Wasserverbandsgesetz - WVG | § 62 Auflösung des Verbands

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 62 Auflösung des Verbands
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die Verbandsversammlung der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Verband auflösen.

(3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen.

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published on 28/04/2016 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem Wasserverband. 2
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