Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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Rechtsanwalt
Tobias Strömer | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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26/06/2020 09:29
Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird.
Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist.
Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt.
Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt.
Streitwert: 3.000,00 €
Oberlandesgericht BraunschweigUrteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19
18/01/2018 16:52
Eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin
20/07/2017 10:26
Die sog. Panoramafreiheit erstreckt sich auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind. Hierzu zählen auch Kreuzfahrtschiffe und die darauf abgebildeten Kunstwerke, wie der Kussmund auf der AIDA.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
21/03/2017 06:15
Teile eines Werkes können vervielfältigt werden, ohne dass dies gegen das Änderungsverbot des Urheberrechts verstößt.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
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Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
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published on 10/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/17 vom 12. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120219BIZR189.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter
published on 20/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 55/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Restwertbörse II Urh
published on 21/09/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.