Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 11 Vorstand

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(1) Die Stiftung muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(3) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts entsprechend.

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published on 30/11/2000 00:00

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 46/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und D
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