Wasserverbandsgesetz - WVG | § 57 Geschäftsführer

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.

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published on 21.06.2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages Euro abwenden,
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