Wasserverbandsgesetz - WVG | § 52 Vorstand, Verbandsvorsteher

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.

(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

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published on 21/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages Euro abwenden,
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