Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 43
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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Inhaltsverzeichnis
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
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published on 12/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung von Daten bzw. zur Entfernung von Bestandteilen der beim Beklagten über ihn geführten Akten.
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