Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 11

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 11
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Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

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published on 15/09/2011 00:00

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 12.121 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
published on 07/02/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.9.2006, 14 O 476/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufung
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