Wasserverbandsgesetz - WVG | § 47 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.
Entlastung des Vorstands,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 47 WVG.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2018 - Au 6 K 17.34

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 8/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine