Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 38

Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 46


(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstige

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Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 09. März 2015 - S 4 KA 853/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.3. Der Streitwert wird endgültig auf 150 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Gebühr v

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(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstigen Anträgen...