Zivilprozessordnung - ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
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28/11/2011 09:07
Wartelinie empfiehlt dem aus untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren-AG Lemgo vom 01.07.11-Az:18 C 95/11
Subjectsandere
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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
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12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 622/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sow
published on 16/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 194/13 vom 16. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
published on 27/08/2013 00:00
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published on 31/05/2016 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München ..., Blatt ..., Gemarkung ..., FlSt. ... im Einzelnen
Im Erd
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