Wasserverbandsgesetz - WVG | § 47 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, - 2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, - 3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands, - 4.
Wahl der Schaubeauftragten, - 5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen, - 6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans, - 7.
Entlastung des Vorstands, - 8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses, - 9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband, - 10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
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