestens 50 % auf Seiten des Sohnes anzunehmen. Der dunkel gekleidete Radfahrer auf dem Fahrrad ohne jegliche Beleuchtung war im morgendlichen Berufsverkehr bei Gegenverkehr und Dunkelheit erst kurz vor der Kollision für den Fahrer des nach ihm fahrenden Fahrzeugs zu erkennen; der Beklagte zu 1), den der Unfall nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte ebenfalls psychisch schwer getroffen hat, hätte den Unfall allenfalls bei einer unter 60 km/h liegenden Geschwindigkeit möglicherweise vermeiden können. Da an der Unfallstelle 100 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit bestand und dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht angesichts der schlechten Erkennbarkeit des Fahrradfahrers nicht vorzuwerfen ist, neigt der Senat zur Bejahung einer über 50 % hinausgehenden Mitverschuldensquote zu Lasten des Sohnes des Klägers. Ein Verstoß gegen das in § 528 Satz 2 ZPO enthaltene Verschlechterungsverbot ist in dieser Bewertung nicht zu sehen, weil sich unter Zugrundelegung des Ausgangsbetrags von 10.000 € (statt 9.000 €, wie vom Landgericht angenommen) im Ergebnis keine Verschlechterung der Gesamtsumme zu Lasten des Klägers ergibt (vgl. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 528 Rn. 29; BGH VersR 1961, 374).

Soweit das Landgericht die Gesichtspunkte des Alters des Sohnes und des Umstandes, dass er nicht mit dem Kläger zusammenlebte, die Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 1) und die relativ kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes berücksichtigt hat, hat der Senat Verständnis dafür, dass es im Einzelfall für den betroffenen Hinterbliebenen schwer nachvollziehbar und angesichts des Ausmaßes des Verlusts schmerzlich sein kann, dass der eigene Anspruch niedriger bewertet wird als selbst als angemessen empfunden wird. Gleichwohl ist zu bedenken, dass den Gerichten hier die vom Gesetzgeber ausdrücklich zugewiesene schwierige Aufgabe zukommt, innerhalb der sich teils erheblich, teils nur in Nuancen unterscheidenden Fallgestaltungen einen angemessenen Ausgleich zu finden, wobei auch hier nochmals zu betonen ist, dass es nicht Ziel des Gesetzes ist, das verlorene Leben und den Verlust des Angehörigen materiell aufzuwiegen, was ohnehin nicht möglich wäre. Eine fehlerhafte Bewertung der besonderen Umstände dieses Sachverhaltes durch das Landgericht vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen.

Da die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil demnach maximal in Höhe von 500 € Aussicht auf Erfolg verspricht, so dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, ist eine auf einen erfolgversprechenden Betrag beschränkte Berufung unzulässig und der PKH-Antrag des Klägers demnach insgesamt zurückzuweisen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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OBERLANDESGRICHT KOBLENZ Beschluss vom 31.08.2020 Az.: 12 U 870/20 Tenor Der Antrag des Klägers vom 16. Juni 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb&
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Tenor 1. Soweit sie sich gegen die vom Kläger eingelegte Berufung verteidigt (§ 119 ZPO). 2. Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2005 ab deren Einlegung am 20.10.2005, soweit sie sich gegen eine V
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OBERLANDESGRICHT KOBLENZ Beschluss vom 31.08.2020 Az.: 12 U 870/20 Tenor Der Antrag des Klägers vom 16. Juni 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb&
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.