Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2019 - XI ZR 583/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
- 2
- Nach persönlicher Beratung übersandte die Beklagte den Klägern Anfang Juni 2008 den Antrag auf Abschluss zweier in einer Vertragsurkunde zusammengefasster Darlehensverträge über zum einen 110.000 € mit einem bis zum 31. Mai 2023 festen Nominalzinssatz von 4,95% p.a. und zum anderen über 43.000 € mit einem auf elf Jahre festen Nominalzinssatz von 4,75% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente unter anderem ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den Vertragsunterlagen wie folgt:
- 3
- Die Kläger unterzeichneten ein Exemplar des von einem Vertreter der Beklagten bereits unterschriebenen Vertragsformulars und sandten es am 3. Juni 2008 an die Beklagte zurück, bei der es am 4. Juni 2008 einging. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 13. Juli 2015 und dem 21. Dezember 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Ihre Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge "wirksam widerrufen worden" seien, so dass sie sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, und dass der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen jeweils keine höheren als die von den Klägern bezeichneten Forderungen zustünden, auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des gegenwärtigen und künftigen Schadens verpflichtet sei, der den Klägern aus der Zurückweisung des Widerrufs entstehe, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahin erkannt, es werde festgestellt, dass der Beklagten ab dem Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger erstrebt.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Anträge der Kläger des Inhalts, sie schuldeten aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als einen bestimmten, von ihnen errechneten Betrag, seien so zu verstehen, die Kläger leugneten ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung. So verstanden seien diese Anträge zulässig. Sie seien auch begründet, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet habe.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es den Klägern etwas anderes als beantragt zuerkannt hat. Gleichzeitig hat es das erstinstanzliche Urteil entgegen § 528 Satz 2 ZPO über die beantragte Änderung hinaus abgeändert (BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 185/10, WM 2011, 1613 Rn. 23).
- 10
- a) Die Anträge der Kläger zielten auf die Feststellung, der Beklagten stünden aus den Rückgewährschuldverhältnissen keine höheren als die von den Klägern zugestandenen Forderungen zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Anträge nicht in dem Sinne einer Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnenden Feststellungsklage ausgelegt werden.
- 11
- Die Kläger haben die nach ihrer Auffassung aus den Rückgewährschuldverhältnissen resultierenden wechselseitigen Ansprüche konkret beziffert und damit ihrem Begehren Ausdruck verliehen, es mögen für die Beklagte bindend die nach ihrer Ansicht korrekten Abrechnungssalden festgestellt werden. Schon in der Klageschrift haben sie angegeben, sie hätten "ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung über die durch den Widerruf eingetretene Reduzierung der Restschuld, damit das Darlehen mit Hilfe eines anderen Kreditinstitutes wirksam abgelöst und die Sicherheit an das neue Institut reibungslos übertragen werden" könne. Ihr Rechtsschutzziel entsprach damit nicht dem Verlangen festzustellen, dass sie der Beklagten ab dem Widerruf weder den Vertragszins noch eine vertragsgemäße Tilgung schuldeten. Entsprechend hat das Berufungsgericht selbst in seinen vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen von der "begehrten Feststellung eines Negativsaldos zu Lasten der Kläger" gesprochen. Soweit die Kläger eine Verbindung zwischen ihren Anträgen und dem Wunsch nach Feststellung hergestellt haben, "dass sie keine Erfüllung des Darlehensvertrages mehr" schuldeten, bezog sich dies auf ihre vom Berufungsgericht für unzulässig erachteten Anträge positiv festzustellen, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Dass sich die Kläger die vom Berufungsgericht erstmals nach Protokollierung der Anträge in der mündlichen Berufungsverhandlung verlautbarte Auslegung ihrer Anträge im Sinne einer Leugnung von Ansprüchen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eigen gemacht hätten, ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus den Urteilsgründen.
- 12
- Soweit der Senat in dem mit Urteil vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 12) entschiedenen Fall aufgrund eines abweichenden Pro- zessverhaltens des dortigen Klägers zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt ist, war dies der dortigen Prozessgeschichte geschuldet. Diesem Senatsurteil kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, ein Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB über eine bestimmte Höhe hinaus leugnender Antrag sei regelmäßig als Antrag zu verstehen, der Kläger bestreite Forderungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Widerruf.
- 13
- b) Die auf die Feststellung eines geringeren Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Der Übergang zu Anträgen des Inhalts, der Beklagten kämen ab dem Widerruf keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr zu, setzte spätestens in der Berufungsinstanz eine Klageänderung voraus (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17), die die Kläger nicht vorgenommen haben.
- 14
- Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger Zurückweisung der Revision beantragt und sich damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht haben. Denn eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34, 36, vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 37, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 194, 26, und vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 21).
- 15
- 2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, weil es verkannt hat, dass der Widerruf der Kläger nach Ablauf der Widerrufsfrist ins Leere ging. Entgegen der Rechtsmeinung des Be- rufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.). Sie setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklärungen abgelaufen war. Denn die Beklagte erfüllte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).
III.
- 16
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. In diesem Umfang unterliegt es der Aufhebung (§ 562 ZPO). Zu einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat keinen Anlass (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600 f.). Er stellt klar, dass die aus den oben genannten Gründen sachlich unberechtigte Berufung der Kläger insgesamt zurückgewiesen ist.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 26/16 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2017 - 8 U 1003/16 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.