Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 45
(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
zitiert 2 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstigen Anträgen...