Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 13

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 13
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(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.

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published on 11/10/2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 07.07.2015, Az. UR II 1/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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