Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 13

(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.

ra.de-OnlineKommentar zu § 13 VerschG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 13 VerschG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13 VerschG.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 8 W 1679/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 07.07.2015, Az. UR II 1/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.