Wasserverbandsgesetz - WVG | § 57 Geschäftsführer
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
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published on 21.06.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages Euro abwenden,
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