Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 10

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 10
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Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

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(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist. (2) Als Zeitpunkt
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Die am 21.02.1909 in L, jetzt F, geb
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Annotations

(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist. (2) Als Zeitpunkt des Todes ist...