(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

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Tobias Strömer | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Film-, Medien- und Urheberrecht


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OLG Braunschweig, Urt. v. 10.06.20, 2 U 22/19 - Taubenfotos

von Rechtsanwalt Tobias Strömer | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Strömer Rechtsanwälte
26.06.2020

Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird. Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist. Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt. Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt. Streitwert: 3.000,00 € Oberlandesgericht BraunschweigUrteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19

Urheberrecht: Vorschaubilder im Internet als öffentliche Wiedergabe

18.01.2018

Eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin

Urheberrecht: Zur Panoramafreiheit

20.07.2017

Die sog. Panoramafreiheit erstreckt sich auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind. Hierzu zählen auch Kreuzfahrtschiffe und die darauf abgebildeten Kunstwerke, wie der Kussmund auf der AIDA.

Urheberrecht: Zur Wiedergabe und Vervielfältigung von Teilen eines Werkes

21.03.2017

Teile eines Werkes können vervielfältigt werden, ohne dass dies gegen das Änderungsverbot des Urheberrechts verstößt.

Urheberrecht: Zur Vervielfältigung veröffentlichter Werke

17.10.2014

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.

Urheberrecht: Zur Rechtsfolge der Verwirkung im Urheberrecht

04.04.2014

Nach § 242 BGB vermag der Rechteinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen, nicht mehr durchzusetzen.

Urheberrecht: Zur Veröffentlichung von Fotos im Internet

26.12.2013

Die Verletzung des Schutzrechts nach § 72 I UrhG an einem Lichtbild kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründen.

Internetrecht: Widergabe eines Lichtbildes als Vorschaubildes

25.04.2013

Maßgeblich ist die Frage, ob technische Vorkehrungen gegen das Auffinden und Anzeigen der Abbildung durch Suchmaschinen getroffen wurden.

Umfang der Nutzungsrechte an überlassenen Hotelfotografien

07.01.2011

Allein aus der Überlassung von Originalen eines Fotos ergibt sich noch keine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

KG: Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Verwertung eines Lichtbilds

30.12.2010

auf dem ein (weiteres) "Lichtbild im Lichtbild" zu sehen ist, dessen Rechteinhaber dieser Verwertung nicht zugestimmt hat - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte


(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder


Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69 Berechnung der Fristen


Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Referenzen - Urteile |

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58 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - I ZR 189/17

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/17 vom 12. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120219BIZR189.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - I ZR 55/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 55/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Restwertbörse II Urh

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - I ZR 86/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 86/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peter Fechter UrhG §

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2011 - I ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 140/10 Verkündet am: 19. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - I ZR 166/07

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/07 Verkündet am: 12. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2009 - I ZR 128/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/07 Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - I ZR 267/02

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/02 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - I ZR 266/02

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 266/02 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 285/99

bei uns veröffentlicht am 11.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 285/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 16/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2002 - I ZR 180/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2001 - I ZR 311/98

bei uns veröffentlicht am 05.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 311/98 Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SPIEGEL-C

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - I ZR 187/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR187.17.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2001 - I ZR 343/98

bei uns veröffentlicht am 19.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 343/98 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 267/15 Verkündet am: 23. Februar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cordoba Richtlinie 2001/29/EG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - I ZR 146/98

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/98 Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - KZR 108/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 108/10 Verkündet am: 27. März 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronischer Programmfü

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 106/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 106/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2012 - I ZR 35/11

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 35/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hi

Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 5140/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

Tenor I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordn

Oberlandesgericht München Urteil, 10. März 2016 - 29 U 4077/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerich

Oberlandesgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - 29 U 2324/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts München I in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 110,52 € nebst

Landgericht München I Endurteil, 27. Juli 2015 - 7 O 20941/14

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Landgericht München I Az.: 7 O 20941/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.07.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Widerbeklagte - Prozessbevoll

Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2015 - 21 O 1173/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landgericht München I Endurteil, 17. Dez. 2014 - 37 O 8778/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 5.400 - festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes. De

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - I ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 247/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Hamburg Beschluss, 31. März 2017 - 308 O 135/17

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. G

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 23. Feb. 2017 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - I ZR 242/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242/15 Verkündet am: 19. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 25/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World of Warcraft I

Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 14 O 307/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR Schadensersatz zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin

Landgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 14 O 30/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die einstweiligen Verfügungen der Kammer zu den Az. 14 O 30/16 und 14 O 31/16 jeweils vom 11. Februar 2016 werden bestätigt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. 1T A T B E S T A N D: 2Die Verfügungsklägerin ist eine nach dem T

Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 12 O 463/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.078,69 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen. Die Beklagte z

Landgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 14 O 355/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und welchem Umfang der Beklagte die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder                             ohne ausdrückliche Genehmigung der Klägerin öff

Landgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2015 - 308 O 375/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2015 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt (Änderungen unterstrichen): I. 1 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhand

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Nov. 2015 - 4 U 34/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurt

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 12 O 370/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt,               a)               an den Kläger 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten               über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen;               b)               an

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2015 - I-20 U 203/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vor

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2015 - 2 Sa 861/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 – 3 Ca 1267/13 - teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließli

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2015 - I ZR 148/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 4 8 / 1 3 Verkündet am: 15. Januar 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Finanzgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 15 K 3326/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu festgesetzt und die Berechnung dem Beklagten aufer

Landgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2014 - 12 O 324/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachstehend eingeblendete Abbildung: XXX ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der eingeblendeten Abbildung ohne Zusti

Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Okt. 2014 - 57 C 4668/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.7.14 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem genannte

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2014 - I ZR 76/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 6 / 1 3 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Mai 2014 - 57 C 9057/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,-€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.12.10 zu zahlen. Der Kläger trägt vorab 10,-€ der Gerichtskosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Di

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