Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 1
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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Inhaltsverzeichnis
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfaßt
- a)
die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, - b)
Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für
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03/12/2010 14:52
Rechtsanwalt für Vertragsarztrecht - Gesundheitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVertragsarztrecht
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(1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus: 1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes und2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung a) für die Behandlung von Erwachsenen in ei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Arzt,b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemeinmediz
(1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
(2) Der Antrag muß die zur Eintrag
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published on 12/04/2018 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des 1. Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 29.10.2015, ausgefertigt am 18.11.2015 (Az.) wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine hälftige Zulassung am Vertragsarztsitz C-Stadt
published on 26/09/2016 00:00
Tenor
1. § 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
published on 04/05/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 13/05/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freib
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(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Arzt,b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen...
(1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
(2) Der Antrag muß die zur Eintragung...