Wasserverbandsgesetz - WVG | § 6 Satzung
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
- 1.
Name und Sitz des Verbands, - 2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden, - 3.
Verbandsgebiet, - 4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, - 5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, - 6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung, - 7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, - 8.
Verbandsschau, - 9.
Satzungsänderungen, - 10.
Bekanntmachungen des Verbands.
(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.
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(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sic
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published on 12/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 146/13 vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. Oktober 2013 in der Sitzung am 12. Dezember
published on 11/04/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
published on 04/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 21/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag.
2
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Annotations
(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht...