Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 3

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 3
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(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.

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(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist. (2) Als Zeitpunkt
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Die Todeserklärung durch das Amt
published on 04/11/2010 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.000,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus jeweils 1.727,- Euro seit dem 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.
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