Wasserverbandsgesetz - WVG | § 54 Geschäfte des Vorstands

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 54 Geschäfte des Vorstands
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

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published on 12/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 146/13 vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. Oktober 2013 in der Sitzung am 12. Dezember
published on 22/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen
published on 22/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine
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