vorgehend
Landgericht Dessau-Roßlau, 2 O 781/10, 09.09.2011
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 198/11, 01.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 49/12
Verkündet am:
25. April 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an
eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung
gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO
einzieht.
BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2012 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin ). Mit Vertrag vom 28. Oktober 2008 kaufte die Beklagte bei der Pflanzenschutz W. - B. e.Kfr. (fortan: P. ) Getreide. Dem Vertrag lagen die "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" zugrunde, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthalten. Aufgrund dieser Bedingungen hatte die P. die gegen die Beklagte gerichtete Forderung an die Vorlieferanten abzutreten. In der Folgezeit brachte die Inhaberin der P. das Einzelunternehmen in die Schuldnerin ein, wobei die Wirksamkeit dieses (nicht näher beschriebenen) Rechtsgeschäfts streitig ist. Das Getreide wurde im März 2009 geliefert.
2
Der Kläger verlangt Bezahlung des Kaufpreises für das gelieferte Getreide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 49.356,60 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zuge- lassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wie sich aus den vom Gericht beigezogenen Handelsregisterakten ergebe, sei die Schuldnerin Rechtsnachfolgerin der P. durch deren Einbringung in die Schuldnerin geworden. Damit sei sie Vertragspartei. Die Schiedsklausel stehe der Klage nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung einer sicherungsabgetretenen Forderung nach § 166 Abs. 2 InsO nicht an sie gebunden sei. Auch die "Einheitsbedingungen" eröffneten überdies den Weg zu den ordentlichen Gerichten, weil die Beklagte bis zur Erhebung der Klage keine Einwände gegen die Forderung erhoben habe. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO sei der Kläger zur Einziehung der sicherungsabgetretenen Forderung berechtigt. Die Forderung in Höhe von 62.591,44 € sei in Höhe von 13.234,84 € durch eine von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Wäre die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht nach Einsicht in die Handelsregisterakten angenommen hat, Rechtsnachfolgerin der P. in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2010 geworden , wäre die Klage unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
7
a) Nach den "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel", welche in den Vertrag einbezogen worden waren, werden alle Streitigkeiten aus den betroffenen Verträgen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen bei einer Deutschen Getreide- und Produktbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichteten Schiedsgericht entschieden. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
8
b) Der Insolvenzverwalter ist an die Schiedsabreden des Insolvenzschuldners gebunden, wenn er vertragliche Rechte geltend macht (RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11; Wagner, KTS 2010, 39, 41 f). Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Ver- trag (§ 103 InsO) noch ein Auftrag (§ 114 InsO). Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88). Die Schiedsabrede gilt auch im Feststellungsrechtsstreit (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, aaO; Wagner, aaO, S. 44 f).
9
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine zur Sicherheit abgetretene Forderung einzieht. Schiedsabreden aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfassen zwar nicht solche Rechte des Verwalters, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner geschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen. Dazu gehört insbesondere die Insolvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, ZIP 2008, 478 Rn. 17; vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14). Der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO) folgt nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO; Wagner/Braem, KTS 2009, 242, 245). Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenzanfechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren (Berger, ZInsO 2009, 1033, 1037; Wagner, KTS 2010, 39, 48).
10
Um derartige Rechte geht es hier jedoch nicht. Nach § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter Forderungen einziehen oder verwerten, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Nur dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Es geht insoweit über die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO hinaus, als es nicht eigene Forderungen des Schuldners erfasst, sondern auch solche Forderungen, welche der Schuldner vor der Eröffnung sicherheitshalber abgetreten hat. Der Schuldner selbst hätte dieses Einziehungsrecht nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, welche der Schiedsabrede unterliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und sicherungshalber abgetretene Forderung. Der Sicherungsnehmer als der Einzelrechtsnachfolger des Schuldners (§ 398 Satz 2 BGB) hätte sich gemäß § 404 BGB die Schiedsabrede entgegenhalten lassen müssen, wenn er versucht hätte, die abgetretene Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1978 - III ZR 99/76, BGHZ 71, 162, 165 f; vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371). Gleiches gilt für den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Ebenso wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen.
11
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht nach § 1 Abs. 2 der "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" gehindert , sich auf die Schiedsabrede zu berufen. Nach dieser Bestimmung bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, solche Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Das Berufungsgericht hat für entscheidend gehalten, dass der Akte nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beklagte die Forderung nicht habe bezahlen wollen, und dass die Beklagte auf die letzte Mahnung des Klägers vom 19. August 2010 nicht geantwortet habe. Dass die Vo- raussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gegeben seien, hatte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger in den Tatsacheninstanzen jedoch selbst nicht behauptet. Die "Einheitsbedingungen" waren zu den Akten gereicht worden; der Vorschrift des § 1 Abs. 2 hatte jedoch keine der Parteien eine streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Das ist nicht geschehen (§ 139 Abs. 4 ZPO). In der Begründung ihrer Revision legt die Beklagte dar, sie habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 21. April 2009 auf die Forderungen der Lieferanten der P. hingewiesen, die von ihr ebenfalls Bezahlung der streitgegenständlichen Lieferungen verlangt hätten. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte die Zahlung an den Kläger abgelehnt hat, nachdem die Lieferanten sich auf den vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt berufen hätten.
12
2. Auf die Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Schiedsabrede stellen, kommt es überdies nicht an. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines Antrags verurteilt hat, den der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt hat (§ 528 Satz 2 ZPO).
13
a) Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt worden ist. Wie das erstinstanzliche Gericht (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch das Berufungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht oder nicht mehr geltend macht (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 5; Prüt- ting/Gehrlein/Thole, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 5). Der dem Gericht vom Kläger vorgegebene Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag, in welchem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus welchem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NZI 2008, 685 Rn. 9; vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 11).
14
b) Der Kläger hatte seine Klage in erster Instanz mit dem Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen der P. und der Beklagten begründet und dazu vorgetragen, die Schuldnerin sei durch Einbringung des Einzelunternehmens Rechtsnachfolgerin der P. geworden. Hilfsweise hat er die Klage auf konkludente Verträge gestützt, welche mit Annahme der Getreidelieferungen unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zustande gekommen seien; hilfsweise hat er hierzu die Ansicht vertreten, der Anspruch der Schuldnerin folge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Sacheinlage, die allenfalls Grundlage einer Rechtsnachfolge sein könne, nicht näher dargelegt worden seien. Ein konkludenter Vertrag unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei nicht zustande gekommen, weil das Getreide aufgrund des Vertrages zwischen der P. und der Schuldnerin geliefert worden sei. Die Berufungsbegründung des Klägers befasst sich mit der Frage eines Vertragsschlusses zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, hilfsweise mit den Voraussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die in erster Instanz noch behauptete Rechtsnachfolge geht sie hingegen mit keinem Wort ein. In einem späteren Schriftsatz heißt es ausdrücklich:
15
"Da einiges für die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages gemäß § 139 BGB aufgrund der unterlassenen notariellen Beurkundung spricht, hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. den Anspruch gegen die Beklagte im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht Mannheim geltend gemacht. Durch den Grundsatz des sichersten Weges war zudem die (Rück-) Abtretung des dort geltend gemachten Anspruchs vom Kläger an den Insolvenzverwalter der P. geboten. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Hier ist davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hat."
16
Den durch das landgerichtliche Urteil aberkannten Anspruch aus dem Vertrag vom 28. Oktober 2010 hat der Kläger in der Berufungsinstanz danach nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht durfte ihn nicht zuerkennen.

III.


17
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geprüft und bejaht werden könnten.

IV.


18
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr den vom Kläger in der Berufungsinstanz noch verfolgten prozessualen Anspruch zu prüfen haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Berufungskläger die Berufung nach dem Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nur insoweit noch erweitern kann, als die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146; Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJWRR 2005, 714, 715; vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 16).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 09.09.2011 - 2 O 781/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2012 - 5 U 198/11 -

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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

11
(1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabreden der früheren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18; Senatsbeschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. MünchKommInsO/Schumacher , 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 266).

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 24/03
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2003 - 23 Sch 5/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 500.000

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567; BGH, Urteile vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 - KTS 1962, 234 und vom 3. Mai 2000
- XII ZR 42/98 - DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 - jeweils zum Konkursverwalter ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7 Rn. 33; Smid, InsO 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor §§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer Frankfurter Kommentar zur InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting , InsO § 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001 S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend: Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß - ebenso wie der Konkursverwalter - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17 KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO); dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ aaO ).
Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen
den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den Insolvenzverwalter - gelten sollte (vgl. Uhlenbruck aaO; Lüke aaO).
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO; früher: Konkursanfechtung ) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO; früher: § 37 KO) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. - zum Konkursverwalter - BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56 - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Absonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede (vgl. RGZ aaO; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schumacher aaO).
Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ aaO; Münch aaO; Uhlenbruck aaO) scheidet im Streitfall aus. Das Kammergericht hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des Schiedsvertrages die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO; vgl. Flöther aaO S. 73 f, 90 f; Jestaedt aaO S. 70 ff).
2. Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

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Die von der Schuldnerin noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin geschlossene Schiedsvereinbarung band an sich auch den Antragsgegner. Denn er musste als Insolvenzverwalter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden jedoch von einer von dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Das beruht darauf, dass sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88 und - zum Konkursverwalter - BGHZ 24, 15, 18). Unterliegen die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung aber somit nicht der Kompetenz des Schiedsgerichts, dann konnte sie der Antragsgegner im Schiedsverfahren weder mit der Schieds(wider)klage noch im Wege der Einrede geltend machen. Das ergibt sich aus dem Justizgewährungsanspruch; die Parteien hatten hinsichtlich der (Gegen-)Ansprüche des Antragsgegners aus dem insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht auf den Zugang zum staatlichen Gericht verzichtet (vgl. Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 79 f sowie - zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Aufrechnung mit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung -: Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24, Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 85 f - jeweils mit Ausnahme bei Unstreitigkeit -; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 31 und letztlich auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1046 Rn. 23 , 24 ; vgl. ferner BGHZ 38, 254, 257 ff zur umgekehrten Fallgestaltung der Aufrechnung mit einer schiedsbefangenen Forderung im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht; abweichend Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 8 ; RGZ 133, 16, 19).
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a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (vgl. zur Konkursanfechtung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921). Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte (InsO , 13. Aufl., § 143 Rn. 66) die Auffassung vertritt, diese Rechtsprechung sei durch § 1030 Abs. 1 ZPO n.F. überholt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzte § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. für die Schiedsfähigkeit eines Anspruchs voraus, dass die Parteien berechtigt waren, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen. Nunmehr ist in § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO diese Einschränkung für vermögensrechtliche Ansprüche entfallen; sie gilt nach Satz 2 nur noch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Die Änderung betrifft aber nur die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und besagt deshalb unmittelbar nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Dritter an eine Schiedsabrede gebunden ist. Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entscheidung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen wurde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der Anspruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich zugänglich ist, sondern darum, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch zusteht. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO ändert deshalb auch nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter - ebenso wie vormals der Konkursverwalter - an eine vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden ist, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (vgl. zur Insolvenzanfechtung Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 und 17. Januar 2008, jeweils aaO; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 1029 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Münch, aaO § 1029 Rn. 50; Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8; Prütting in Prütting/Gehrlein, aaO § 1025 Rn. 9; Hk-ZPO/ Saenger, aaO § 1029 Rn. 22; Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 1029 Rn. 35; Zöller /Geimer, aaO § 1029 Rn. 65). Dieser Grundsatz gilt auch für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (siehe Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 und § 1030 Rn. 2; vgl. zu § 17 KO RGZ aaO). Denn insoweit handelt es sich - wie nicht zuletzt § 119 InsO bestätigt, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, durch die im voraus die Anwendung des § 103 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird - um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuld- nerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/BeckerEberhard , 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ, aaO S. 6; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unterschiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.