Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 45
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 45
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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Inhaltsverzeichnis
(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.
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(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstige
(1) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mitte
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published on 17/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten
published on 22/10/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
published on 17/10/2012 00:00
Tenor
Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations
(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstigen Anträgen...