Wasserverbandsgesetz - WVG | § 57 Geschäftsführer

Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juni 2016 - 5 K 5542/14

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages Euro abwenden,