Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - III ZA 30/17

bei uns veröffentlicht am24.05.2018
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 66 C 2539/15, 06.09.2016
Landgericht Osnabrück, 2 S 425/16, 03.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 30/17
vom
24. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. November 2017 - 2 S 425/16 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Honorarzahlung für zahnärztliche Leistungen in Anspruch.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Anerkenntnisurteil vom 6. September 2016 zur Zahlung von 9.847,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Beklagten, Rechtsanwalt F. , am 15. September 2016 zugestellt worden. Dieser hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt, wobei er in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ergänzend ausgeführt hat, die "Beklagte und Berufungsklägerin" beabsichtige, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen. Unter dem 28. Oktober 2016 hat die Klägerin beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der "zukünftigen Berufungsklägerin und Beklagten" zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt L. , die Vertretung der Beklagten angezeigt und Akteneinsicht beantragt, die ihm sodann gewährt worden ist. Unter dem 12. Mai 2017 hat er die Fortsetzung des Berufungsverfahrens angekündigt und erneut um Akteneinsicht gebeten. Auf die Mitteilung des Landgerichts vom 16. Mai 2017, das Verfahren sei seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert worden, hat er das Gesuch zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat die Klägerin abermals beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückzuweisen, dieses Mal mit der Begründung, dass eine Berufung nicht eingelegt worden sei.
3
Mit Beschluss vom 11. Juli 2017, der dem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2017 zugestellt worden ist, hat das Landgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug bewilligt. Auf einen Aussetzungsantrag der Beklagten nach § 148 ZPO hat das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 2017 mitgeteilt, dass bislang keine Berufung eingelegt worden sei. Mit einem am 31. August 2017 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sodann Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat das Landgericht die Berufung wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.

II.


4
Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
5
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Berufungsfrist, die gemäß § 517 ZPO einen Monat beträgt, versäumt hat. Das Urteil des Amtsgerichts ist ihr am 15. September 2016 zugestellt worden; ihre Berufung ist erst am 31. August 2017 beim Landgericht eingegangen.
6
2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass auch der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen ist.
7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN). Mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10 und vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn.10; jeweils mwN). Nachdem der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss der Beklagten am 13. Juli 2017 zugestellt worden war, hätte sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bis zum 27. Juli 2017 beantragen müssen. Der erst am 31. August 2017 eingegangene Antrag hat diese Frist nicht gewahrt.
8
b) Zwar kann gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt werden. Die Beklagte hat diese Frist jedoch schuldhaft versäumt, weil sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht.
9
aa) Auf Grund der im November 2016 erhaltenen vollständigen Akteneinsicht und der Mitteilung des Landgerichts vom 16. Mai 2017, wonach das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert worden sei, hätte Rechtsanwalt L. bei Anwendung der für eine ordentliche Prozessführung erforderlichen, üblichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass bislang nur ein Prozesskostenhilfegesuch vorlag und deshalb das beabsichtigte Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses einzulegen war. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Berufung sei bisher nicht eingelegt worden. Da ein Rechtsanwalt, der - wie Rechtsanwalt L. - nach einem Anwaltswechsel ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören, musste er sein Augenmerk insbesondere auf die Einhaltung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637). Diese Prüfung ist offensichtlich unterblieben. Nur so lässt es sich erklären, dass der eindeutige Akteninhalt von ihm nicht beachtet wurde. Es entlastet den Prozessbevollmächtigten deshalb auch nicht, dass im Rubrum des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 11. Juli 2017 die Parteien als "Beklagte und Berufungsklägerin" sowie "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet wurden, zumal sich diese Parteibezeichnung ersichtlich auf das beabsichtigte Berufungsverfahren bezog (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZA 22/16, juris Rn. 4 f).
10
bb) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landgericht hätte im Hinblick auf die schriftsätzliche Mitteilung vom 12. Mai 2017, die "Berufungsklägerin" habe sich entschieden, das "Berufungsverfahren" fortsetzen zu wollen, einen klarstellenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn das Landgericht hat - wie bereits ausgeführt - mit Vorsitzendenverfügung vom 16. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht im November 2016 (also seit Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs) nicht gefördert worden sei. Es be- standen somit keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte Berufungseinlegung (durch den früheren Prozessbevollmächtigten).
Herrmann Seiters Tombrink
Reiter Böttcher
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2016 - 66 C 2539/15 (1) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 S 425/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

3
Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13). Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - III ZA 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJWRR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Die Partei muss deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun und alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die am 25. Februar 2014 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der Fristeinhaltung mit Verfügung vom 20. Februar 2014 dringlich hingewiesen worden ist. Die erstmalige Vorlage der Unterlagen am 27. Februar 2014 war verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN). Dies gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt worden ist. Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218,

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

8
2. a) Liegt das Hindernis für die Einlegung der Berufung in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt dieses mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10), hier am 30. März 2011. Der Kläger musste daher innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also bis zum 13. April 2011, Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Berufungseinlegung nachholen.
10
aa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es zwar für die Berufungseinlegung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141, 1142). Ob dies aber auch hinsichtlich der Berufungsbegründung und der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, NJW 2006, 2857, 2858) hat lediglich für die Fallgestaltung einer unbedingt eingelegten Berufung und eines sodann gestellten Prozesskostenhilfeantrages angenommen, dass der Lauf der Begründungsfrist nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt und dem Antragsteller nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder deren Versagung, die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung steht, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 235/09
vom
28. November 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, Hb, K, 234 Abs. 1

a) Hat das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen
, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist, steht
dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist
nicht entgegen, da bei Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist
dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entzogen würde
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -
FamRZ 2005, 791).

b) Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten
Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten
beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die versäumte Rechtsmittel
- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung
der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen
Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden
(Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008,
2855).
BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - OLG Düsseldorf
AG MönchengladbachRheydt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 6.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen wurde, ist dem Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit einem am 12. November 2008 eingegangenen Schriftsatz hat er Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 hat das Berufungsgericht dem Beklagten teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 29. Juni 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009, beim Berufungsgericht eingegangen am 14. Juli 2009, hat der Beklagte im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Berufung eingelegt , zur Begründung auf den Prozesskostenhilfebeschluss sowie auf den dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Entwurf einer Berufung und Berufungsbegründung seines Rechtsanwalts Bezug genommen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 11. September 2009 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag verworfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eingegangen sei. Zugleich hat es den Beklagten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung ebenfalls zu verwerfen, da die Berufungsfrist nicht gewahrt sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 21. September 2009 zugestellt worden.
2
Am 28. September 2009 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Fristversäumnis beruhe auf einem ihm nicht zurechenbaren Versäumnis des Büroboten, den sein Rechtsanwalt damit beauftragt habe , den Schriftsatz vom 13. Juli 2009 noch am gleichen Tag in den Briefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Sachvortrag ist durch eidesstattliche Versicherung des Büroboten glaubhaft gemacht worden.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2012 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO verkannt; der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten damit in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
7
a) Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb nicht mehr abgeändert werden könne. Wenn - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag einer Partei durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen werde, müsse diese Entscheidung angefochten werden, da sie anderenfalls Bindungswirkung entfalte. Infolge der rechtskräftigen Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei die Berufung verfristet und deshalb zu verwerfen.
8
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat. Das Urteil des Amtsgerichts ist ihm am 13. Oktober 2008 zugestellt worden; seine Berufung ist erst am 14. Juli 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen.
10
Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ist eine Partei wegen Mittellosigkeit gehindert , die Berufungsfrist einzuhalten, entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640 Rn. 10 mwN). Nachdem der Prozesskostenhilfebeschluss dem Beklagten am 29. Juni 2009 zugestellt worden war, hätte er Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bis zum 13. Juli 2009 beantragen müssen. Der erst am 14. Juli 2009 eingegangene Antrag hat diese Frist nicht gewahrt.
11
bb) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten allerdings die nach § 233 ZPO begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist versagt. Die vom Beklagten nicht angefochtene Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist steht einer Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht entgegen.
12
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar geklärt, dass die rechtskräftige Ablehnung einer begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der darauf aufbauenden Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels zugrunde zu legen ist. Hat die betroffene Prozesspartei die isolierte Ab- weisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angefochten und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, bindet sie das Gericht im Rahmen der anschließenden Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163 f.; BGH Beschlüsse vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzungsgrund 1). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragen.
13
(2) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im umgekehrten Fall die rechtskräftige Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumung einer vorrangig zu beurteilenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist nicht entgegensteht. Denn durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem die Berufung verwerfenden Beschluss die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 mwN; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726 und vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882, 883). Eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht mit der Begründung abgelehnt werden, über die darauf basierende Entscheidung sei bereits entschieden. Vielmehr ist das Gericht gehalten, vor einer Verwerfung des Rechtsmittels auf die versäumte Frist hinzuweisen, um der Prozesspartei Gelegenheit zu geben, eine schuldlose Fristversäumung glaubhaft zu machen.
14
Diese Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Der Beklagte hatte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zur Einlegung und Begründung der Berufung zu bewilligen. Die vom Oberlandesgericht ohne vorherige Anhörung beschiedene und vom Be- klagten nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der begehrten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsund Berufungsbegründungsfrist setzt eine vorherige Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist voraus. Wenn dem Beklagten wegen schuldloser Fristversäumung Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt wird, entzieht dies der ablehnenden Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist die Grundlage.
15
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu versagen, hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand.
16
aa) Allerdings kommt, wenn die Fristversäumung auf einem wirtschaftlichen Unvermögen des Rechtsmittelführers beruht, nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (st. Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11 - FamRZ 2012, 705 Rn. 9 mwN). Das war hier der Fall.
17
bb) Die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beruhte hier allerdings nach dem Vortrag des Beklagten auf einem ihm nicht zurechenbaren Verschulden des Kanzleiboten seines Prozessbevollmächtigten. Bei weisungsgemäßer Ablieferung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wäre die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt worden.
18
Die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beruhte demgegenüber auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten. Für diese Fristversäumung ist die Mittellosigkeit auch kausal geworden. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt , die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. mit kritischen Anm. Gross AnwBl 2008, 460; Zimmermann FamRZ 2008, 1521; Schneider NJW 2008, 2856; Henjes FuR 2009, 559 und Deubner JuS 2008, 1076). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, kommt es erst gar nicht zum Berufungsverfahren (so auch Schneider NJW 2008, 2856 f.).
19
d) Das Berufungsgericht wird deswegen zunächst gemäß § 233 ZPO über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu entscheiden haben. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, seinen langjährigen Kanzleiboten am letzten Tag der Frist im Rahmen einer konkreten Einzelanweisung beauftragt zu haben, die Berufung und Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag noch am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einzuwerfen. Dies hat der Kanzleibote an Eides statt versichert (§ 236 Abs. 2 ZPO). Wenn dem Beklagten wegen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist bewilligt wird, ist dem angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der Verwerfung der Berufung die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird dann erneut über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbe- gründungsfrist und, bei Bewilligung der Wiedereinsetzung, über die Berufung selbst zu entscheiden haben.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 02.10.2008 - 24 F 249/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - II-5 UF 225/08 -

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 44/02
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist
(hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz
, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbevollmächtigten
vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und
begründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Berufungsschrift
nicht unterzeichnet gewesen war).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 26. September
2002

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2002 aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihm am 22. November 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die durch Telefax am 20. Dezember 2001 und im Original am 21. Dezember 2001 beim
Oberlandesgericht eingegangen ist, war von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnet. Mit unterschriebenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 beantragte Rechtsanwalt S., der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2002 bis zum 20. Februar 2002 gewährt wurde. Am 20. Februar 2002 ging die von Rechtsanwalt S. unterschriebene Berufungsbegründung des Beklagten ein.
Am 6. März 2002 legte der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Anschlußberufung ein. Mit Schriftsatz vom 26. März 2002 zeigten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an, daß dieser sie mit der Mandatsfortführung in der Berufungsinstanz beauftragt habe und das Mandat des Rechtsanwalts S. beendet sei. Sie erklärten, daß sie "für eine sinnvolle und sachgerechte Mandatsbearbeitung" Einsicht in die Gerichtsakten benötigten. Diese wurde ihnen antragsgemäß bewilligt. Am 8. April 2002 erklärten sie, sie hätten erst bei Durchsicht der ihnen überlassenen Gerichtsakte festgestellt, daß der Kläger Anschlußberufung eingelegt habe. Sie erbaten eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis zum 22. April 2002, die ihnen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. April 2002 bewilligt wurde. Am 10. April 2002 gaben sie die Gerichtsakten zurück. Mit Verfügung vom 16. April 2002 wies der Berichterstatter beide Parteien darauf hin, daß die Berufungsschrift des Beklagten nicht unterschrieben sei. Daraufhin beantragte der Beklagte am 24. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch den angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2002 wurde die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte beantragt , ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Betracht kommt, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 = NJW 2000, 3286 m.w.N.).

b) Unschädlich ist, daß der Beklagte es unterlassen hat, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung (hier: die Einlegung der Berufung) nachzuholen, wie § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO dies an sich vorschreibt. Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der Beklagte absehen, weil in der dem Berufungsgericht vorliegenden ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung enthalten war. Die versäumte Prozeßhandlung braucht dann nicht
nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist. Im vorliegenden Fall entsprach die Berufungsbegründung, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, auch in ihrer äußeren Gestalt sämtlichen Formerfordernissen der Berufungsschrift selbst. Damit enthielt sie zugleich eine Wiederholung der Berufung. Es würde eine überflüssige Förmelei bedeuten, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

c) Der Beklagte hat bereits zugleich mit der Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts S. und eine eidesstattliche Versicherung von dessen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß Rechtsanwalt S. sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, ferner, daß es sich bei der mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiterin K. um eine geschulte, regelmäßig überprüfte und zuverlässige Kanzleikraft gehandelt hatte, der am fraglichen Tag infolge eines bloßen Versehens entgangen war, daß bei den diesen Rechtsstreit betreffenden Exemplaren der Berufungsschrift im Unterschied zu denjenigen eines Parallelprozesses die Unterschrift fehlte. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit hinreichend glaubhaft gemacht, daß dem Rechtsanwalt S. weder ein persönliches noch ein Organisationsverschulden an der Fristversäumung zur Last fällt. Ist eine fristgerecht eingereichte Berufungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt , so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 = NJW 1996, 998).
2. Das Berufungsgericht, das insoweit im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses eine Inzidentprüfung vorgenommen hat, läßt den Wiedereinsetzungsantrag daran scheitern, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO versäumt sei. Es meint, die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten bei der ihnen nach dem Anwaltswechsel auf ihr Ersuchen hin gewährten Akteneinsicht den Formmangel der Berufungsschrift erkennen können und müssen; dadurch sei die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden. Da davon auszugehen sei, daß die Akten spätestens bis zum 8. April 2002 eingesehen worden seien, habe diese Frist spätestens am 22. April 2002 geendet. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die einen nachfolgenden Prozeßbevollmächtigten bei der Bearbeitung eines Mandats treffen, das ein von seinem Vorgänger vermeintlich längst formell ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel betrifft. Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde dazu folgendes geltend:

a) Rechtsanwalt R. (der neue Prozeßbevollmächtigte des Beklagten) hatte sich die Gerichtsakten zu einem Zeitpunkt aushändigen lassen, als die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift längst fristgerecht eingereicht waren. Von einer Fristversäumung (hier: wegen fehlender Unterschrift auf der Berufungsschrift) war nichts bekannt. Die Einsicht der Gerichtsakten stand nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung; die Beru-
fungsbegründungsfrist war, als er das Mandat übernahm, längst form- und fristgerecht gewahrt. Vielmehr diente die Akteneinsicht ersichtlich der weiteren Vorbereitung des Berufungsverfahrens, insbesondere im Hinblick darauf, ob nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 ZPO a.F.) noch ergänzendes Vorbringen angezeigt und möglich war.
Rechtsanwalt R. als dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten drängte sich aber auch die Notwendigkeit, die Berufungsschrift auf form- und fristgerechte Einreichung zu überprüfen, in keiner Weise auf. Weder der Beklagte selbst als Partei noch dessen früherer Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., hatten aufgrund des hier in Rede stehenden Versehens einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die rechtzeitig eingereichte Berufungsschrift etwa nicht unterzeichnet gewesen sein könnte.

b) Dem Berufungsgericht selbst lag die Berufungsschrift seit dem 21. Dezember 2001 vor; es verfügte die Anforderung der erstinstanzlichen Akten , die Anforderung der Prozeßgebühr und die Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelgegner (Verfügung vom 21. Dezember 2001); es bestimmte die Sitzgruppe mit Berichterstatter und Beisitzer (Verfügung vom 24. Dezember 2001); der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. Januar 2002 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist; mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2002 wurden die Parteien zur Vorbereitung der Terminierung und Bekanntgabe ihrer Verhinderungstage im März und April gebeten ; mit Verfügung vom 5. März 2002 wurde Termin zur Berufungsverhandlung bestimmt; nach Eingang der Anschlußberufung vom 5. März 2002 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme bis 8. April 2002 gesetzt, und schließlich wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. April 2002 antragsgemäß die Frist
zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis 22. April 2002 verlängert. Erst am 16. April 2002 bemerkte das Berufungsgericht, daß die Berufungsschrift nicht unterschrieben war, und kündigte seine Absicht an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Fast über vier Monate hat das Berufungsgericht, dem die Akten vorlagen und das deshalb allein anhand der eingereichten Berufungsschrift das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) der Unterschrift feststellen konnte, durch Schweigen den Eindruck erweckt, daß jedenfalls ein so offenkundiger Mangel wie das Fehlen der Unterschrift auf der Berufungsschrift nicht bestehe, sondern hat das Verfahren beanstandungslos durch die genannten zahlreichen Verfügungen weiterbetrieben.

c) Hieraus zieht die Rechtsbeschwerde die zutreffende Folgerung, daß sich in dieser Situation dem nach dem Anwaltswechsel neu beauftragten Prozeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Überprüfung gerade nicht aufdrängen mußte. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin beizupflichten, daß ein Rechtsanwalt, der ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Prüfung von dessen Zulässigkeit gehört. Dies gilt aber in erster Linie insoweit, als es sich um ein Rechtsmittelmandat handelt, das innerhalb offener oder vermeintlich offener Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist erteilt wird. In einer Situation , in der - wie hier - beide Fristen längst abgelaufen und (vermeintlich) jeweils durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt waren, besteht dagegen für den neuen Prozeßbevollmächtigten , der die Gerichtsakten zur Vorbereitung der weiteren Prozeßführung - im Rahmen einer "sinnvollen und sachgerechten Mandatsbearbeitung" - benötigt, keine besondere Veranlassung, zur Wahrung der längst verstrichenen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen Maßnahmen zu ergreifen
und anhand der von ihm zu anderem Zweck angeforderten Gerichtsakten die Formalien der Rechtsmitteleinlegung nachträglich in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen.
3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr in eine Prüfung der Begründetheit der Berufung und der Anschlußberufung einzutreten haben wird.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war eindeutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10, NJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.