Wasserverbandsgesetz - WVG | § 49 Verbandsausschuß

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 49 Verbandsausschuß
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.

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published on 28/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten. 2 Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG
published on 10/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung de
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