Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes
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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 599/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2, § 39, § 43, § 48 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (aF); SGB VI § 109 Abs. 6 a) F
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 88/15 Beschluss vom 14.07.2015 2 F 644/14 AG Erlangen In der Familiensache ... gegen ... Weitere Beteiligte: 1) ... 2) .... 3) ...
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published on 03/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 313/15 vom 3. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 43, 51; FamFG § 226 Abs. 4 a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters
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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist...