Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 44
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Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Inhaltsverzeichnis
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/10/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
published on 17/10/2012 00:00
Tenor
Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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