Arbeitsrecht: Wird der Betriebsrat falsch informiert, ist die Anhörung fehlerhaft

bei uns veröffentlicht am14.09.2017
Zusammenfassung des Autors

Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat fehlerhafte Informationen übermittelt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG). Vorliegend wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, der zu kündigende Arbeitnehmer habe keine Kinder, obwohl dem Arbeitgeber positiv bekannt war, dass der Arbeitnehmer zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.

Unerheblich ist nach Ansicht der Richter, ob die Falschinformation auf einem Versehen beruht, wenn sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf ein solches beruft.

Die Betriebsratsanhörung ist darüber hinaus nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob der Arbeitgeber eine Tat- oder Verdachtskündigung aussprechen will, da er bei Anhörung nur zu einer Tatkündigung auch auf den Ausspruch einer solchen beschränkt ist.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.03.2017 (14 Sa 879/16) folgendes entschieden:

Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der zu kündigende Arbeitnehmer habe keine Kinder, obwohl dem Arbeitgeber positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dabei kann dahin stehen, ob dies auch gilt, wenn die Falschinformation auf einem Versehen beruht, wenn sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf ein solches beruft.

Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob der Arbeitgeber eine Tat- oder Verdachtskündigung aussprechen will, da er bei Anhörung nur zu einer Tatkündigung auch auf den Ausspruch einer solchen beschränkt ist.

Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist auch dann unwirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung vor Fristablauf widersprochen hat, es sei denn, die Auslegung des Wiederspruchs ergibt, dass der Betriebsrat sich bis zum Fristablauf nicht mehr äußern möchte. Für eine solche Auslegung bedarf es besonderer Anhaltspunkte.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 - 3 Ca 7727/15 - wird verworfen, soweit sie sich gegen die Stattgabe des Kündigungsschutzantrags betreffend die Kündigung vom 2. November 2015 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Zahlung einer Prämie für die Monate Februar und März 2016.

Der 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger arbeitet bei der Beklagten seit dem 1. März 2010 als sogenannter Liegenschaftsbetreuer. Sein monatliches Bruttogehalt LAG zuletzt bei 1.800,00 EUR.

Die Beklagte, die sich mit Abfallmanagement befasst, beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich Auszubildende. Auch im Betrieb der Beklagten in A, in dem der Kläger beschäftigt ist, besteht ein Betriebsrat. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22. April 2010, der mit Ergänzungsvereinbarung vom 10. April 2012 entfristet worden ist.

Der Kläger hat als Liegenschaftsbetreuer Abfallbehälterstandplätze zu betreuen, wofür ihm Zugriff auf ein Firmenfahrzeug gewährt wurde, dessen Privatnutzung dem Kläger nach Ziffer 15 des Arbeitsvertrags untersagt war. Das dem Kläger insoweit zur Verfügung gestellte Fahrzeug verfügte über eine technische Einrichtung über die mit GPS-Signalen die Position und Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs bestimmt werden kann. Über die Einführung und Nutzung dieses Systems ist unter dem 10. Januar 2015 zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden.

Der Kläger ist verpflichtet, über die Nutzung des ihm zugewiesenen Fahrzeugs ein Fahrtenbuch zu führen.

Ab Februar 2015 kam es betreffend das Fahrzeug des Klägers zu Funktionsausfällen des S-Tec-Systems. Hierüber wurde mit dem Kläger im Mai 2015 im Betrieb in A ein Gespräch geführt. In diesem Zusammenhang wurde das System an dem Firmenfahrzeug des Klägers repariert und das Fahrzeug an den Wohnort des Klägers zurückgebracht. Am 9. September 2015 kam es erneut zu einer Kontrolle des Fahrzeugs durch den QM-Manager der Beklagten. Aus Sicht des QM-Managers fielen dabei Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Fahrtenbuchs des Klägers auf. Die Beklagte hegte den Verdacht, dass der Kläger die zeitweiligen Systemausfälle des S-Tec-Systems bewusst herbeigeführt hat. Sie nahm eine Datenauswertung des S-Tec-Systems vor und glich diese mit dem Fahrtenbuch ab.

Im Nachgang kündigte sie dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2015 fristgerecht zum 31. Januar 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Wegen des Kündigungsschreibens, das vom Geschäftsführer der Beklagten B unterzeichnet war, wird auf Bl. 17 d.A. Bezug genommen.

Am 20. Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger im Betrieb in A unter Beteiligung des Niederlassungsleiters C und des QM-Managers D zu dem bei ihr bestehenden Verdacht im Hinblick auf die Manipulation des S-Tec-Systems durch den Kläger und auf Falscheintragungen im Fahrtenbuch an.

Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Januar 2016 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer weiteren beabsichtigten Kündigung an. In dem Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, der Kläger habe keine Kinder. Der Beklagten war auf Grund der eingereichten Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 2. November 2015 positiv bekannt, dass der Kläger zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat. Dass dem Kläger bereits unter dem 2. November 2015 gekündigt wurde, erwähnt das Anhörungsschreiben nicht.

Das Schreiben lautet auszugsweise:

" Der Hinweis von mir am 20. Mai 2015 das S-Tec Gerät und dazugehörige Sicherungen und Zuleitungen nicht zu manipulieren, sowie der nochmalige Hinweis des GF B vom 26.08.2015 S-Tec nicht zu manipulieren hielten E nicht davon ab sich entgegen dieser Anweisungen zu verhalten und das System zu manipulieren. Es ist davon auszugehen, dass an dem Gerät Manipulation vorgenommen wurde, da ich eine zum S-Tec-System gehörende Sicherung in der Mittelkonsole des KFZ mit Kennzeichen XX XX 266 von E gefunden habe. Nach eigenen Angaben hat E nicht das technische Verständnis um die Sicherung wieder einzusetzen. Wer war es also dann? Dieses Fahrtenbuch überprüfte ich am 10. September 2015 und stellte die von E vorgenommene Korrektur/Manipulation fest. "

Wegen der Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf Bl. 162 ff. d.A. Bezug genommen.

Am 25. Januar 2015 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers. Der Widerspruch des Betriebsrats lautet auszugsweise:

"1. Eine Verhaltensbedingte Kündigung bedarf, im Vorfeld eine Abmahnung. 2. Bei eine Verhaltensbedingte Kündigung, darf der Zeitpunkt des angenommenen Fehlverhalten, nicht länger als zwei Wochen zurückliegen. 3. Laut der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung vom 20.01.2016 bezeugt der stellvtr. NL F und eine weitere Person "ich" das dritten jederzeit, der Zugang zum Firmen Fahrzeug der Mitarbeiter möglich ist. Und dadurch lässt sich für den BR-A nicht eindeutig klären, wenn manipuliert wurde, dann von wem und wann??? 4. "

Wegen der Einzelheiten des Widerspruchs wird auf Bl. 103, 104 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Januar 2016 zum 31. März 2016. Die Kündigung ist vom Niederlassungsleiter A Herrn C unterzeichnet. Wegen er Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 53 d.A. Bezug genommen. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 27. Januar 2016 gegen 11:00 Uhr vom Niederlassungsleiter C ausgehändigt.

Bei der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.06.2013, die eine Prämienzahlung zum Gegenstand hat.

§ 2 der Betriebsvereinbarung regelt auszugsweise:

" Prämienberechtigt sind alle Arbeitnehmer/innen, die zum Zeitpunkt der Prämienausschüttung länger als zwölf Monate bei der G GmbH beschäftigt sind und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen."

§ 3 der Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:

"Die G GmbH zahlt an die in den Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung fallenden Mitarbeiter unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Prämie von maximal 120,00 Euro brutto und begründet dies in der individuellen Arbeitsleistung, Umgang mit den Betriebsmitteln und Anwesenheit. Eine Kürzung der monatlichen Prämie erfolgt bei unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung wie z.B. schlechter Bewirtschaftung und Pflege der Standplätze, Nichteinhaltung von Terminvorgaben und Fehlerhäufigkeit bei der Aufgabenerfüllung, bei unsachgemäßer, nicht pfleglicher Behandlung oder Beschädigung von Betriebsmitteln, wie z.B. Behälter, PSA, Werkzeuge, Maschinen, KFZ, Mobiltelefone usw. und bei Vorliegen von Fehlzeiten. "

Der Klägervertreter hat die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2016 mit Schreiben vom 29.01.2016 wegen mangelnder Vorlage einer Vollmachtsurkunde für Herrn C gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten spätestens am 2. Februar 2016 zugegangen.

Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 2. November 2015 unter dem 6. November 2015 Kündigungsschutzklage eingereicht und seine Klage mit am 1. Februar 2016 eingegangenen Schriftsatz um einen Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 27. Januar 2016 erweitert. Er hat darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung einer Prämie in Höhe von 120,00 EUR brutto monatlich für die Monate Februar 2016 und März 2016 begehrt.

Der Kläger hat die Kündigung vom 2. November 2015 für unwirksam gehalten, da diese sozialwidrig sei und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG zu ihr gehört worden sei. Die Kündigung vom 27. Januar 2016 hat der Kläger ebenfalls wegen Sozialwidrigkeit und mangelnder Betriebsratsanhörung, außerdem nach § 174 BGB für unwirksam gehalten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte entgegen ihrer Angabe im Schriftsatz vom 25. Februar 2016 die Betriebsratsanhörung nicht zur Akte gereicht hat. Vor diesem Hintergrund hat er die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung weiterhin ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat beantragt, 

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2015 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist;

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Liegenschaftsbetreuer weiterzubeschäftigen;

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, 

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erklärt, aus der Kündigung vom 2. November 2015 keine Rechte herzuleiten. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 27. Januar 2016 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Die Kündigung rechtfertige sich wegen des dringenden Verdachts eines Arbeitszeitbetrugs, einer Urkundenfälschung und der Sachbeschädigung aber auch als Tatkündigung wegen Urkundenfälschung. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, die Kündigung sei erst ausgesprochen worden, nachdem der Betriebsrat zu ihr abschließend Stellung genommen habe. Die Zurückweisung der Kündigungserklärung vom 27. Januar 2016 nach § 174 BGB sei zu Unrecht erfolgt, weil die Bevollmächtigung des Herrn C auf dem betriebsüblichen Weg am Schwarzen Brett des Betriebs A seit Mitte November 2015 durch Aushang bekannt gemacht worden sei.

Die Beklagte hat behauptet, es sei der Verdacht begründet, dass der Kläger die zeitweiligen Systemausfälle des S-Tec bewusst herbeigeführt habe, da er die Haltepunkte des Armaturenbretts des ihm zugewiesenen Firmenfahrzeugs zumindest mit Eventualvorsatz zerstört habe, mit den Eintragungen im Fahrtenbuch bewusst falsche Angaben gemacht habe und das Fahrzeug unerlaubt für dienstfremde und damit private Fahrten genutzt habe. Sie hat insoweit behauptet, der Kläger habe für arbeitsfreie Tage gefahrene Dienstkilometer in das Fahrtenbuch eingetragen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei an der Kündigung vom 27. Januar 2016 durch die Anhörung im Schreiben vom 20. Januar 2016 ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Widerspruch des Betriebsrats vom 25. Januar 2016 habe eine endgültige Stellungnahme dargestellt. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, selbst wenn die Sicherung und Prüfung der Daten des S-Tec-Systems mitbestimmungswidrig erlangt worden sei, seien die Ergebnisse im vorliegenden Verfahren verwertbar. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger jedenfalls regelmäßig seine Touren allein zu bewältigen gehabt habe und es für die vergangenen Vertragsverstöße keine andere Beweismöglichkeit als die Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten gegeben habe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Kammertermin vom 21. April 2016 die schriftliche Betriebsratsanhörung vom 20. Januar 2016 zur Akte gereicht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage nach Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags durch den Kläger mit Urteil vom 21. April 2016 vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich der Kündigung vom 2. November 2015 hat das Arbeitsgericht dies mit deren Sozialwidrigkeit begründet. Die Kündigung vom 27. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht gemäß § 174 Satz 1 BGB für unwirksam gehalten. Insofern sei davon auszugehen, dass Herr C zwar Niederlassungsleiter sei, aber nicht ersichtlich sei, dass er grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sei. Der Kläger sei auch nicht durch einen streitigen Aushang am Schwarzen Brett von der Bevollmächtigung hinreichend in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei der Beklagten verwehrt, sich zur Begründung der Kündigung als Tat- oder Verdachtskündigung auf objektive Tatsachen zu berufen, die sie aus den Erkenntnissen der Datenauswertung des S-Tec-Systems gewonnen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Erkenntnisse entgegen der Betriebsvereinbarung gewonnen worden seien. Da der Kläger freigestellt gewesen sei, stehe ihm für die Monate Februar und März 2016 jeweils die Prämie in Höhe von 120,00 EUR brutto zu. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergebe sich aus der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 14. Juni 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Juli 2016 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. September 2016 am 14. September 2016 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte vollumfänglich gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, die Kündigung vom 27. Januar 2016 sei nicht gemäß § 174 BGB unwirksam, weil der Hinweis auf die Bevollmächtigung des Niederlassungsleiters C am Schwarzen Brett ausgehangen habe und alle Mitarbeiter, was das Arbeitsgericht verkannt habe, verpflichtet gewesen seien, sich regelmäßig über die Aushänge am Schwarzen Brett zu unterrichten. Außerdem habe das Arbeitsgericht berücksichtigen müssen, dass der streitgegenständlichen Kündigung vom 27. Januar 2016 bereits die Kündigung vom 2. November 2015 vorausgegangen sei und der Kläger damit habe erkennen können, dass die Kündigung jedenfalls mit Einverständnis der Beklagten erfolgt sei. Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht von der mangelnden Verwertbarkeit der durch Auswertung des S-Tec-Systems gewonnenen Daten ausgegangen. Insoweit habe das Arbeitsgericht schon verkannt, dass es sich bei der Nutzung der Daten nicht um einen erneuten oder perpetuierenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Klägers gehandelt habe. Selbst wenn dies hier jedoch der Fall sei, sei dies durch die schutzwürdigen Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Hinsichtlich der der zugesprochenen Prämie für die Monate Februar und März 2016 habe das Arbeitsgericht verkannt, das Voraussetzung der Prämienzahlung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei und diese nur den Arbeitnehmern zustehen solle, die zum maßgeblichen Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Dies sei im Hinblick auf den Kläger gerade nicht der Fall gewesen, nach dem ihm die Kündigung vom 27. Januar 2016 bereits vor Februar 2016 zugegangen sei. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags habe das Arbeitsgericht versäumt zu prüfen, ob ihr, der Beklagten, die Weiterbeschäftigung des Klägers unter den gegebenen Voraussetzungen zumutbar sei.

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 - 3 Ca 7727/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, die Berufung sei insgesamt unzulässig. Hinsichtlich der Kündigung vom 2. November 2015 resultiere dies daraus, dass sich die Beklagte mit der Begründung des Arbeitsgerichts gar nicht auseinandergesetzt habe. Aber auch im Hinblick auf die Kündigung vom 27. Januar 2016 habe die Beklagte sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass das Arbeitsgericht diese nach § 174 BGB für unwirksam gehalten habe, sondern insofern nur pauschal den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Jedenfalls aber sei die Berufung unbegründet. Insoweit vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Kündigung sei sowohl nach § 174 BGB als auch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sowie gemäß § 1KSchG unwirksam. Die Unwirksamkeit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die Wochenfrist nicht eingehalten habe. Eine abschließende Stellungnahme habe in dem Widerspruch des Betriebsrats vom 25. Januar 2016 nicht gelegen, so dass es der Beklagten verwehrt gewesen sei, die Kündigung vor dem 28. Januar 2016 auszusprechen. Im Übrigen sei die Betriebsratsanhörung inhaltlich falsch. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte dem Betriebsrat gegen besseres Wissen mitgeteilt habe, dass er keine unterhaltsberechtigten Kinder habe. Die Betriebsratsanhörung sei aber auch deswegen fehlerhaft, weil dem Betriebsrat mitgeteilt wurde, dass er in seinem Fahrtenbuch Zeiten für Tage eingetragen habe, an denen er arbeitsfrei hatte. Dies treffe nicht zu. Im Hinblick auf § 1 KSchG seien weder die Voraussetzungen für eine Tat- noch die für eine Verdachtskündigung gegeben.

Das Arbeitsgericht habe schließlich zu Recht entschieden, dass ihm im Hinblick auf die Unwirksamkeit beider ausgesprochener Kündigungen sowohl ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als auch ein Anspruch auf die Zahlung der Prämie in den Monaten Februar und März 2016 zustehe.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig.

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b, c ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO.

Hinsichtlich des Antrags zu 1.) ist die Berufung unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet wurde. Betreffend die Anträge zu 2.) - 5.) erfüllt die Berufungsbegründung noch die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger hat die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich dabei mit der rechtlichen oder tatsächlichen Argumentation des angefochtenen Urteils befassen.

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im Hinblick auf die Stattgabe des Antrags zu 1.) nicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, weil die Kündigung vom 2. November 2015 sozialwidrig sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte keine Kündigungsgründe vorgetragen habe. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. Die Kündigung vom 2. November 2015 wird in der Berufungsbegründung gar nicht erwähnt.

Dagegen setzt sich die Berufungsbegründung noch ausreichend damit auseinander, dass das Arbeitsgericht die Kündigung vom 27. Januar 2016 für unwirksam gehalten und dem Kläger die Prämie in Höhe von je 120,00 EUR brutto für die Monate Februar und März 2016 zugesprochen sowie die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt hat. Da das Gericht die Entscheidung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Januar 2016 jedenfalls auch auf § 174 BGB stützt, musste sich die Beklagte hiermit auseinandersetzen. Zwar wiederholt sie insoweit großteils ihre erstinstanzlichen Argumente, sie macht allerdings auch geltend, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger im Hinblick auf die bereits ausgesprochene Kündigung vom 2. November 2015 keinen Zweifel daran habe haben können, dass die Beklagte mit der erneuten Kündigung einverstanden sei. Im Hinblick auf die zugesprochene Prämienzahlung setzt sich die Beklagte insofern mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander, als sie darauf hinweist, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe bereits im Februar 2016 nicht mehr ungekündigt bestanden, was jedoch nach der Betriebsvereinbarung Voraussetzung sei. Gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung wendet sie in Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ein, diese sei ihr nicht zumutbar.

Soweit die Berufung der Beklagten zulässig ist, hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2016 ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2016 nicht aufgelöst worden. Dabei kann offen bleiben, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und ob die vom Arbeitsgericht bejahte Unwirksamkeit nach § 174 BGB gegeben ist. Die Kündigung ist jedenfalls unwirksam, weil der Betriebsrat vor ihrem Ausspruch nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß gehört worden ist. Mangels wirksamer Kündigung steht dem Kläger auch für die Monate Februar und März 2016 eine Prämie in Höhe von 120,00 EUR brutto zu und die Beklagte ist verpflichtet, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.

Die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2016 ist unwirksam, da die Beklagte den Betriebsrat nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört hat.

Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist zu prüfen, da der Kläger innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 4 Satz 1, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat und diese demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist.

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht eine Kündigung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch dann unwirksam, wenn der Betriebsrat zwar angehört worden ist, aber keine ordnungsgemäße Anhörung vorliegt. Vorliegend hat die Beklagte weder die einwöchige Überlegungs- und Beratungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingehalten, noch ist die Betriebsratsanhörung inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt.

Die Kündigung vom 27. Januar 2016 wurde vor Ablauf der Wochenfrist gemäß § 102Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG erklärt, ohne dass der Betriebsrat zuvor eine das Anhörungsverfahren abschließende Stellungnahme abgegeben hätte.

Die Betriebsratsanhörung vom 20. Januar 2016 wurde dem Betriebsrat frühestens an diesem Tag übergeben. Somit ist die einwöchige Stellungnahmefrist des Betriebsrats erst am 27. Januar 2016 um 24:00 Uhr abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigung jedoch bereits am 27. Januar 2016 gegen 11:00 Uhr entäußert.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betriebsrat noch nicht abschließend zu der beabsichtigten Kündigung der Beklagten Stellung genommen. Eine abschließende Stellungnahme liegt insbesondere nicht im Betriebsratswiderspruch vom 25. Januar 2016. Eine solche ist jedoch Voraussetzung dafür, dass einer Äußerung des Betriebsrats hinsichtlich des Anhörungsverfahrens eine fristverkürzende Wirkung zukommt. Erklärt der Betriebsrat nicht ausdrücklich, dass eine erfolgende Stellungnahme abschließend sei, ist deren Inhalt durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen. Auch wenn der Betriebsrat sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist er grundsätzlich nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt, sondern kann innerhalb der Wochenfrist eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Dabei ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme regelmäßig vorliegen, wenn der Betriebsrat mitteilt, der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltslos zuzustimmen oder er erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. Bei einem Widerspruch des Betriebsrats darf der Arbeitgeber hingegen nur dann von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen oder der Arbeitgeber sich ausdrücklich beim Betriebsrat erkundigt hat, ob der Widerspruch als abschließende Stellungnahme anzusehen ist. Dagegen kommt es nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass der Betriebsrat keine weitere Erörterung über den beabsichtigten Kündigungsausspruch verlangt.

Die Auslegung des Betriebsratswiderspruchs vom 25. Januar 2015 ergibt, dass von einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats nicht ausgegangen werden kann. Der Betriebsrat zählt hier sieben Punkte auf, die ihn zum Widerspruch gegen die Kündigung bewogen haben. Dabei weist er ausdrücklich darauf hin, dass für ihn nicht aufklärbar sei, ob und wenn ja wann und von wem eine Manipulation des Firmenfahrzeuges des Klägers stattgefunden haben soll. Auch macht er geltend, ihm sei nicht glaubhaft nachgewiesen worden, dass der Kläger sein Fahrtenbuch nicht wahrheitsgemäß geführt habe. Vor dem Hintergrund, dieser Widerspruchsbegründung musste die Beklagte davon ausgehen, der Betriebsrat werde sich gegebenenfalls weiter zur beabsichtigten Kündigung äußern, wenn ihm beispielsweise noch Umstände bekannt würden, die den Kläger ent- oder belasten. Der Betriebsratswiderspruch enthält auch keinerlei abschließenden Satz, der darauf hindeuten könnte, dass der Betriebsrat seine Äußerung als abschließend ansieht. Eine Nachfrage beim Betriebsrat durch die Beklagte, ob der Widerspruch als abschließende Stellungnahme verstanden werden könne, ist unstreitig nicht erfolgt. Demnach wäre die Beklagte gehalten gewesen, den Ablauf der Wochenfrist vor Entäußerung des Kündigungsschreibens abzuwarten.

Die Anhörung vom 20. Januar 2016 ist auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß.

§ 102 Abs. 1 BetrVG begründet für den Arbeitgeber die Pflicht, dem zuständigen Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt so genau und umfassend mitzuteilen, dass dieser ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Hierzu gehören die Informationen über die Person des Arbeitnehmers, Art und Termin der beabsichtigten Kündigung und über den konkreten Kündigungsgrund. Die Anhörungspflicht des Arbeitgebers ist dabei subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat also die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt. Das, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt, muss inhaltlich zutreffend und so detailliert sein, dass der Betriebsrat sich auf dieser Basis das geforderte eigene Bild machen kann.

Im Hinblick auf die Person des Arbeitnehmers muss die Betriebsratsanhörung die sogenannten formellen Angaben enthalten. Dazu gehört neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und dem Familienstand des Arbeitnehmers die Zahl der Kinder, denen Unterhalt geleistet wird. Der Grundsatz der subjektiven Determinierung des Inhalts der Anhörung führt nicht dazu, dass bei der verhaltensbedingten Kündigung auf die Mitteilung persönlicher Umstände des Arbeitnehmers ganz verzichtet werden könnte, wenn sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohne Bedeutung waren. Bei den "Sozialdaten" handelt es sich zwar um Umstände, die das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers nicht selbst betreffen. Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich bei objektiver Betrachtung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken und deshalb schon für die Stellungnahme des Betriebsrats von Bedeutung sein könnten. Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen Sozialdaten bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt.

Vor diesem Hintergrund führt die falsche Information des Betriebsrats dahingehend, der Kläger habe keine unterhaltsberechtigten Kinder, zur Unwirksamkeit der Anhörung. Die Beklagte hat den Betriebsrat hier nicht nur unzureichend, sondern sogar falsch über solche persönlichen Umstände des Klägers informiert, die sich erkennbar bei objektiver Betrachtung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob eine nicht bewusste Falschinformation des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung führt. Vorliegend war der Beklagten aus der Klage gegen die Kündigung vom 2. November 2016 positiv bekannt, dass der Kläger zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat. Dem entsprechenden Hinweis des Klägers hat die Beklagte auch schriftsätzlich nicht widersprochen. Eine bewusst unrichtige Angabe für die Interessenabwägung erheblicher Sozialdaten des Arbeitnehmers führt zur Unwirksamkeit der Anhörung und damit der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG

Die Beklagte hat den Betriebsrat auch über den Kündigungsgrund nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Wie dargelegt setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG voraus, dass dem Betriebsrat die Umstände mitgeteilt werden, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers tatsächlich bestimmt haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil dem Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2016 nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte eine Tat- oder eine Verdachtskündigung aussprechen will. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber auch dann eine Tatkündigung aussprechen kann, wenn er den Betriebsrat nur zu einer Verdachtskündigung angehört hat. Umgekehrt ist es auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht möglich, die Kündigung im Prozess als Verdachtskündigung zu begründen, wenn der Betriebsrat nur zu einer Tatkündigung angehört wurde. Will der Arbeitgeber seine Kündigung in erster Linie auf den dringenden Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung stützen, muss er dem Betriebsrat dies mitteilen, und die Umstände angeben, aus denen sich der konkrete Verdacht ergeben soll. Der Arbeitgeber ist mit einer Verdachtskündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats ausgeschlossen, wenn er dem Betriebsrat mitgeteilt hat, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis wegen einer nach dem geschilderten Sachverhalt für erwiesen erachteten Handlung zu kündigen. Hieraus folgt, dass für den Betriebsrat nach der Anhörung erkennbar sein muss, ob der Arbeitgeber eine Tat- oder eine Verdachtskündigung aussprechen will. Grund hierfür ist, dass eine Kündigung wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden gibt, als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Tat. 

Dem Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2016 lässt sich nicht entnehmen, ob die Beklagte eine Tat- oder eine Verdachtskündigung des Klägers beabsichtigt. Die Anhörung ist widersprüchlich. Soweit die Beklagte in der Anhörung formuliert, ihre Hinweise "hielten E nicht davon ab sich entgegen dieser Anweisung zu verhalten und das System zu manipulieren" spricht dies im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog dafür, dass eine Tatkündigung ausgesprochen werden soll. Soweit die Beklagte formuliert, wenn der Kläger erklärt habe, er habe nicht das technische Verständnis, um eine Sicherung wieder einzusetzen: "Wer war es also dann?" lässt dies eher auf eine Verdachtskündigung schließen. Unter Ziffer 4 der Anhörung wiederum formuliert die Beklagte "dieses Fahrtenbuch überprüfte ich am 10. September 2015 und stellte die von E nun vorgenommene Korrektur/Manipulation fest" - dies muss so verstanden werden, dass die Beklagte von einer Tatbegehung des Klägers ausgeht. Gleiches gilt, wenn die Beklagte formuliert "es wurde hier eine nicht unerhebliche Fahrtstrecke zurückgelegt, ohne dass eine betriebliche Notwendigkeit bestand und sich diese Strecken auch nicht im Fahrtenbuch widerspiegeln". Abgesehen davon, dass eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Betriebsratsanhörung gem. §§ 133, 157BGB kein klares Ergebnis erbringt, hat der Betriebsrat der Beklagten die Anhörung ausweislich seines Widerspruchs vom 25. Januar 2016 offenbar dahingehend verstanden, dass eine Tatkündigung ausgesprochen werden soll. Im Widerspruch ist ausschließlich von einer verhaltensbedingten Kündigung die Rede, jedenfalls davon, dass dem Betriebsrat nicht nachgewiesen worden sei, dass das Fahrtenbuch nicht wahrheitsgemäß geführt wurde.

Unabhängig davon, dass der Betriebsratsanhörung auch durch Auslegung nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte eine Tat- oder Verdachtskündigung aussprechen wollte, ist auch nicht klar zu ermitteln, worauf sich der Vorwurf/Verdacht der Beklagten im Einzelnen bezieht. Zwar steht für die Beklagte offenbar im Raum, dass der Kläger das S-Tec-System manipuliert und die Manipulation dazu genutzt hat, mit dem Firmenwagen private Fahrten durchzuführen. Nicht erkennbar ist jedoch, ob die Beklagte davon ausgeht, dass das Firmenfahrzeug dementsprechend während der Arbeitszeit für Privatfahrten genutzt worden ist, was auch einen Arbeitszeitbetrug implizierte, oder ob sie dem Kläger lediglich vorwirft/ihn verdächtigt außerhalb der Arbeitszeit das Auto unerlaubt für Privatfahrten genutzt zu haben. Zudem enthält die Betriebsratsanhörung weitere Kündigungsvorwürfe, etwa in Ziffer 3 und möglicherweise auch im Hinblick auf einen Vorfall vom 22. Dezember 2015, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Ob auch diese Sachverhalte - gegebenenfalls in Verbindung mit dem Tatvorwurf/dem Verdacht der Manipulation des S-Tec-Systems und der unrichtigen Angaben im Fahrtenbuch die Kündigung begründen sollten, ist nicht erkennbar. Die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung in der Betriebsratsanhörung ist derart kursorisch, dass nicht davon die Rede sein kann, dem Betriebsrat sei ohne eigene Nachforschungen erkennbar, warum die Beklagte die Kündigung beabsichtigt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Prämie in Höhe von insgesamt 240,00 Euro brutto für die Monate Februar und März 2016 gemäß § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2013 nebst Zinsen.

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt, dass ein Anspruch auf Prämienzahlung auch im Fall des Ausspruchs einer unwirksamen Kündigung der Beklagten besteht. Es ist fernliegend, dass die Betriebspartner eine Vereinbarung treffen wollten, nach der sich der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unberechtigten Kündigung seiner Prämienzahlungspflicht entziehen kann.

Die fehlende Anwesenheit des Klägers steht der Auszahlung nicht entgegen. Zwar regelt § 3 der Betriebsvereinbarung, dass die Zahlung der Prämie auch in der Anwesenheit des Arbeitnehmers begründet sei. Aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgt jedoch, dass die fehlende Anwesenheit des Arbeitnehmers der Auszahlung der Prämie dann nicht entgegensteht, wenn diese vom Arbeitgeber selbst verursacht wurde. Dies wird auch durch die Regelung in § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung bestätigt, wonach während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf eine Leistungsprämie besteht. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers bereits grundsätzlich zum Wegfall der Prämie führte.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch zu Recht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Antrag ist zulässig. Die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Weiterbeschäftigung ist zu bejahen, wenn die zutreffende Beschäftigungsweise unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennbar ist. Dies ist hier der Fall. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich, dass der Kläger als Liegenschaftsbetreuer die Betreuung von Abfallbehälterstandplätzen nach vorgegebenem Einsatzplan durchzuführen hat.

Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gem. §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag i. V. m. Art. 1, 2 GG verpflichtet, den Kläger als Liegenschaftsbetreuer zu beschäftigen. Obsiegt der Arbeitnehmer mit der Bestandschutzklage in erster Instanz, überwiegt sein Interesse an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten eine andere Bewertung. Der Anspruch ist auf die vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet. Besondere Interessen an einer Nichtbeschäftigung des Klägers, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht dargelegt. Unstreitig beschäftigt die Beklagte den Kläger jedenfalls seit Frühjahr 2016, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Gesetze

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25 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Referenzen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.