Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - XII ZB 299/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/10 vom 19. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zei

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - XII ZB 303/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1 Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspfli

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. März 2017 - 5 K 2000/14

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 UF 127/15

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Mai 2013 - 18 UF 378/12

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 und Absatz