Amtsgericht Spandau Urteil, 29. März 2017 - 13 C 616/14

ECLI:ag-spandau
erstmalig veröffentlicht: 17.02.2021, letzte Fassung: 22.05.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Spandau

Zusammenfassung des Autors

Ein Mieter macht Schadens- und Erstattungsansprüche in Höhe von 27.069,54 Euro geltend: Im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten sollen sowohl Schäden an seinem Inventar als auch an den von ihm bewohnten Wohnungen und Kellern entstanden sein. Weiterhin begehrt der Kläger, klageerweiternd, Schadensersatz aufgrund seines Verdienstausfalls: Er habe durch Überstunden einen zusätzlichen Verdienst zwischen 3.000,00 – 4.000,00 brutto monatlich erzielt, was ihm aufgrund der Umsetzung und der damit verbundenen Umstände, nicht mehr möglich war.

Das Gericht wies die Klage größtenteils ab und sprach dem Kläger Schadensersatz- und Erstattungsansprüche in Höhe von lediglich 6.634,02 Euro zu.

Alle Ansprüche in Zusammenhang mit dem Umzug in die Umsetzwohnung und den Rückumzug des Klägers sind gem. § 548 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB verjährt. In Hinblick auf geltend gemachte Kellerschäden aufgrund von Rattenbefall, trifft den Kläger ein Mitverschulden an der Schadensbegehung. Er habe in Kenntnis aller Umstände einer möglichen Beschädigung seiner Gegenstände nichts zur Sicherung unternommen.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

Urteil:

Das Amtsgericht Spandau, Abt. 13, in Berlin-Spandau, Altstädter Ring 7, 13597 Berlin, hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2017 durch den Richter am Amtsgericht Böhle für Recht anerkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.634,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.03.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 551,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119,02 € seit dem 8.02.2014 und aus 443, 18 € seit dem 8.11.2014 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 88% und die Beklagte 12% zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des für ihn vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:


Mit schriftlichem Vertrag vom 1.07.1993 vermietete die Beklagte an den Kläger eine Wohnung im

3. OG rechts des Hauses _____Straße in 13599 Berlin-Spandau.

Die Beklagte kündigte am 16.11.2010 in der Wohnanlage und in der Wohnung des Klägers In­standsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an. Der Kläger stimmte diesen zu, ebenso einer Zwischenumsetzung in eine Wohnung im Haus _____Straße für die Dauer der Bau­ maßnahmen.

Für die Umsetzwohnung wurde am 16.06.2011 ein gesonderter Vertrag geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen als Anlage B 4 (Bd. IV, S. 59 ff.) eingereichten Vertrag verwiesen.

Der Umzug in die Umsetzwohnung wurde am 11.07.2011 durch die Firma _____ durchgeführt. Der Rückumzug sollte am 30.09.2011 durch die Firma "______" erfolgen. Der Rückumzug durch die Firma „______" wurde abgebrochen, wobei die Gründe hierfür streitig sind.

Der Kläger beauftragte daraufhin am 30.09.2011 die Firma ______ und Umzüge damit, den Umzug am 1.10.2011 durchzuführen.

Mit mehreren Schreiben zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten diverse Schäden an seinem Inventar und in den Wohnungen (einschließlich Keller) an und machte insoweit Schadens- und Erstattungsansprüche geltend. Mit der Klage, die am 31.12.2014 bei Gericht eingegangen und am 26.01.2015 zugestellt worden ist, sind zunächst folgende Positionen beansprucht worden:

1.  Umzugshelfer insgesamt: 400,00 €

2.  Umzugsschäden: 4.351,07 €

3. Umzugskosten: 2.978,15 €

4. Ersatzbeschaffung: 1.436,47 €

5. Ersatzbeschaffung wegen baulicher Veränderungen: 612,06 

6. Schäden Küche: 125,79€

7. Schäden Kellerschloss: 13,50 €

8. Schäden Schloss Wohnungseingangstür: 288 ,80 €

9. Schäden Schreibtisch: 100,00

10. Zerstörte Gegenstände: 189,77 €

11. Schaden Trennwand Küche: 8.250,00 €

12. Reparaturarbeiten Balkonabfluss: 218,75 €

13. Ersatzbeschaffung Tapeten: 795,00 €

14. Nicht erstattete Telefonkosten: 251,50 €

15. Stromkosten: 90,00 

16. Kellerschäden: 3.829,62 €

17. Zeitaufwand Kellerschäden: 320,00 €

18.  Nachsendeauftrag: 15,20 €

19. Mietüberzahlung/Mietminderung: 2.803,86 €
 
27.069,54 €
 

Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen umfangreich unter Bezugnahme auf Anlagen vorge­ tragen. Insoweit wird auf den Vortrag in den Schriftsätzen, die Anlagen sowie auf die eingereich­ ten CDs und DVDs Bezug genommen.

Klageerweiternd begehrt der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalls. Er trägt hierzu vor, dass er als Angestellter der Farbe in der Zeit vom 01.08.201O bis zum 15.07.2011 dort insgesamt 960:15 Überstunden geleistet habe. Er habe hierdurch einen zusätzlichen Ver­dienst zwischen 3.000,00 € und 4.000 ,00 € brutto monatlich erzielt. Nach der Umsetzung und dem Rückumzug in seine bisherige Wohnung sei er aufgrund von Baumaßnahmen , wegen der Regulierung der Schäden und wegen der Ersatzbeschaffung zeitlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen, zusätzlich Überstunden zu leisten.

In Höhe von 6.935 ,00 € hat der Kläger vor dem Amtsgericht Wedding zum Verfahren 14-0296035- 06-N am 30.12.2014 einen Mahnbescheid beantragt, der am 12.01.2015 erlassen und am 16.01.2015 der Beklagten zugestellt worden ist. Als Hauptforderung ist aufgeführt: "Schadensersatz aus Unfallnotfall vom 16.07.11". Das Mahnverfahren ist im streitigen Verfahren vor dem AG Spandau zu dem Geschäftszeichen 6 C 330/15 geführt worden und zum hiesigen Verfahren verbunden worden.

Zuletzt macht der Kläger mit seiner Klage folgende Positionen geltend (vgl. Schriftsatz vom 14.01.2016):

Schadensersatzpositionen 1 bis 18 (s.o.): 24.234,33 €, hilfsweise Verdienstausfall in Höhe von 18.000,00 € (Klageschrift S. 25)

Mietüberzahlung/Mietminderung: 4.350,95 € (Erweiterung der Klage für den Zeitraum 10/13 bis 09/15,  24 x 64,46 €) 

Verdienstausfall: 6.935,00 €

Schmerzensgeld (erststelliger Teilbetrag): 2.810,83 €,
hilfsweise krankenversicherungsrechtliche Belastungen für Heilbehandlung und Krankengymna­stik.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.331,11 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins­ satz aus 27.081,11 € seit dem 01.03.2014 sowie aus weiteren 6.935,76 € seit dem 24.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Schadenspositionen im Tatsächlichen und Rechtlichen. Auch insoweit wird auf den umfangreichen Vortrag in den Schriftsätzen der Beklagten Bezug genommen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte den Ausgleich von Betriebskostennachforderungen und zwar für

2012 (Abrechnung vom 24.11.2013, An·lage B 2) in Höhe von 432,06 €;

2013 (Abrechnung vom 19.08.2014, Anlage B 3) in Höhe von 443,18 €.

Die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 875,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 432, 18 € seit dem 8.02.2014 und aus 443, 18 € seit dem 8.11.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat gegen die Nachforderungen die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen „wegen Verdienst­ ausfalls im dritten Quartal 2011 hinsichtlich des überschießenden, nicht mit der Klageerweiterung in Höhe von 6.935,00 € geltend gemachten Betrages" erklärt (Schriftsatz vom 14.01.2016, S. 5 unten).

Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2014 in Höhe von 324,04 € erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Ge­ genstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist lediglich in Höhe von 6.634,02 € begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet ab­ zuweisen.

Die Widerklage ist in Höhe von 551,20 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Darstellung der berechtigten und nicht berechtigten Ansprüche des Klägers orientiert sich aus Gründen der Übersichtlichkeit an der Auflistung der einzelnen Positionen in der Klageschrift und in den Klageerweiterungen.

Mögliche Ansprüche des Klägers aus den §§ 278, 280 BGB wegen Pflichtverletzungen der Be­ klagten im Zusammenhang mit dem Umzug sind jedenfalls verjährt.

1.  Umzugshelfer

Dem Anspruch steht ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegen, § 214 Abs. 1 BGB.

Alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Umzug in die Umsetzwohnung und den Rückumzug sind gemäß § 548 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Nach dieser Norm verjähren die Ersatzan­ sprüche des Mieters in 6 Monaten ab Rückerhalt der Mietsache, bzw. nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Beide Zeitpunkte fallen hier zusammen, nämlich auf den 1.10.2011 (vgl. § 12 des Mietvertrages für die Umsetzwohnung).  Die 6-Monatsfrist war bei Klageerhebung 

(31. .12.2014) lange abgelaufen.

Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Mietverhältnis über die Wohnung ______STraße weiterlief. Für die Umsetzwohnung wurde ein gesonderter Mietvertrag abgeschlos­ sen, so dass Ansprüche, die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehen, von § 548 BGB er­ fasst werden. Dies entspricht auch der Ratio der Norm. Das eigentliche Mietverhältnis kann nochviele Jahre andauern. Nach Ablauf mehrerer Jahre soll aber nicht mehr über den Zustand der Um­ setzwohnung gestritten werden.

Die Pos. 1 - 4 werden auch von der kurzen Verjährung erfasst. Es ist anerkannt, dass § 548 BGB umfassend Ansprüche aus dem Mietvertrag umfasst, auch konkurrierende Ansprüche (vgl. zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen Palandt-Weidenkaff, 76. Aufl„ Rdnr. 6 und 7 zu § 548 BGB).

2.  Umzugsschäden

Es gilt das zu 1. Gesagte.

3.  Umzugskosten

Es gilt das zu 1. Gesagte.

4.  Ersatzbeschaffungen   Umzugswohnung

Auch insoweit gilt das Vorstehende. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger mit dem zeitweisen Verbleib in der Umsetzwohnung einverstanden erklärt hat. Für den kurzen Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten musste er sich mit diesem Provisorium abfinden. Die Notwendig­ keit für die Anschaffung von Teppichboden ' etc. bestand nicht. Diese Aufwendungen sind nicht angemessen im Sinne von § 555 a Abs. 3 BGB.

5.  Ersatzbeschaffungen wegen  baulicher VeränderungenDer Anspruch folgt aus § 555 d Abs. 6 i.V.m. § 555 a Abs. 3 BGB. Die Norm ist wortgleich zu § 554 Abs. 4 BGB a.F. Danach sind Aufwendungen, die der Mieter infolge von Modernisierungs­ maßnahmen machen muss, vom Vermieter in angemesenem Umfang zu ersetzen. Die gesetzli­ che Beschränkung auf "angemessen" bedeutet, dass nicht generell alle Aufwendungen zu erset­ zen sind, sondern auf den Einzelfall abzustellen ist.

Die vom Kläger geltend gemachten Ersatzbeschaffungen beziehen sich nicht auf die Umsetzwoh­ nung, sondern auf die modernisierte Wohnung. Insoweit hat der Kläger im Einzelnen dargetan, weshalb einzelne Einrichtungsgegenstände aufgrund geänderter Baumaße nicht weiter verwendet werden konnten. Diese Schadenspositionen sind in vollem Umfang begründet. Der Umstand, dass der Kläger sich mit den baulichen Veränderungen einverstanden erklärt hat, führt nicht dazu, dass er damit die Ansprüche aus § 555 a Abs. 3 BGB verliert.

Der Verjährungseinwand des § 548 BGB greift nicht, da dieses Mietverhältnis nicht beendet ist.

6.  Schäden Küche

Diese Schadenspositionen sind aus § 280 Abs. 1 BGB begründet. Der Küchenschrank war Mie­tereigentum. Die Beschädigung hat der Kläger substantiiert unter Bezugnahme auf die Fotos dar­ getan. Das einfache Bestreiten seitens der Beklagten reicht deshalb nicht aus. Es spricht eine Vermutung dafür, dass die Beschädigung im Rahmen der Modernisierung erfolgte. Das Handeln der ausführenden Firmen muss sich die Beklagte über § 278 BGB zurechnen lassen.

7.  Schäden Kellerschloss

Der Anspruch ist begründet. Der Kläger hat insoweit zuletzt einen Anspruch aus einer vertragli­ chen Zusage behauptet (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2015 S. 50/51). Diese substantiierte Darle­ gung ist nicht ausreichend bestritten worden. Nachdem die Beklagte dieser Zusage nicht nach­ kam, konnte der Kläger eine Ersatzbeschaffung vornehmen.

8.  Schäden Schloss Wohnungseingangstür

Der Anspruch ist begründet. Es gilt das zu 6. Gesagte. Auch wenn die Beklagte das Anbringen von zusätzlichen Schlössern nicht genehmigt haben sollte, lässt dies einen Anspruch des Klägers nicht entfallen, da es sich nicht um ein vertragswidriges Verhalten handelt. Auch ist nicht ersicht­ lich, dass durch zusätzliche Absicherungen die Bausubstanz gefährdet wurde.

9.  Schäden Schreibtisch

Die Bohrlöcher im Schreibtisch hat der Kläger selber verursacht. Es handelt sich nicht um einen der Beklagten zurechenbaren Schaden. Dass Steckdosen anders als vereinbart gesetzt wurden, mag aus Sicht des Klägers ein Ärgernis sein. Ein Schadensersatzanspruch resultiert hieraus aber für den Mieter nicht.

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht plausibel darlegen können, weshalb es notwendig war, zum Erreichen einer Steckerleiste den Schreibtisch anzubohren.

10. Zerstörte Gegenstände (Balkon)

Der Anspruch ist begründet. Es gilt ohne Einschränkungen das zu 6. Gesagte.

11.  Schaden Trennwand Küche

Für den Anspruch gilt dem Grunde nach das zu 6. Gesagte; jedoch ist der Anspruch der Höhe nach deutlich überzogen. Ein Verdienstausfall für die Beaufsichtigung der Arbeiten kann nicht zu­ erkannt werden (s. unten zum eigenen Zeitaufwand des Geschädigten). Die Angaben zu den Ma­ terial- und Arbeitskosten sind nicht überzeugend. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO insoweit einen Schadensersatzanspruch auf eine Höhe von 3.000,00 €.

12.  Reparaturarbeiten Balkonabfluss

Ein Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser wird mit Zeitaufwand begründet, den der Kläger zur Überwachung von Reparaturarbeiten aufwandte. Dieser Zeitaufwand löst keine Ersatzpflicht aus. Insoweit wird auf die (späteren) Ausführungen zum Verdienstausfall Bezug genommen.

13.  Ersatzbeschaffung Tapeten

Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung von Flies Tapeten resultiert aus einer vertraglichen Absprache mit der Beklagten, die diese nicht ausreichend bestritten hat. Soweit sich die ursprünglich veran­ schlagte Rollenzahl nachträglich erhöht hat (der Kläger hat dies für jeden Raum substantiiert dargetan), folgt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Beklagte auch diese not­ wendigen Kosten der Neutapezierung zu tragen hat.

14.  Nicht erstattete Telefonkosten

Dieser Anspruch aus § 555 d Abs. 6 i.V.m. § 555 a Abs. 3 BGB bezieht sich offenbar auf den Te­ lefonanschluss für die Umsetzwohnung und ist daher verjährt (vgl. 1.).

15.  Stromkosten

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Vertragsbonus des Stromanbieters. Zwar kann auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB einen Schaden darstellen. Nur fehlt es für die Schadensentstehung an einem pflichtwidrigen Handeln und Verschulden der  Beklagten.  Der Um­ zug in die Umsetzwohnung ist zwischen den Parteien vereinbart. Hiermit verbundene Nachteile beruhen nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten.

16. Kellerschäden

Ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 536 a Abs. 1 BGB scheitert an einem über­ wiegenden Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist der  Schaden  an  den eingelagerten  Gegenständen nach seiner Kenntnis vom Rattenbefall eingetreten. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht allein aus, den Rattenbefall beim Vermieter zu melden; vielmehr ist der Mieter gehalten, für eine Siche­ rung, notfalls Entfernung der Gegenstände Sorge zu tragen. Selbst wenn der Vermieter auf die Meldung hin alsbald tätig wird, schließt dies den Eintritt des Schadens nicht aus. Der Kläger hat in Kenntnis aller Umstände einer möglichen Beschädigung seiner Gegenstände nichts zur Sicherung unternommen. Dies stellt ein erhebliches Mitverschulden dar, das bei einer Abwägung den An­ spruch auf null reduziert (vgl. Palandt-Grüneberg,  76. Aufl., Rdnr. 64 zu § 254 BGB).

Selbst wenn man die· Frage des Mitverschuldens - anders als vom Gericht vertreten - bewerten sollte, wäre ein Schadensersatzanspruch nur in geringem Umfang begründet. Persönliche, ge­ brauchte Gegenstände, die über mehrere Jahre in einem Kelle·r gelagert wurden, verkörpern kei­ nen nennenswerten wirtschaftlichen Wert mehr. Dies gilt insbesondere für KleidungsstOcke, wovon man sich auf jedem Flohmarkt überzeugen kann. Der Kläger kann hier keinesfalls die Neu­ werte in Ansatz bringen, sondern muss sich ganz starke Abzüge entgegen halten lassen.

17.  Zeitaufwand Kellerschäden

Ungeachtet der Ausführungen zu 16 ist diese Schadensposition berechtigt. Der Kläger musste den Keller leer räumen und reinigen. Es ist auch anerkannt, dass eigene Arbeitsleistungen grund­ sätzlich einen erstattungsfähigen Schaden darstellen können, soweit sie nach der Verkehrsan­ schauung einen Marktwert haben (BGH NJW 1996, 921). Der Kläger hätte die Arbeiten auch durch eine Reinigungsfirma durchführen lassen können. Der von ihm angesetzte Stundensatz von 10,00 € ist daher nicht übersetzt. Dies gilt auch für die angesetzte Zeitspanne.

18.  Nachsendeauftrag

Die Kosten für den Nachsendeauftrag sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umsetz­ wohnung und unterliegen somit ebenfalls der kurzen Verjährung.

Mietminderung

Der Kläger hat aufgrund einer Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB} einen Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.289,10 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Diesem Anspruch steht nicht

§ 814 BGB entgegen, da der Kläger die Miete ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet hat.

a) Baulärm durch Kernsanierung

Die Miete war im Zeitraum von September 2011 bis Juni 2012 aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Kernsanierung um 30% gemindert. Eine solche Quote erscheint angesichts der Lärm­ belästigungen durch die umfangreichen Modernisierungsarbeiten angemessen. Da die Arbeiten als solche unstreitig sind und deren Ausmaß sich aus der Baubeschreibung der Modernisierungs­ ankündigung entnehmen lässt, musste der Kläger zu den Beeinträchtigungen .nicht näher vortra­ gen, insbesondere kein Lärmprotokoll vorlegen. Es wird nicht übersehen, dass die Minderuquote über einen so langen Zeitraum nicht konstant sein kann. Sie spiegelt lediglich einen Durch­ schnittswert wiede (vgl. § 287 ZPO).

Danach berechnet sich folgender Anspruch:

09/11 bis 6/12 = 10 Monate.

Miete: 429,71 € x 30% = 128,91 €   (monatliche Minderung bzw. Überzahlung)

Gesamt:  128,91 € x 10 Monate = 1.289,10 €.

Die weitergehenden Rückforderungsansprüche aufgrund einer Mietminderung sind nicht begrün­det.

a) Verkleinerung des Kellers

Die Verkleinerung des Kellers - genaue Flächendifferenzen sind nicht vorgetragen - berechtigte den Kläger nicht zu einer Mietminderung. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsa­ che ist hierdurch nicht erfolgt. Der Keller kann nach wie vor als Abstellraum genutzt werden. Eine Einschränkung der Lagermöglichkeiten lässt sich durch platzsparende Regale etc. ausgleichen.

Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung eine vergleichbare Konstellation nicht. entschieden; jedenfalls sind entsprechende Urteile nicht veröffentlicht.

Die Entscheidungen zu Feuchtigkeit und Schimmel im Keller passen nicht auf den hiesigen Sach­verhalt. In jenen Fällen ist der Keller nicht nutzbar; zusätzlich können Schäden am eingelagerten Inventar entstehen.

Vergleichbar sind eher Fälle, in denen ein Keller entgegen den Angaben im Mietvertrag nicht vor­ handen ist oder nachträglich entzogen wird. Hier billigt die Rechtsprechung nur geringe Minde­ rungsquoten zu (LG Berlin, 8.11.1994 - 64 S 189/94 - 2%). Eine Minderungsquote aufgrund der Flächenreduktion läge somit deutlich unter 1% und ist daher letztlich nicht mehr auszuurteilen.

c)  Rissbildung

Das Gericht sieht auch die Rissbildung an den Decken als unerheblichen Mangel an, der nicht zur Minderung berechtigt. Es handelt sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung (so auch für Risse LG Berlin 1.12.2009 - 63 S 162109 -, GE 2010, 547).

d)  Elektroinstallationen

Die örtliche Verlegung von Steckdosen im Rahmen der Modernisierung mag den Kläger subjektiv beeinträchtigen, ein objektive Gebrauchswertbeeinträchtigung ist hiermit ebenfalls nicht verbun­ den.

Die zuerkannte Forderung setzt sich danach wie folgt zusammen:

5. Ersatzbeschaffung wegen baulicher Veränderungen
612,06 €
6. Schäden Küche
125,79 €
7. Kellerschloss
13,50 €
8. Schäden Schloss Wohnungseingangstür
288,80 €
10. Zerstörte Gegenstände
189,77 €
11. Schaden Trennwand Küche
3.000,00 €
13. Ersatzbeschaffung Tapeten
795,00 €
14. Zeitaufwand Kellerschäden
320,00 €
19.  Mietüberzahlung/Mietminderung
1.289,10 €
 
6.634,02 €.
 

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Soweit Schadensersatzansprüche und Mietrückforderungsansprüche unter 1. gänzlich zurückgewiesen oder der Höhe nach reduziert wurden, ergibt sich die Abweisung aus dem Vorstehenden.

Der Kläger hat auch keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit im Zusammenhang mit dem Umzug („körperliche Beschwerden und Schmerzen"} aus den §§ 53 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.

Ob eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Umzug überhaupt in einem kausalen Zusammenhang (sog. haftungsbegründende Kausalität) steht, kann letztlich dahinstehen. Hiergegen spricht bereits, dass die mit einem Umzug verbundenen Belastungen (Packen und Tragen von Kisten, Gegenständen, stressbedingte Beeinträchtigungen) im Regelfall auch dann entstehen, wenn der Umzug vom Mieter selber organisiert wird, sogar dann, wenn alles planmäßig verläuft. Insoweit müsste der Kläger schon genau darlegen, welche - der Beklagten zurechenbaren - Mehrbelastungen zu seinen körperlichen Beeinträchtigungen geführt haben. Da eine solche Abgrenzung schwer möglich ist, wird er eine entsprechende Zurechnung kaum darlegen können.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert ein Schmerzensgeldanspruch jedenfalls an einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB, das den Anspruch auf „null" reduzieren würde.

Der Kläger trägt selber vor, dass er schon vor dem Umzug unter Rückenproblemen litt. Auch für einen medizinischen Laien ist klar, dass das Heben schwerer Lasten entsprechende Probleme verstärken kann. Der Kläger durfte sich deshalb körperlich nicht an dem Umzug beteiligen. Wenn er dies trotzdem tut, liegt das Risiko einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation in seiner Sphäre. Der Kläger könnte sich auch nicht darauf berufen, dass sein persönlicher körperli­cher Einsatz unvermeidbar war. Er macht Kosten für Umzugshelfer geltend. Der Kläger hätte sich daher ohne Weiteres auf das bloße Organisieren der Umzüge beschränken können.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die hilfsweise zur Begründung angeführte ärztlichen Behandlungskosten.

Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung seines Verdienstausfalls unterliegen - teilweise - der Verjährung.

Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung in Höhe von 6.935,76 € unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Forderungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.08.2010 bis zum 15.07.2011, so dass für die jüngeren Forderungen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB der 31.12.2011 ist.

Dies gilt entsprechend, soweit die Klage hilfsweise auf einen weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von (etwa) 18.000,00 € gestützt wird (Klageschrift S. 25).

Die Verjährung trat für beide Zeiträume gemäß § 195 BGB am 31.12.2014 ein.

Der Mahnbescheidsantrag ist eingegangen in unverjährter Zeit - hat die Verjährung nicht gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO gehemmt.

Der Anspruch im Mahnbescheid ist durch die Kurzbezeichnung „Schadensersatz aus Unfall/Notfall vom 16.07.11" nicht ausreichend individualisiert. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass aufgrund des Schreibens vom 16.12.2011 (Anlage K 20) für die Beklagte erkennbar gewesen sei, worum es bei der Kurzbezeichnung ging, so bleibt dennoch unklar, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt. In dem Schreiben ist von einem Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 27.866,25 € die Rede. Die Teilforderung in Höhe von 6.935,76 € ist hiervon nicht abgegrenzt. Das Gericht sieht sich bei der Bewertung der Individualisierung der Forderung im Ein­ klang mit der Rechtsprechung des BGH (3.12.2015 , IX ZR 11/14 -, juris):

Eine Hemmung trete bei einer fehlenden Individualisierung nicht ein. Die Beklagten beriefen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 21) und machten geltend, dass auch die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte lndividualisierung der Forderung im Prozess nicht zurückwirke, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben sei. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materielllen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage."

Soweit der Verdiensausfall in Höhe von 6.935,00 € mit der Anspruchsbegründung vom 3.09.2015 zum Verfahren 6 C 330/15 geltend gemacht worden ist, geschah dies nach bereits eingetretener Verjährung.

Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Verdienstausfalls in Höhe von 18.000,00 € gilt das Folgende:

Die Hilfsbegründung erfolgte bereits mit der Klageschrift vom 30.12.2014, bei Gericht eingegan­ gen am 31.12.2014, d.h. In unverjährter Zeit. Die spätere Zustellung wirkt auf diesen Zeipunkt gemäß § 167 ZPO zurück.

Der Umstand, dass der Anspruch in der Klageschrift nicht näher substantiiert worden ist, steht der Verjährungshemmung nicht entgegen (Palandt-Ellenberger, 76. Aufl., Rdnr. 5 zu § 204 BGB).

Die Hilfsbegründung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Über sie war zu entscheiden, da von den Forderungen in Höhe von 27.069,54 € mehr als 18.000,00 € unbegründet waren.

Grundsätzlich ist ein Verdienstausfall erstattungsfähig (Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., Rdnr. 66 zu

§ 249 BGB, Rdnr. 7 ff. zu § 252 BGB). Hierzu können gemäß § 252 BGB auch entgangene Zula­ gen etc. zählen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. März 1996 - 13 U 211/95 -, juris).

Die Besonderheit besteht im konkreten Fall aber darin, dass der Kläger seinen Verdienstausfall im Wesentlichen auf Arbeitsausfälle stützt, die mit der Schadensabwicklung im Zusammenhang standen.

Insoweit entspricht es der ganz herrschenden Ansicht, dass der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen keine Ersatzpflicht auslöst. Solche Belastungen sind praktisch mit jedem Schadensfall verbunden und stellen keinen Vermö­ gensschaden dar (Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., Rdnr. 59, 68 zu § 249 BGB m.w.N.).

 

Der streitige Fall bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Auch der Umstand, dass der große zeitliche Aufwand des Klägers Auswirkungen auf seine Überstun­denpraxis hatte, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts.

Soweit der Kläger neben der „bürokratischen" Schadensabwicklung auch einen Verdienstausfall im Hinblick auf eigene Arbeitsleistungen begehrt, ist dieser Anspruch ebenfalls nicht substantiiert. Eine Abgrenzung zu nicht erstattungsfähigem Arbeitsaufwand ist nicht erfolgt. Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, aus den zahlreichen Anlagen eine solche Abgrenzung selber vorzu­ nehmen.

Ein weiterer Aspekt steht einem Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall entgegen: Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass diverse Schadensersatzposi tionen nicht begründet sind. Dem entsprechend kann auch der außergerichtliche Arbeitsaufwand zu diesen Positionen keinen Anspruch begründen.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die über die vorläufige Vollstreck­ barkeit aus den §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Spandau Urteil, 29. März 2017 - 13 C 616/14

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Amtsgericht Spandau Urteil, 29. März 2017 - 13 C 616/14 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz


(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts


(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiete

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren


Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 11/14
vom
3. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:031215BIXZR11.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Dezember 2015
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Dezember 2013 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82.546,68 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Beklagten zu 2 bis 4 und R. sind Mitglieder einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Rechtsanwälte-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei, der Beklagten zu 1, die sich zum 31. Dezember 2003 aufgelöst hat und seit dem 1. Januar 2004 liquidiert wird. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 gehören einer Gruppe diverser Steuerberatungsgesellschaften an, die in unterschiedlichen Rechtsformen und personellen Zusammensetzungen die Mandanten in Steuerangelegenheiten beraten. Zu dieser Gruppe gehörte ebenfalls die W. mbH (künftig: Verkäuferin) und eine R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2
Die Verkäuferin verpachtete für die Zeit von Mitte 2001 bis Ende 2003 den Mandantenstamm ihrer in Neustrelitz betriebenen Niederlassung an die R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrerseits den gepachteten Mandantenstamm in die Beklagte zu 1 einbrachte, jeweils mit Zustimmung der Mandanten. Nachdem die Beklagte zu 1 Ende 2003 aufgelöst werden sollte, verkaufte die Verkäuferin Inventar und Mandantenstamm der Niederlassung Neustrelitz an die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2004. Hinsichtlich der Mandanten war in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Klägerin in die einzeln angeführten (auch laufenden) Mandate eintreten sollte. Die Verkäuferin sollte die Zustimmung der Mandanten beibringen. Sie verzichtete aus Vereinfachungsgründen auf eine Abrechnung der bis zum Übernahmetag noch nicht abgeschlossenen Leistungen. Die Klägerin verzichtete im Gegenzug auf die Abrechnung der Vorschüsse für die laufende Buchhaltung. Eventuell durch die Verkäuferin vereinnahmte Vorschüsse für Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen , die von der Klägerin noch erstellt werden sollten, sollten von der Verkäuferin innerhalb von vier Wochen nach Praxisübergabe an die Klägerin weitergeleitet werden. Eine entsprechende Regelung für die von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Vorschüsse fehlt.

3
So wurde verfahren. Die Mandanten willigten ein, dass die Klägerin nunmehr die Beratungen vornahm. Ab dem 1. Januar 2004 erbrachte deswegen alleine die Klägerin die geschuldeten Beratungsleistungen.
4
Mit Schreiben vom 13. April 2006 forderte die Klägerin die Verkäuferin auf, die durch Mandanten an die Beklagte zu 1 bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten Vorschüsse in Höhe von 104.294,13 € an sie zu zahlen. Die Verkäuferin stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dazu nicht verpflichtet zu sein, weil sie nach dem Kaufvertrag nur Vorschüsse an die Klägerin abführen müsse, die an sie selbst gezahlt worden seien. In einem ersten Prozess nahm die Klägerin deswegen die Verkäuferin wegen dieser behaupteten Vorschüsse auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Itzehoe wies durch Urteil vom 9. November 2007 die Klage ab; es war der Ansicht, aus dem Kaufvertrag ergebe sich keine Verpflichtung der Verkäuferin, dafür zu sorgen, dass die Beklagte zu 1 die an sie geleisteten Vorschüsse an die Klägerin auszahle.
5
Da die Klägerin im Laufe dieses Prozesses zugestanden hatte, Vergütungen in Höhe von 21.747,45 € entgegengenommen zu haben, die der Beklagten zu 1 zustünden, verklagte nunmehr die Verkäuferin die Klägerin in einem Folgeprozess unter anderem wegen dieses Betrages aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1. Die Klägerin rechnete mit ihren behaupteten Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Vorschüsse auf. Das Landgericht hat die Klägerin zur Zahlung verurteilt und die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht durch Urteil vom gleichen Tag wie in der streitgegenständlichen Sache das landgerichtliche Urteil ab und wies wegen der erklärten Aufrechnung die Klage ab.
6
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin direkt gegen die Beklagten die behaupteten, angeblich ihr zustehenden Vorschüsse in Höhe von (104.294,13 € - 21.747,45 € =) 82.546,68 € geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde , mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchten.

II.


7
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus fremden Rechten ihrer Mandanten geltend gemacht habe, seien die Forderungen allerdings verjährt, dies sei aber nicht so, soweit sie die Zahlungsansprüche auf eigenes Recht stütze. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Ansprüche , die mit Anfang des Jahres 2004 entstanden seien, beginne mit Ende des Jahres 2004, sei bis Ende des Jahres 2007 gelaufen und durch die Ende des Jahres 2007 gestellten Anträge auf Erlass der Mahnbescheide rechtzeitig gehemmt worden. Soweit das Landgericht gemeint habe, eine wirksame Hemmung der Verjährung sei durch die Einleitung des Mahnverfahrens noch im Jahr 2007 nicht eingetreten, weil die Mahnbescheide für die einzelnen Schuld- ner nicht hinreichend individualisiert gewesen seien und für jene deshalb nicht erkennbar gewesen sei, welche Ansprüche gegen sie jeweils geltend gemacht würden, wobei für das Landgericht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass aus den Mahnbescheiden nicht hervorgehe, dass Gegenstand der Mahnbescheide auch Ansprüche aus abgetretenem Recht seien, verkenne das Landgericht, dass den Mahnbescheidsanträgen keine Forderungen aus abgetretenem Recht hätten zugrunde liegen können, weil die Abtretungen erst nach Zustellung der Mahnbescheide erfolgt seien.
9
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, denn es hat erheblichen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt.
10
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem , das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - VII ZR 126/12, nv Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 11; vom 24. Juni 2015 - VII ZR 272/13, nv Rn. 9; vom 9. September 2015 - VII ZR 324/13, nv Rn. 11; vom 15. September 2015 - VI ZR 431/14, nv Rn. 8; BVerfGE 65, 293, 295 f; BVerfGE 70, 288, 293; BVerfGE 86, 133, 146).
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b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährung der Forderungen der Klägerin entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift unbeachtet gelassen hat.
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aa) Die Beklagten haben in der Berufungserwiderung das landgerichtliche Urteil verteidigt und zur Verjährung vorgetragen, die Klägerin habe eine Mehrheit von Forderungen in einem Gesamtbetrag zusammengefasst, deswegen habe eine Individualisierung erfolgen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin nur einen Teilbetrag geltend gemacht habe. Eine Hemmung trete bei einer fehlenden Individualisierung nicht ein. Die Beklagten beriefen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 21) und machten geltend, dass auch die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Individualisierung der Forderung im Prozess nicht zurückwirke, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben sei. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht , ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
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bb) Auf diesen Vortrag der Beklagten ist das Berufungsurteil mit keinem Wort eingegangen. Dabei war dieser Vortrag der Beklagten auch aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 20 f; vgl. für die Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung durch die Feststellung zur Tabelle: BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 30 f). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 15).
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(2) Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit mehrere Einzelforderungen in einem Gesamtumfang von (104.294,13 € - 21.747,45 € =) 82.546,68 € geltend. Denn sie behauptet, die Beklagte zu 1 habe bis zum 31. Dezember 2003 Vorschusszahlungen der Mandanten in Höhe von 104.294,13 € entgegengenommen , ohne die vereinbarten Beratungsleistungen erbracht zu haben; erst die Klägerin habe die Mandanten nach dem 1. Januar 2004 auf die Aufträge beraten, für die die Mandanten Vorschüsse geleistet hätten. Mithin macht die Klägerin aus eigenem Recht entweder aus Vertrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin gegenüber ihren Mandanten in vollem Umfang Beratungsleistungen erbracht, sie aber nur abzüglich der Vorschusszahlungen der Mandanten an die Beklagte zu 1 vergütet erhalten hat. Dann aber macht die Klägerin für jedes so abgerechnete Mandat jeweils einen einzelnen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geltend. Diese Einzelansprüche sollen nach dem klägerischen Vortrag einen Gesamtumfang von 104.294,13 € haben.
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Es soll unterstellt werden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Vorprozesse angenommen hat, die Beklagten hätten genau gewusst, was sich unter der Anspruchsbezeichnung in den Mahnbescheiden "Geschäftsbesorgung durch Selbständige gemäß Aufstellung - Vorschüsse per vom 31.12.2003" verbarg , nämlich die Ansprüche auf Auskehr der an die Beklagte zu 1 bis zum 31. Dezember 2003 erbrachten Vorschusszahlungen durch die Mandanten für Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, die die Klägerin ab 1. Januar 2004 aufgestellt und gefertigt hat. Die Beklagten waren persönlich zwar an den Vorprozessen nicht beteiligt, die zwischen der Klägerin und der Verkäuferin in wechselnden Parteirollen geführt worden sind. Das Berufungsgericht konnte aber möglicherweise davon ausgehen, dass die Beklagten um die Vorprozesse und den Inhalt der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wussten, weil einer der Partner der Beklagten zu 1 Geschäftsführer der Hauptgesellschafterin der Klägerin ist und ein weiterer, der Beklagte zu 4, Geschäftsführer der Verkäuferin.
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Dennoch sind die von der Klägerin gegen die Beklagten behaupteten Forderungen nicht hinreichend individualisiert. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Vorschüsse Gegenstand der Mahnbescheidsanträge waren. Die Klägerin hat in dem zweiten Vorprozess mit einem Teil ihrer behaup- teten Ansprüche auf Auskehr der Vorschüsse gegen die von der Verkäuferin aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche bereits aufgerechnet. Deswegen ist die Klage der Verkäuferin in Höhe von 21.747,45 € im Vorprozess abgewiesen worden. Solange die Klägerin nicht gegenüber den Beklagten mit den Mahnbescheidsanträgen oder durch ein Schriftstück an die Beklagten vor Stellung der Mahnbescheidsanträge aufgeschlüsselt hat, wie sich genau der noch geltend gemachte Gesamtbetrag zusammensetzt, welche konkreten Vorschusszahlungen also mit den über 82.122,05 € lautenden Mahnbescheiden geltend gemacht werden, waren die Mahnbescheidsanträge nicht hinreichend individualisiert. Eine solche Individualisierung könnte gegeben sein, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgeschlüsselt hätte, mit welchen konkreten Forderungen auf Auskehr der Vorschusszahlungen sie aufgerechnet hätte, und die Beklagten hiervon informiert gewesen wären. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
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(3) Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung war deswegen erheblich. Das Schweigen des Berufungsurteils zu dieser zentralen Frage des Rechtsstreits, ob mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verjährt sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Denn sonst hätte es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin ihre Ansprüche in den Mahnbescheidsanträgen ausreichend individualisiert hat, nicht allein mit der für das Berufungsgericht unerheblichen Frage beschäftigt, ob die Klägerin mit den Mahnbescheiden sowohl Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend gemacht hat.
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3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Beklagten die Forderungen der Klägerin jedenfalls für verjährt angesehen hätte.

III.


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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. Das Berufungsgericht wird auf die Zulässigkeit der Klage hinwirken müssen.
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a) Die Klägerin macht dadurch, dass sie ihre Forderungen sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten herleitet, jeweils zwei Streitgegenstände geltend, weil die den unterschiedlichen Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005). Macht ein Kläger mit alternativer Begründung sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, muss er deutlich machen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche zur Überprüfung durch das Gericht stellen will. Denn er darf nicht dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, weil er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 13). Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, allerdings noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011, aaO Rn. 13). Die Klägerin muss erklären, welche Ansprüche sie in erster Linie und welche Ansprüche sie hilfsweise geltend machen will.
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b) Da die Klägerin von den Beklagten die Auskehr verschiedener Vorschusszahlungen unterschiedlicher Mandanten verlangt, die bis zum 31. Dezember 2003 an die Beklagte zu 1 erbracht worden sind, sie mithin - wie oben im Zusammenhang mit der Individualisierung der Mahnbescheidsanträge ausgeführt worden ist - mehrere Einzelforderungen geltend macht, aber nicht den Gesamtbetrag in Höhe von 104.294,13 €, sondern nur einen um 21.747,45 € gekürzten Teilbetrag in Höhe von 82.546,68 €, muss sie auch zur Individualisierung der Klageforderung aufschlüsseln, welche Forderungen auf Auskehr der Vorschusszahlung sie konkret - bezogen auf den Teilbetrag - geltend macht.
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2. Das Berufungsgericht kann die Anspruchsgrundlage nicht offen lassen , sondern wird prüfen müssen, ob die Klägerin ihre Forderungen auf Vertrag , Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen kann. Bisher sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht festgestellt worden.
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3. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mandanten dürften der Klägerin nicht zustehen. Sofern die Beteiligten mit den Mandanten nichts anderes vereinbart haben, erlosch aufgrund der Vorschusszahlung infolge der Vertragsübernahme der Klägerin deren Vergütungsanspruch mit seinem Entstehen, jedenfalls aber mit der Verrechnung durch die Klägerin. Solange die Mandanten als Vorschuss nicht mehr gezahlt haben, als sie der Klägerin als Vergütung schuldeten, hatten sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses aus dem Steuerberatungsvertrag nach § 667 BGB gegen die Klägerin und die Beklagte zu 1.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 O 192/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.12.2013 - 1 U 55/09 -
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Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.