Familienrecht: Treuwidrige Einwirkung auf ehezeitliches Versorgungsanrecht
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Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.
In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3 (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Geislingen/Stg. vom 20. April 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Personal-Nr.) zugunsten der
Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 448,51 € auf ihrem Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutschen Bundestag (Geschäftszeichen:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.425,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskasse AG mit einem Ausgleichswert von 1.514,45 € unterbleibt.
Im Übrigen findet aufgrund der Vereinbarung vom 9. März 2011 ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 24. November 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2011 rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit hat die Antragstellerin Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte auf Abgeordnetenversorgung erlangt.
Der Antragsgegner gehört seit dem Jahre 1992 ununterbrochen dem Deutschen Bundestag an. Für Mitglieder des Deutschen Bundestages, die - wie der Antragsgegner - dem Bundestag am 22. Dezember 1995 angehört haben, ist wegen ihres Versorgungsanspruches grundsätzlich die bis zum 22. Dezember 1995 geltende Fassung des Abgeordnetengesetzes (im Folgenden: altes Versorgungsrecht) maßgebend. Diese Abgeordneten können sich nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine Anwendung der Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 2007 bzw. seit dem 1. Januar 2008 (im Folgenden: neues Versorgungsrecht) entscheiden. Nach der Versorgungsauskunft des Deutschen Bundestages vom 1. Februar 2011 beträgt der ehe-zeitanteilige Anspruch des Antragsgegners auf Altersentschädigung nach der Berechnung auf der Grundlage des alten Versorgungsrechts monatlich aufgerundet 4.851 € (Ausgleichswert: 2.425,50 €). Bei einer Alternativberechnung auf der Grundlage des neuen Versorgungsrechts hätte sich der in der Ehezeit erworbene Anspruch auf Altersentschädigung auf monatlich aufgerundet 4.243 € belaufen (Ausgleichswert: 2.121,50 €). Durch Schreiben vom 17. März 2011 an die Verwaltung des Deutschen Bundestages hatte sich der Antragsgegner für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts entschieden.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von dem Antragsgegner bei dem Deutschen Bundestag erworbenen Anrechts auf Abgeordnetenversorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.121,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die durch das Wahlrecht des Antragsgegners eingetretene Minderung des Versorgungsanrechts wirke nach § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit zurück, denn die Möglichkeit der Ausübung dieses Wahlrechts sei durch den Gesetzgeber in § 35 a Abs. 4 AbgG eröffnet worden und somit in der Ehezeit angelegt gewesen. Auch eine Korrektur über § 27 VersAusglG scheide aus. Die Motive des Antragsgegners, für eine Anwendung des neuen Versorgungsrechts zu optieren, seien billigenswert gewesen. Der Antragsgegner habe unter der Geltung des alten Versorgungsrechts bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht und daher nicht mehr die Möglichkeit gehabt, im Falle des von ihm angestrebten Verbleibs im Bundestag bis zum Jahre 2017 weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte auf Abgeordnetenversorgung zu erwerben. Da das ausgeübte Wahlrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 2 AbgG bindend sei, müsste im Übrigen auch der Antragsgegner die Versorgungsnachteile mittragen, die sich dann ergeben würden, wenn es nicht zu einer Wiederwahl des Antragsgegners kommen sollte.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie in erster Linie weiterhin einen Wertausgleich in monatlicher Höhe von 2.425,50 € erstrebt. Im Zuge des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher Bundestag) mitgeteilt, dass der Antragsgegner durch Schreiben vom 21. März 2013 seine Entscheidung vom 17. März 2011 widerrufen und sich nunmehr wieder für eine Anwendung des alten Versorgungsrechts entschieden habe.
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Ausübung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94). Mit Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84).
Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwidrige Einwirken des Ehegatten auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte, um deren Ausgleichswert zu schmälern oder ganz entfallen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsvereitelung nach § 27 VersAusglG zu sanktionieren.
Auch der gegenüber § 1587 c BGB erweiterte Spielraum des § 27 VersAusglG erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren. Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat. Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG hätte daher im vorliegenden Fall nicht durch eine - über die Halbteilung hinausgehende - erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen Anrechten des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung, sondern allenfalls durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen können.
Ob eine Anwendung des § 27 VersAusglG im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weitergehenden Erörterung mehr, nachdem der Antragsgegner seine durch Schreiben vom 17. März 2011 getroffene Entscheidung, für das neue Versorgungsrecht zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher Bundestag) darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Altersentschädigung des Antragsgegners nunmehr wieder die Versorgungsauskunft zu dem alten Versorgungsrecht maßgeblich sei. Daraus erschließt sich, dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 - anders als das Beschwerdegericht angenommen hat - die von den Übergangsregelungen betroffenen Abgeordneten ein nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG wirksam ausgeübtes Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wieder revidieren können und diese daher erst nach dem Austritt aus dem Parlament gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 AbgG an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag nicht mehr ändern könnten. Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
In Versorgungsausgleichssachen können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechtsbeschwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die zugrundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97). Die von der Beteiligten zu 2 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, wegen der Berechnung seiner Altersentschädigung nicht mehr für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts optieren zu wollen, ist daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten, zumal sich dadurch ein mögliches Abänderungsverfahren erübrigt.
Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Durch den Widerruf der von dem Antragsgegner ausgeübten Option für das neue Versorgungsrecht ist für seine Versorgungsansprüche nach § 35 a Abs. 1 AbgG wieder das bis zum 22. Dezember 1995 geltende Versorgungsrecht maßgeblich geworden. Selbst wenn der Antragsgegner bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag sein Optionsrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG erneut ausüben kann, ist es im Versorgungsausgleich schon angesichts der Ungewissheit über die künftige Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich sachgerecht, vom Regelfall des § 35 a Abs. 1 AbgG auszugehen. Das Anrecht des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung ist daher im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) mit einem Ausgleichswert von monatlich 2.425,50 € auszugleichen.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3 (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen/Stg. vom 20. April 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Personal-Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 448,51 € auf ihrem Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutschen Bundestag (Geschäftszeichen : ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.425,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskasse AG mit einem Ausgleichswert von 1.514,45 € unterbleibt.
Im Übrigen findet aufgrund der Vereinbarung vom 9. März 2011 ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 2.025 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 24. November 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2011 rechtskräftig geschieden.
- 2
- Während der Ehezeit hat die Antragstellerin Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte auf Abgeordnetenversorgung erlangt.
- 3
- Der Antragsgegner gehört seit dem Jahre 1992 ununterbrochen dem Deutschen Bundestag an. Für Mitglieder des Deutschen Bundestages, die - wie der Antragsgegner - dem Bundestag am 22. Dezember 1995 angehört haben, ist wegen ihres Versorgungsanspruches grundsätzlich die bis zum 22. Dezember 1995 geltende Fassung des Abgeordnetengesetzes (im Folgenden: altes Versorgungsrecht) maßgebend. Diese Abgeordneten können sich nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine Anwendung der Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 2007 bzw. seit dem 1. Januar 2008 (im Folgenden: neues Versorgungsrecht) entscheiden. Nach der Versorgungsauskunft des Deutschen Bundestages vom 1. Februar 2011 beträgt der ehezeitanteilige Anspruch des Antragsgegners auf Altersentschädigung nach der Berechnung auf der Grundlage des alten Versorgungsrechts monatlich aufgerundet 4.851 € (Ausgleichswert: 2.425,50 €). Bei einer Alternativberechnung auf der Grundlage des neuen Versorgungsrechts hätte sich der in der Ehezeit erworbene Anspruch auf Altersentschädigung auf monatlich aufgerundet 4.243 € belaufen (Ausgleichswert: 2.121,50 €). Durch Schreiben vom 17. März 2011 an die Verwaltung des Deutschen Bundestages hatte sich der Antragsgegner für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts entschieden.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von dem Antragsgegner bei dem Deutschen Bundestag erworbenen Anrechts auf Abgeordnetenversorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.121,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.
- 5
- Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die durch das Wahlrecht des Antragsgegners eingetretene Minderung des Versorgungsanrechts wirke nach § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit zurück, denn die Möglichkeit der Ausübung dieses Wahlrechts sei durch den Gesetzgeber in § 35 a Abs. 4 AbgG eröffnet worden und somit in der Ehezeit angelegt gewesen. Auch eine Korrektur über § 27 VersAusglG scheide aus. Die Motive des Antragsgegners, für eine Anwendung des neuen Versorgungsrechts zu optieren, seien billigenswert gewesen. Der Antragsgegner habe unter der Geltung des alten Versorgungsrechts bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht und daher nicht mehr die Möglichkeit gehabt, im Falle des von ihm angestrebten Verbleibs im Bundestag bis zum Jahre 2017 weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte auf Abgeordnetenversorgung zu erwerben. Da das ausgeübte Wahlrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 2 AbgG bindend sei, müsste im Übrigen auch der Antragsgegner die Versorgungsnachteile mittragen, die sich dann ergeben würden, wenn es nicht zu einer Wiederwahl des Antragsgegners kommen sollte.
- 6
- Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der sie in erster Linie weiterhin einen Wertausgleich in monatlicher Höhe von 2.425,50 € erstrebt. Im Zuge des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher Bundestag) mitgeteilt, dass der Antragsgegner durch Schreiben vom 21. März 2013 seine Entscheidung vom 17. März 2011 widerrufen und sich nunmehr wieder für eine Anwendung des alten Versorgungsrechts entschieden habe.
II.
- 7
- Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
- 8
- 1. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Ausübung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen , wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Lauf- bahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Mit Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).
- 9
- 2. Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwidrige Einwirken des Ehegatten auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte, um deren Ausgleichswert zu schmälern oder ganz entfallen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsvereitelung nach § 27 VersAusglG zu sanktionieren.
- 10
- a) Auch der gegenüber § 1587 c BGB erweiterte Spielraum des § 27 VersAusglG erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 19). Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 27 Rn. 29; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1737; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722, 723). Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG hätte daher im vorliegenden Fall nicht durch eine - über die Halbteilung hinausgehende - erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen Anrechten des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung, sondern allenfalls durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen können.
- 11
- b) Ob eine Anwendung des § 27 VersAusglG im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weitergehenden Erörterung mehr, nachdem der Antragsgegner seine durch Schreiben vom 17. März 2011 getroffene Entscheidung, für das neue Versorgungsrecht zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher Bundestag) darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Altersentschädigung des Antragsgegners nunmehr wieder die Versorgungsauskunft zu dem alten Versorgungsrecht maßgeblich sei. Daraus erschließt sich, dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 - anders als das Beschwerdegericht angenommen hat - die von den Übergangsregelungen betroffenen Abgeordneten ein nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG wirksam ausgeübtes Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wieder revidieren können und diese daher erst nach dem Austritt aus dem Parlament gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 AbgG an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag nicht mehr ändern könnten (vgl. Braun/Jantsch/Klante Abgeordnetengesetz § 35 a Rn. 18). Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
- 12
- c) In Versorgungsausgleichssachen können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechtsbeschwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die zugrundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93, 94). Die von der Beteiligten zu 2 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, wegen der Berechnung seiner Altersentschädigung nicht mehr für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts optieren zu wollen, ist daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten, zumal sich dadurch ein mögliches Abänderungsverfahren erübrigt.
- 13
- 3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Durch den Widerruf der von dem Antragsgegner ausgeübten Option für das neue Versorgungsrecht ist für seine Versorgungsansprüche nach § 35 a Abs. 1 AbgG wieder das bis zum 22. Dezember 1995 geltende Versorgungsrecht maßgeblich geworden. Selbst wenn der Antragsgegner bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag sein Optionsrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG erneut ausüben kann, ist es im Versorgungsausgleich schon angesichts der Ungewissheit über die künftige Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich sachgerecht, vom Regelfall des § 35 a Abs. 1 AbgG auszugehen (vgl. auch Braun/Jantsch/Klante Abgeordnetengesetz § 25 a Rn. 14 und 22). Das Anrecht des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung ist daher im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) mit einem Ausgleichswert von monatlich 2.425,50 € auszugleichen.
- 14
- Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 20.04.2011 - 1 F 593/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - 16 UF 171/11 -
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes verstirbt.
(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre Hinterbliebenen.
(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(4) Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.