Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 24

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

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Nebenbetriebsstätten bei Medizinischen Versorgungszentren sind nicht zahlenmäßig beschränkt

03.12.2010

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Vertragsarztrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 96 Zulassungsausschüsse


(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten


(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:1.Führung des Arztregisters (§ 95),2.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 33


(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeins

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 37/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/10 Verkündet am: 10. Februar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 310/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Sozialgericht München Endurteil, 02. Okt. 2018 - S 38 KA 58/18

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der Klage ist der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses aus der Sitzung vom 12.10.2017. Die

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - L 12 KA 125/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - L 12 KA 91/13

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Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Der Kläger war seit 1996 bis 31.06.2012 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen

Sozialgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - S 28 KA 1/17 ER

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Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Filiale gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in der C-Straße in C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffas

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - L 12 KA 38/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.02.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 12 KA 186/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der B

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2018 - W 8 K 17.574

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Sozialgericht München Endurteil, 27. Feb. 2015 - S 28 KA 295/14

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Sozialgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - S 49 KA 330/16

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Zuordn

Sozialgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - S 38 KA 634/17

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Tenor I. Der Beschluss des Beklagten vom 28.09.2017 (Bescheid vom 03.11.2017) wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zulassungsantrag des Klägers zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - L 12 KA 10/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Sozialgericht München Beschluss, 06. Juni 2014 - S 28 KA 765/14 ER

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 13.02.2014 (Bescheid vom 20.03.2014), soweit mit diesem der Antragsteller als Facharzt für Psychosomatische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Juli 2014 - L 12 KA 16/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2013 (Az.: S 43 KA 1491/11) sowie der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2011 (Az.: 126/11) aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigelad

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Juli 2014 - L 12 KA 15/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der

Bundessozialgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - B 6 KA 69/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 21. März 2018 - B 6 KA 62/17 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 38/16 R

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. August 2015 geändert. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urte

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 13/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 22/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 und des Sozialgerichts München vom 28. März 2014 aufgehoben. Der Bescheid der Beklag

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 30/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung a

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Mai 2016 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2012 sowie der Besch

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 38/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Okt. 2016 - L 11 KA 63/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im Streit steht eine Ermächt

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - S 2 KA 1445/16 ER

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in der L Mstra

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Sept. 2016 - L 11 KA 35/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten stre

Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Sept. 2016 - L 11 KA 78/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 78/15 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2,

Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - S 16 KA 2/16 ER

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber zu tragen hat. 1Gründe: 2I. Die Antragsteller begehren im

Bundessozialgericht Urteil, 03. Aug. 2016 - B 6 KA 31/15 R

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2015 sowie der Beschluss des Beklagten vom 5. November 2013 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,

Bundessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - B 6 KA 13/15 R

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Feb. 2016 - L 11 KA 7/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist die V

Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Feb. 2016 - L 11 KA 30/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.02.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Zweigpraxis unter Beachtung d

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 6 KA 37/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 und des Sozialgerichts Mainz vom 7. Juni 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 6 KA 40/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2014 geändert.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 11 KA 42/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3D

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - L 4 KA 36/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteil

Bundessozialgericht Urteil, 13. Mai 2015 - B 6 KA 23/14 R

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozial-gerichts vom 14. Januar 2014 geändert. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit de

Bundessozialgericht Urteil, 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freib

Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. März 2015 - L 11 KA 94/14 B ER und L 11 KA 13/15 ER

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren L 11

Landessozialgericht NRW Urteil, 04. März 2015 - L 11 KA 110/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.10.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Beschlusses vom 09.05.2012 verurteilt, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) gegen den Beschluss

Bundessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 43/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2013 geändert, soweit auf die Berufung des Klägers festgestellt worden ist, dass sic

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - L 9 KA 1/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 23. Juli 2014 wird abgelehnt. Die Antragsteller

Bundessozialgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - B 6 KA 49/13 R

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2012 aufgehoben. E

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 29. Okt. 2014 - S 14 KA 81/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um die Rechtm

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2014 - S 2 KA 342/14 ER

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.03.2014 sowie der Beigeladenen zu 3) bis 5) vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragsgeg

Sozialgericht Dortmund Urteil, 05. März 2014 - S 9 KA 203/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 verurteilt, dem Kläger die Anerkennung als Belegarzt am Städtischen Krankenhaus Maria-Hilf in Brilon als Facharzt für Urol

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Jan. 2014 - L 4 KA 24/11

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 wird festgestellt, dass der Bescheid vom 26. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten beider

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(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame...