Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 26

(1) Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder
2.
die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung angeordnet werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.

(3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

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Referenzen - Gesetze | § 10 WoFG

§ 10 WoFG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 10 WoFG wird zitiert von 2 anderen §§ im Wohnraumförderungsgesetz.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 32b


(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 46


(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................100 Eurob)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung100 Euroc)bei sonstige
§ 10 WoFG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95e Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertrags

Referenzen - Urteile | § 10 WoFG

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 WoFG.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - L 12 KA 12/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist zwischen den Beteiligten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Koste

Sozialgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - S 49 KA 469/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. Gmb

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 12 KA 72/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bundessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - B 6 KA 28/15 R

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freib

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 6 KA 23/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Revision der Beigeladenen zu 5. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich d

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2011 - B 6 KA 18/11 B

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2006 - L 5 KA 3995/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Behandlung von bereits an behandelten Patienten abgeschlossen werden kann.

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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...
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