Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 1

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 1
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(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

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published on 11/10/2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 07.07.2015, Az. UR II 1/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 06/09/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelasse
published on 13/02/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Beteiligte beantragt die
published on 26/02/2014 00:00

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Die am 21.02.1909 in L, jetzt F, geb
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